Gemeinsamer Bundesausschuss
G-BA
Kurzprofil
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wurde am 1. Januar 2004 durch das Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) errichtet. Rechtsform Der G-BA steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Die Beschlüsse des G-BA müssen dem Bundesministerium zur Prüfung vorgelegt werden. Erst bei einer Nichtbeanstandung durch das BMG werden sie im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit rechtswirksam. Der G-BA ist keine nachgeordnete Behörde des BMG, sondern eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts. Mitgliederstruktur Der Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) hat 21 Mitglieder:
- drei unparteiische Mitglieder (davon ein unparteiischer Vorsitzender);
- neun Vertreter der Kostenträger (gesetzliche Krankenkassen). Benannt werden diese von den sieben Spitzenverbänden der Krankenkassen;
- neun Vertreter der Leistungserbringer (Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhausärzte). Benannt werden diese von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) sowie der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG).
- Darüber hinaus nehmen an den Sitzungen des G-BA bis zu neun Patientenvertreter teil, die Antrags- und Mitberatungsrecht, jedoch kein Stimmrecht haben.
Die von ihm beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen und sind für alle Akteure der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bindend. Finanzierung Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wird durch sogenannte Systemzuschläge finanziert. Diese setzen sich zusammen aus einem Zuschlag für jeden abzurechnenden Krankenhausfall (auch für Selbstzahler) sowie durch die zusätzliche Anhebung der Vergütung für die ambulante vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung. Der G-BA legt diesen Zuschlag jährlich neu fest. Er beinhaltet jeweils den Anteil für den Gemeinsamen Bundesausschuss sowie das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, das ebenfalls über diese Systemzuschläge finanziert wird (§ 139 Abs. 1 SGB V). Weitere Informationen im Internet unter www.g-ba.de
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