Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


SGG

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales befasste sich am Montag, den 11. Februar 2008, in einer öffentlichen Anhörung mit der Überlastung der Arbeits- und Sozialgerichte. Die Sachverständigen sollten zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (16/7716) Stellung nehmen.


Sachverständige stellen sich hinter den Bürger

Aus Sicht der Politik steht die Entlastung der Sozial -und Arbeitsgerichte im Vordergrund der Gesetzesänderung. Dazu sollten Verfahren beschleunigt und gestraft werden. Ein Teil der Beschleunigung versucht der Gesetzgeber durch eine Stärkung der Mitwirkungspflicht zu erreichen. Der Bundesrat favorisiert eine Zusammenlegung von Sozialgerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Die besondere Stellung der Sozialgerichtsbarkeit

Konflikte, die das Sozialgericht behandelt, berühren regelmäßig existentielle Fragen des betroffenen Bürgers. Dabei sieht sich der Bürger der Institution "Staat" oder einer gesetzlichen Versicherung gegenüber, die ihm zustehende Rechte und/oder Leistungen möglicherweise zu unrecht vorenthält. Bei der Regelung der Sozialgerichtsbarkeit ist also ein besonderer Schutz des Bürgers durch eine einfache Vorgehensweise und damit die Sicherstellung des Zugangs zum Verfahren zu beachten. Die unkomplizierte "Verfahrensordnung des SGG habe tiefes, wohlbegründetes Vertrauen der Bevölkerung in die spezifische Schutzfunktion der Sozialgerichtsbarkeit im Sozialrecht geschaffen", führte Prof. Dr. Rainer Schlegel, Richter am Bundessozialgericht an. Eine Zusammenlegung, das ist der einhellige Tenor aller Sachverständigen, mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit würde dieses Vertrauen erschüttern. Der Vorschlag des Bundesrates wird von den Sachverständigen eindeutig abgelehnt. "Ein funktionierendes Gerichtswesen ist ein die Gesellschaft stabilisierender Faktor, ein wirtschaftlicher Standortvorteil und nicht zuletzt ein Kulturgut an sich" so Schlegel weiter.

Vehement äußert Richter Heise von der Neuen Richtervereinigung Bedenken gegen die geplante Neuregelung. Nach Ansicht der Neuen Richtervereinigung enthalten "die Änderungen im Sozialgerichtsgesetz weitreichende Einschränkungen des Rechtsschutzes für Bürger, die auf Sozialleistungen angewiesen sind. Die Neue Richtervereinigung sieht in wesentlichen Teilen des Gesetzentwurfs ein Stück Abbau des Rechtsstaats." "Der Gesetzentwurf, so Heise weiter, erwecke den Eindruck, dass der materielle Abbau des Sozialstaats, den wir in Deutschland in den letzten Jahren beobachtet haben, nunmehr auch auf das sozialgerichtliche Verfahren ausgeweitet werden soll."

Zwei Einzelheiten, die Pflege im Kontext des SGB XI regelmäßig berühren

§ 92 SGG enthält formale Vorgaben zur Klageerhebung. Bisher sollte im Rahmen der Klageschrift der angefochtene Widerspruchsbescheid bezeichnet werden. Nach dem Entwurf sieht der Gesetzgeber vor, dass zukünftig der Widerspruchsbescheid beizufügen ist. Auch eine Klagebegründung ist zukünftig vorgesehen. Entspricht die Klage nicht den aufgeführten Anforderungen soll zukünftig der Richter den Kläger zu einer Ergänzung auffordern und kann dabei eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen.

Sowohl der Deutsche Richterbund als auch der paritätische Wohlfahrtsverband und andere als Sachverständige angehörte Organisationen lehnen diese Änderungen ab. Sie bedeuten eine erhöhte Anforderung und damit eine Erhöhung der Barriere für den Bürger. So empfiehlt der Deutsche Richterbund von der Neuregelung Abstand zu nehmen. "Sie widerspricht dem Grundsatz, das sozialgerichtliche Verfahren möglichst schlank und formfrei zu gestalten." Der paritätische Wohlfahrtsverband weist darauf hin, "dass eine solche Erhöhung der Anforderung an den Inhalt der Klageschrift genau die Menschen treffen wird, die die größten Schwierigkeiten haben, sich zu artikulieren und daher auch nicht entsprechend auf die Aufforderung des Gerichts reagieren können.

§ 109 SGG beinhaltet wie in den letzten Monaten schon häufiger diskutiert, die Wahl eines Arztes als Sachverständigen durch den Kläger. Die aktuelle Diskussion bezieht sich leider nicht auf die Einbindung der Pflegesachverständigen, sondern auf die vom Bundesrat geforderte Abschaffung des § 109 SGG. Interessanterweise ist die Petition aus 2007 noch nicht einmal am Rande in das aktuelle Verfahren eingeflossen. Die Mehrheit der Sachverständigen spricht sich gegen den Vorstoß des Bundesrates und für die Beibehaltung des § 109 SGG aus. So sieht der Deutsche Richterbund in der Vorschrift eine Besonderheit des sozialgerichtlichen Verfahrens, die in besonderer
Weise dessen Beteiligtenfreundlichkeit konkretisiert. "Sie dient aber auch der Qualität der Entscheidung, denn immer wieder ist es erst der Gutachter nach § 109 SGG, der auf Gesichtspunkte hinweist, die bisher vom Gericht nicht oder nicht angemessen berücksichtigt worden sind." heißt es weiter in den Ausführungen. Auch Dr. Jürgen Brand, Präsident des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen, weist in seiner Stellungnahme auf die Bürgerfreundlichkeit der Norm, ihre Befriedungsfunktion und ihre qualitätsfördernde Wirkung hin."Ohne § 109 SGG würden die Kläger aller Voraussicht nach Privatgutachten einholen und zum Gegenstand des Verfahrens machen. Das Gericht wäre dann gezwungen, sich mit diesen Privatgutachten auseinander zu setzen und müsste hierzu – wie bislang bei Gutachten nach § 109 SGG – von Amts wegen medizinischen Sachverstand in Anspruch nehmen." führt der Sachverständige aus und kommt zu dem Fazit, dass "im Ergebnis sich mit der Abschaffung des § 109 SGG keine nachhaltigeVerfahrensbeschleunigung erzielen lässt."