Strukturelle Einbindung des MDK


Beschlussgremium

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Beschlussgremium nach § 213 Abs. 2 SGB V

Das Gremium beschließt die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen nach dem Sozialgesetzbuch „einheitlich und gemeinsam“ zu treffenden Regelungen (z.B. Festsetzung von Arzneimittelfestbeträgen, Erstellung und Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses). Die Spitzenverbände entsenden ihre verbandsintern bestimmten Vertreter in das Beschlussgremium.

   

Rechtsaufsicht

Die gesetzlichen Krankenkassen unterstehen einer Rechtsaufsicht der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde(n) der Länder bzw. des Bundes für Sozialversicherung. „Rechtsaufsicht“ bedeutet staatliche Mitverantwortung, so dass die Einhaltung von Gesetzen sichergestellt wird. Es soll gewährleistet sein, dass sich die gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der geltenden Rechtsordnung bewegen. Die Rechtsaufsicht umfasst Maßnahmen im Rahmen der Fachaufsicht. Hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten Staatliche Aufsicht bedeutet aber auch Beratung im Vorfeld von Entscheidungen. Im Rahmen der Selbstverwaltung sind die gesetzlichen Krankenkassen finanziell und organisatorisch eigenständig.

 

Bundesversicherungsamt

Wissenschaftlicher Beirat zum Risikostrukturausgleich

Der Wissenschaftliche Beirat wurde aufgrund der Vorgaben des GKV Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) gebildet. Dort ist vorgesehen, dass vom Jahr 2009 an - zeitgleich mit der Einführung des Gesundheitsfonds - der Risikostrukturausgleich auf Grundlage einer stärkeren Morbiditätsorientierung durchgeführt wird.

Weiterführende Informationen

Weiterlesen: MDS

 

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