In jedem Land wird eine von den Krankenkassen gemeinsam getragene Arbeitsgemeinschaft "Medizinischer Dienst der Krankenversicherung" errichtet. Die Arbeitsgemeinschaft ist eine rechtsf�hige K�rperschaft des �ffentlichen Rechts. Tr�ger der K�rperschaften sind die Landesverb�nde der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen und die Verb�nde der Ersatzkassen (gem�� � 278 des SGB V). Gem�� � 279 SGB V sind die Organe (Entscheidungsgremien) des MDK der Verwaltungsrat und der Gesch�ftsf�hrer.
- Verwaltungsrat: Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von den Verwaltungsr�ten der Krankenkassenverb�nde benannt. Der Verwaltungsrat stellt unter anderem die Satzung auf, legt die Richtlinien f�r die Arbeit des MDK fest, stellt den Haushaltshaltsplan auf und w�hlt den Gesch�ftsf�hrer.
- Gesch�ftsf�hrer: Der Gesch�ftsf�hrer f�hrt die Gesch�fte des MDK entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsrates. Er stellt den Haushaltsplan auf und vertritt den MDK gerichtlich und au�ergerichtlich.
Die Fachaufgaben des Medizinischen Dienstes werden von �rzten und Angeh�rigen anderer Heilberufe wahrgenommen; der Medizinische Dienst hat vorrangig Gutachter zu beauftragen. Die zur Finanzierung der Aufgaben des MDK nach � 275 SGB V erforderlichen Mittel werden von den Krankenkassen nach � 278 SGB V durch eine Umlage aufgebracht. Die Pflegekassen tragen die H�lfte der Umlage. Die Leistungen der Medizinischen Dienste sind vom jeweiligen Auftraggeber durch aufwandsorientierte Nutzerentgelte zu verg�ten. F�r das Haushalts- und Rechnungswesen einschlie�lich der Statistiken gelten die Vorschriften des Vierten Sozialgesetzbuches sowie Rechtsverordnungen. F�r das Verm�gen gelten die �� 80 und 85 (Genehmigung von Aufsichtsbeh�rden) SGB IV. Der MDK untersteht der Aufsicht der obersten Verwaltungsbeh�rde des Landes f�r Sozialversicherung, in dem er seinen Sitz hat. MDS und die MDK-Gemeinschaften kooperieren fachlich eng miteinander. Gebildet wurden Kompetenz-Einheiten: Diese b�ndeln die Fachkompetenz der MDK-Gemeinschaft sowie den Arbeits- und Informationsaustausch. Sieben �Sozialmedizinische Expertengruppen� (SEG) stellen medizinisches Fachwissen des MDK bereit, zum Beispiel �Pflegeversicherung� oder �Arzneimittelversorgung�. Vier Kompetenz-Zentren b�ndeln spezielles medizinisches Fachwissen und stellen es MDK-intern sowie den Kranken- und Pflegekassen zur Verf�gung. Die Spitzenverb�nde der Krankenkassen beschlie�en gemeinsam und einheitlich die Richtlinien �ber die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten, zur Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung sowie Grunds�tze zur Fort- und Weiterbildung.
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