Entwurf eines Gesetzes zur �nderung des Sozialgerichtsgesetzes


SGG

Der Ausschuss f�r Arbeit und Soziales befasste sich am Montag, den 11. Februar 2008, in einer �ffentlichen Anh�rung mit der �berlastung der Arbeits- und Sozialgerichte. Die Sachverst�ndigen sollten zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (16/7716) Stellung nehmen.


Sachverst�ndige stellen sich hinter den B�rger

Aus Sicht der Politik steht die Entlastung der Sozial -und Arbeitsgerichte im Vordergrund der Gesetzes�nderung. Dazu sollten Verfahren beschleunigt und gestraft werden. Ein Teil der Beschleunigung versucht der Gesetzgeber durch eine St�rkung der Mitwirkungspflicht zu erreichen. Der Bundesrat favorisiert eine Zusammenlegung von Sozialgerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Die besondere Stellung der Sozialgerichtsbarkeit

Konflikte, die das Sozialgericht behandelt, ber�hren regelm��ig existentielle Fragen des betroffenen B�rgers. Dabei sieht sich der B�rger der Institution "Staat" oder einer gesetzlichen Versicherung gegen�ber, die ihm zustehende Rechte und/oder Leistungen m�glicherweise zu unrecht vorenth�lt. Bei der Regelung der Sozialgerichtsbarkeit ist also ein besonderer Schutz des B�rgers durch eine einfache Vorgehensweise und damit die Sicherstellung des Zugangs zum Verfahren zu beachten. Die unkomplizierte "Verfahrensordnung des SGG habe tiefes, wohlbegr�ndetes Vertrauen der Bev�lkerung in die spezifische Schutzfunktion der Sozialgerichtsbarkeit im Sozialrecht geschaffen", f�hrte Prof. Dr. Rainer Schlegel, Richter am Bundessozialgericht an. Eine Zusammenlegung, das ist der einhellige Tenor aller Sachverst�ndigen, mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit w�rde dieses Vertrauen ersch�ttern. Der Vorschlag des Bundesrates wird von den Sachverst�ndigen eindeutig abgelehnt. "Ein funktionierendes Gerichtswesen ist ein die Gesellschaft stabilisierender Faktor, ein wirtschaftlicher Standortvorteil und nicht zuletzt ein Kulturgut an sich" so Schlegel weiter.

Vehement �u�ert Richter Heise von der Neuen Richtervereinigung Bedenken gegen die geplante Neuregelung. Nach Ansicht der Neuen Richtervereinigung enthalten "die �nderungen im Sozialgerichtsgesetz weitreichende Einschr�nkungen des Rechtsschutzes f�r B�rger, die auf Sozialleistungen angewiesen sind. Die Neue Richtervereinigung sieht in wesentlichen Teilen des Gesetzentwurfs ein St�ck Abbau des Rechtsstaats." "Der Gesetzentwurf, so Heise weiter, erwecke den Eindruck, dass der materielle Abbau des Sozialstaats, den wir in Deutschland in den letzten Jahren beobachtet haben, nunmehr auch auf das sozialgerichtliche Verfahren ausgeweitet werden soll."

Zwei Einzelheiten, die Pflege im Kontext des SGB XI regelm��ig ber�hren

� 92 SGG enth�lt formale Vorgaben zur Klageerhebung. Bisher sollte im Rahmen der Klageschrift der angefochtene Widerspruchsbescheid bezeichnet werden. Nach dem Entwurf sieht der Gesetzgeber vor, dass zuk�nftig der Widerspruchsbescheid beizuf�gen ist. Auch eine Klagebegr�ndung ist zuk�nftig vorgesehen. Entspricht die Klage nicht den aufgef�hrten Anforderungen soll zuk�nftig der Richter den Kl�ger zu einer Erg�nzung auffordern und kann dabei eine Frist mit ausschlie�ender Wirkung setzen.

Sowohl der Deutsche Richterbund als auch der parit�tische Wohlfahrtsverband und andere als Sachverst�ndige angeh�rte Organisationen lehnen diese �nderungen ab. Sie bedeuten eine erh�hte Anforderung und damit eine Erh�hung der Barriere f�r den B�rger. So empfiehlt der Deutsche Richterbund von der Neuregelung Abstand zu nehmen. "Sie widerspricht dem Grundsatz, das sozialgerichtliche Verfahren m�glichst schlank und formfrei zu gestalten." Der parit�tische Wohlfahrtsverband weist darauf hin, "dass eine solche Erh�hung der Anforderung an den Inhalt der Klageschrift genau die Menschen treffen wird, die die gr��ten Schwierigkeiten haben, sich zu artikulieren und daher auch nicht entsprechend auf die Aufforderung des Gerichts reagieren k�nnen.

� 109 SGG beinhaltet wie in den letzten Monaten schon h�ufiger diskutiert, die Wahl eines Arztes als Sachverst�ndigen durch den Kl�ger. Die aktuelle Diskussion bezieht sich leider nicht auf die Einbindung der Pflegesachverst�ndigen, sondern auf die vom Bundesrat geforderte Abschaffung des � 109 SGG. Interessanterweise ist die Petition aus 2007 noch nicht einmal am Rande in das aktuelle Verfahren eingeflossen. Die Mehrheit der Sachverst�ndigen spricht sich gegen den Vorsto� des Bundesrates und f�r die Beibehaltung des � 109 SGG aus. So sieht der Deutsche Richterbund in der Vorschrift eine Besonderheit des sozialgerichtlichen Verfahrens, die in besonderer
Weise dessen Beteiligtenfreundlichkeit konkretisiert. "Sie dient aber auch der Qualit�t der Entscheidung, denn immer wieder ist es erst der Gutachter nach � 109 SGG, der auf Gesichtspunkte hinweist, die bisher vom Gericht nicht oder nicht angemessen ber�cksichtigt worden sind." hei�t es weiter in den Ausf�hrungen. Auch Dr. J�rgen Brand, Pr�sident des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen, weist in seiner Stellungnahme auf die B�rgerfreundlichkeit der Norm, ihre Befriedungsfunktion und ihre qualit�tsf�rdernde Wirkung hin."Ohne � 109 SGG w�rden die Kl�ger aller Voraussicht nach Privatgutachten einholen und zum Gegenstand des Verfahrens machen. Das Gericht w�re dann gezwungen, sich mit diesen Privatgutachten auseinander zu setzen und m�sste hierzu � wie bislang bei Gutachten nach � 109 SGG � von Amts wegen medizinischen Sachverstand in Anspruch nehmen." f�hrt der Sachverst�ndige aus und kommt zu dem Fazit, dass "im Ergebnis sich mit der Abschaffung des � 109 SGG keine nachhaltigeVerfahrensbeschleunigung erzielen l�sst."