Strukturelle Einbindung des MDK


Organisation

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Organisation des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK)

   

In jedem Land wird eine von den Krankenkassen gemeinsam getragene Arbeitsgemeinschaft "Medizinischer Dienst der Krankenversicherung" errichtet. Die Arbeitsgemeinschaft ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Träger der Körperschaften sind die Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen (gemäß § 278 des SGB V). Gemäß § 279 SGB V sind die Organe (Entscheidungsgremien) des MDK der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer.

  • Verwaltungsrat: Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von den Verwaltungsräten der Krankenkassenverbände benannt. Der Verwaltungsrat stellt unter anderem die Satzung auf, legt die Richtlinien für die Arbeit des MDK fest, stellt den Haushaltshaltsplan auf und wählt den Geschäftsführer.
  • Geschäftsführer: Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des MDK entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsrates. Er stellt den Haushaltsplan auf und vertritt den MDK gerichtlich und außergerichtlich.

Die Fachaufgaben des Medizinischen Dienstes werden von Ärzten und Angehörigen anderer Heilberufe wahrgenommen; der Medizinische Dienst hat vorrangig Gutachter zu beauftragen.

Die zur Finanzierung der Aufgaben des MDK nach § 275 SGB V erforderlichen Mittel werden von den Krankenkassen nach § 278 SGB V durch eine Umlage aufgebracht. Die Pflegekassen tragen die Hälfte der Umlage. Die Leistungen der Medizinischen Dienste sind vom jeweiligen Auftraggeber durch aufwandsorientierte Nutzerentgelte zu vergüten. Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die Vorschriften des Vierten Sozialgesetzbuches sowie Rechtsverordnungen. Für das Vermögen gelten die §§ 80 und 85 (Genehmigung von Aufsichtsbehörden) SGB IV.

Der MDK untersteht der Aufsicht der obersten Verwaltungsbehörde des Landes für Sozialversicherung, in dem er seinen Sitz hat.

MDS und die MDK-Gemeinschaften kooperieren fachlich eng miteinander. Gebildet wurden Kompetenz-Einheiten: Diese bündeln die Fachkompetenz der MDK-Gemeinschaft sowie den Arbeits- und Informationsaustausch. Sieben „Sozialmedizinische Expertengruppen“ (SEG) stellen medizinisches Fachwissen des MDK bereit, zum Beispiel „Pflegeversicherung“ oder „Arzneimittelversorgung“. Vier Kompetenz-Zentren bündeln spezielles medizinisches Fachwissen und stellen es MDK-intern sowie den Kranken- und Pflegekassen zur Verfügung.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam und einheitlich die Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten, zur Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung sowie Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung.

 

Rechtsgrundlagen

SGB V - gesetzliche Krankenversicherung

Neuntes Kapitel. Medizinischer Dienst der Krankenversicherung

(§§ 275 - 283)

Kompetenz-Centren

  • Kompetenz-Centrum Geriatrie (KCG) beim MDK Nord
  • Kompetenz-Centrum Onkologie (KCO) beim MDK Nordrhein
  • Kompetenz-Centrum Psychiatrie/Psychotherapie (KCP) beim MDK Mecklenburg-Vorpommern in Kooperation mit dem MDK in Hessen
  • Kompetenz-Centrum Qualitätssicherung/ Qualitätsmanagement (KCQ) beim MDK Baden-Württemberg

Weiterführende Informationen

Weiterlesen: Richtlinie

 

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