| Die Arbeitsgemeinschaften der Spitzenverbände der Krankenkassen sind in der Rechtsform ein Zusammenschluss von juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts – ohne eigene Rechtsfähigkeit. Die Vorsitzenden der von der Arbeitsgemeinschaft gebildeten Gremien stellt der jeweils federführende Verband. Die Federführung wechselt jeweils zum 1. Juli eines Jahres. Die Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss der Spitzenverbände der Krankenkassen mit dem Ziel gegenseitiger Information und Beratung sowie gemeinsamer Positionierung als selbstverwaltete Organisationen der Kranken- und Pflegeversicherung, insbesondere zu aktuellen Gesetzes- und Verordnungsvorhaben und im Verhältnis zu Vertragspartnern. Gegenstand der Beratungen sind auch gemeinsame Projekte und Einrichtungen (z. B. der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen e. V.). Arbeitskreis I der Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane Aufgaben des AK I sind insbesondere die Erstellung von Leitlinien zur Sozial- und Gesundheitspolitik, gemeinsame Stellungnahmen zu aktuellen Gesetzes- und Verordnungsvorhaben und die Beratung von Fragen der Selbstverwaltung. Arbeitskreis II der Geschäftsführungsorgane Aufgaben des AK II sind insbesondere die gegenseitige Information und die Beratung von gemeinsamen Problemen, z.B. der Kostenentwicklung, des Verhältnisses zu Vertragspartnern, der Aufgaben in der Datenverarbeitung und die Durchführung gemeinsamer Forschungsprojekte. Bei Bedarf kann der AK II Ausschüsse einsetzen. Beschlüsse des AK I und AK II bedürfen der Einstimmigkeit. Jeder Spitzenverband hat eine Stimme.
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