Beschlussgremium nach � 213 Abs. 2 SGB V Das Gremium beschlie�t die von den Spitzenverb�nden der Krankenkassen nach dem Sozialgesetzbuch �einheitlich und gemeinsam� zu treffenden Regelungen (z.B. Festsetzung von Arzneimittelfestbetr�gen, Erstellung und Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses). Die Spitzenverb�nde entsenden ihre verbandsintern bestimmten Vertreter in das Beschlussgremium.
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Rechtsaufsicht Die gesetzlichen Krankenkassen unterstehen einer Rechtsaufsicht der zust�ndigen obersten Verwaltungsbeh�rde(n) der L�nder bzw. des Bundes f�r Sozialversicherung. �Rechtsaufsicht� bedeutet staatliche Mitverantwortung, so dass die Einhaltung von Gesetzen sichergestellt wird. Es soll gew�hrleistet sein, dass sich die gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der geltenden Rechtsordnung bewegen. Die Rechtsaufsicht umfasst Ma�nahmen im Rahmen der Fachaufsicht. Hierbei ist der Grundsatz der Verh�ltnism��igkeit zu beachten Staatliche Aufsicht bedeutet aber auch Beratung im Vorfeld von Entscheidungen. Im Rahmen der Selbstverwaltung sind die gesetzlichen Krankenkassen finanziell und organisatorisch eigenst�ndig.
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BundesversicherungsamtWissenschaftlicher Beirat zum Risikostrukturausgleich Der Wissenschaftliche Beirat wurde aufgrund der Vorgaben des GKV Wettbewerbsst�rkungsgesetzes (GKV-WSG) gebildet. Dort ist vorgesehen, dass vom Jahr 2009 an - zeitgleich mit der Einf�hrung des Gesundheitsfonds - der Risikostrukturausgleich auf Grundlage einer st�rkeren Morbidit�tsorientierung durchgef�hrt wird. Weiterf�hrende Informationen
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