Sachverst�ndigenordnung



Sachverst�ndigenordnung

des Bundesverbandes unabh�ngiger Pflegesachverst�ndiger und PflegeberaterInnen e.V.

Die Sachverst�ndigenordnung wurde von der Arbeitsgruppe Lobbyarbeit des BvPP e.V. unter Leitung von Frau Maria Penzlien erarbeitet.

Autorin: Maria Penzlien. Ko-Autoren: Margitta Bieker, Uwe Nieswandt, Marthel Nies


Einleitung

Pr�ambel

� 1 Anerkennungsverfahren des BvPP e.V.
� 2 Anerkennung
� 3 Voraussetzung f�r die Verbandsanerkennung
� 4 Verfahren
� 5 Aush�ndigung des Zertifikats, Stempel, Ausweis und Sachverst�ndigenordnung
� 6 Bekanntmachung
� 7 Unabh�ngige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerf�llung
� 8 Pers�nliche Aufgabenerf�llung und Besch�ftigung von Hilfskr�ften
� 9 Verpflichtung zur Gutachtenerstattung
� 10 Form der Gutachtenerstattung; gemeinschaftliche Leistungen
� 11 Bezeichnung Sachverst�ndiger
� 12 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
� 13 Haftungsausschluss; Haftpflichtversicherung
� 14 Schweigepflicht
� 15 Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch
� 16 Werbung
� 17 Zusammenschl�sse
� 18 Erl�schen der Verbandsanerkennung
� 19 R�cknahme; Widerruf
� 20 R�ckgabepflicht vom Zertifikat, Ausweis u. Stempel
� 21 Inkrafttreten

1. Einleitung
Der Bundesverband unabh�ngiger Pflegesachverst�ndiger und PflegeberaterInnen e.V.
- im folgenden Kontext �BvPP� genannt - vertritt Pflegefachkr�fte, die im Rahmen ihrer beruflichen T�tigkeit als unabh�ngige Sachverst�ndige Gutachten f�r die Sozialgerichtsbarkeit und private Auftraggeber erstellen.
Immer mehr �ffentliche Institutionen und Pflegebed�rftige bzw. deren Vertreter ziehen einen unabh�ngigen Pflegesachverst�ndigen zu Rate. Auch seitens der Pflegefachwelt w�chst das Interesse an diesem Aufgabenfeld. Gleichzeitig besteht jedoch eine gro�e Unsicherheit hinsichtlich der Qualifikation und Anerkennung von unabh�ngigen Pflegesachverst�ndigen sowohl bei den Leistungsanbietern als auch bei m�glichen Auftraggebern.
Die Sachverst�ndigen der Bundesl�nder k�nnen sich derzeit nicht �ffentlich bestellen lassen, obwohl diese Sachverst�ndigenleistung seit Einf�hrung der Pflegeversicherung zunehmend erforderlich wird.
Am 1. Januar 1995 wurde die Pflegeversicherung eingef�hrt, die einen eigenst�ndigen Zweig in der Sozialversicherung darstellt. Sie ist die so genannte 5. S�ule neben Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Versicherten erhalten nunmehr einen zus�tzlichen Versichertenschutz bei Pflegebed�rftigkeit. Die Pflegebed�rftigen werden vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, je nach Hilfebedarf, der jeweiligen Pflegestufen zugeordnet.
Die Feststellung der Pflegebed�rftigkeit und die Zuordnung zu Pflegestufen gem�� SGB XI stellt ein wichtiges Kriterium der Sachverst�ndigent�tigkeit dar, weil die richtige Zuordnung der Pflegestufe die Voraussetzung f�r die Sicherstellung des gesetzlich verbrieften Leistungsanspruchs darstellt und von den Kostentr�gern im Rahmen station�rer Sachleistungen als Grundlage der Personalbemessung Anwendung findet. Eine falsche oder fehlerhafte Einstufung verwehrt insofern Versicherten und Pflegeanbietern Leistungen aus der Pflegeversicherung, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht.
Der Notwendigkeit einer unabh�ngigen Sachverst�ndigenleistung zur Feststellung der Pflegebed�rftigkeit gem�� SGB XI wurde durch den BvPP e.V. Rechnung getragen. Bereits 2002 entwickelte der Verband Fortbildungsangebote. In Zusammenarbeit mit professionellen Weiterbildungstr�gern wurde eine bundesweite Infrastruktur zur Qualifizierung von Pflegefachkr�ften f�r dieses Aufgabenfeld aufgebaut. Wir sch�tzen, dass derzeit 200 � 250 Sachverst�ndige j�hrlich in Deutschland weitergebildet werden. Als Bundesverband sieht sich der BvPP e.V. als unabh�ngiges Organ. Daher hat der BvPP e.V. ein eigenes Anerkennungsverfahren entwickelt, zu dem alle Pflegesachverst�ndigen ungeachtet ihrer individuell gew�hlten Qualifizierungsschritte gleicherma�en Zugang erhalten, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen erf�llen.
Seine Strukturempfehlung f�r das Anerkennungsverfahren
- Inhalt und Umfang des Sachgebietes
- Vorbildung des Sachverst�ndigen
- Grundkenntnisse des Sachverst�ndigen
- Besondere vertiefte Kenntnisse des Sachverst�ndigen
Formelle Kompetenzen:
- Berufsbezeichnung: Krankenpflege, Altenpflege, Kinderkrankenpflege
- Hochschulstudium oder eine fachliche Weiterbildung
- 5 Jahre Berufserfahrung
- 2 Fortbildungen pro Jahr, pflegebezogen

2. Pr�ambel
Der BVPP m�chte mit der vorliegende Sachverst�ndigenordnung eine Richtschnur f�r seine Mitglieder und f�r die interessierte �ffentlichkeit darlegen. Das Sachverst�ndigenwesen in der Pflege richtet sich an der Pflegephilosophie und an den wissenschaftlichen Erkenntnissen aus, ferner an dem Pflegebed�rftigen, den Gesetzen und Rechtsnormen, den versorgenden Institutionen und der Solidargemeinschaft der Beitragszahler (Kranken- und Pflegekassen). Wissenschaftliche Pflege sieht ihren Ursprung in den Pflegetheorien, die beschreiben, was Pflege ist, wer pflegt, was Pflege tut, wie sie es tut und was Pflege bewirkt , und bei den Bed�rfnissen des Hilfebed�rftigen, auch wenn sie dann bei der Art des damit Umgehens unterschiedliche Schwerpunkte setzen und darin die subjektive Vielfalt des erforderlichen Zeitaufwandes in den Vordergrund tritt. Die individuelle Ausgestaltung der Dienstleistung Pflege ist von der Beziehung zwischen Pflegenden und Pflegebed�rftigen und den t�glich ver�nderten Bed�rfnissen des Pflegebed�rftigen abh�ngig. Ziel der pflegerischen Hilfeleistungen und gesetzlicher Auftrag des SGB XI ist der Erhalt bzw. die Wiedererlangung gr��tm�glicher Selbst�ndigkeit des Versicherten. Eine so verstandene �aktivierende Pflege� beansprucht in der Regel mehr Zeit als eine Pflege, die auf die F�rderung individueller F�higkeiten verzichtet. Zur Umsetzung der Anforderungen bedarf es geb�ndelter pflegefachlicher Erfahrungen.
Pflegebed�rfnisse, die nicht objektivierbar sind, lassen sich von Kriterien zur Bemessung des Pflegebedarfs nicht erfassen. Es w�re gegen�ber der Solidargemeinschaft ungerecht, w�rde von ihr verlangt, dass sie jedes beliebige Bed�rfnis versorgen soll. Aus diesem Grund legen allgemeine Kriterien fest, welche Bed�rfnisse als zu versorgende Bed�rftigkeit anzuerkennen sind. Der Gutachter hat sich an die geltenden Bestimmungen zu halten und darf Ermessensspielr�ume nur innerhalb dieser Bestimmungen ausnutzen. Begutachtungsgrenzen, die im System liegen, k�nnen indes vom Gutachter nicht verantwortet oder verbessert werden. Er kann lediglich als Staatsb�rger, wie jeder anderer Staatsb�rger auch, auf den politischen Prozess einzuwirken versuchen.
Die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung f�hrten im Jahr 2003 ca. 1,4 Millionen Begutachtungen zur Feststellung der Pflegebed�rftigkeit durch. Dabei werden immer noch zahlreiche Gutachten von Medizinern erstattet, die den Beruf der Pflege nicht erlernt haben. Auch im Kontext der Klageverfahren kommen bis zum heutigen Tag Mediziner als Sachverst�ndige zum Einsatz, obwohl in der Regel die Beurteilung der pflegerelevanten Diagnosen und der daraus resultierenden Sch�digungen unstrittig ist. Die sachverst�ndige Beurteilung des Pflegebedarfs kann von einem Mediziner, als Berufsfremdem, jedoch per Definition schon nicht vorgenommen werden. Umso wichtiger ist es daher, ein professionelles Sachverst�ndigenwesen f�r Pflegesachverst�ndige zu etablieren. Die vorliegende Sachverst�ndigenordnung des BvPP e.V. leistet hierzu einen qualifizierten Baustein. Ihre Entwicklung erfolgte in Anlehnung an die g�ltigen Sachverst�ndigenordnungen der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern und sichert somit eine Einbindung der Pflegesachverst�ndigen in das Sachverst�ndigenwesen der Bundesrepublik Deutschland.
Der BvPP e.V. fordert einen konsequenten Einsatz von Pflegesachverst�ndigen bei Gericht und im privaten Bereich. Die Begutachtung durch Pflegesachverst�ndige ist durch die Professionalisierung der Pflege m�glich geworden und dringend erforderlich, um zu vermeiden, dass andere Professionen weiterhin Sachverhalte beurteilen, f�r die ihnen die n�tigen Kompetenzen fehlen. Die Aufgabe der Sachverst�ndigen liegt dabei darin, den T�tigkeitsbereich verantwortungsvoll auszuf�llen und ihre Professionalit�t durch kompetente Handhabung zu verdeutlichen.
Eine Professionalisierung der Pflege erfordert, dass die Berufsgruppe in der Lage ist, gutachterliche Aufgaben bezogen auf ihren Gegenstandsbereich wahrzunehmen. Es ist daher keine Frage, ob die Berufsgruppe diese Verantwortung �bernehmen m�chte, sondern es ist ihre Pflicht, dieser Anforderung nachzukommen.�

Sachverst�ndigenordnung

� 1 Anerkennungsverfahren

Der BvPP e.V. erm�glicht auf Antrag Sachverst�ndige f�r den Pflegebereich im Gesundheitswesen nach Ma�gabe der folgenden Bestimmungen anzuerkennen.

� 2 Verbandsanerkennung

(1) Zur weiteren F�rderung und Entwicklung des Berufsbildes der Pflegesachverst�ndigen hat der BvPP das folgende Anerkennungsverfahren entwickelt. Es dient zum Nachweis eines einheitlich festgelegten Qualit�tsniveaus nach �Innen und Au�en�. Dem Kunden (Privatpersonen und Instanzen) wird hierdurch eine gepr�fte Qualit�t angeboten. Das Ansehen des Verbandes und seiner Mitglieder wird in der �ffentlichkeit durch das Anerkennungsverfahren gest�rkt.

(2) Die Mitglieder k�nnen nach erlangter Anerkennung den Wettbewerbsvorteil nutzen, sich durch den Nachweis der verbandsanerkannten Qualit�t, von nicht anerkannten Sachverst�ndigen abzugrenzen. Die Anerkennung bedeutet eine weitere Professionalisierung f�r das Berufsbild des Sachverst�ndigen in der Pflege.

(3) Die Verbandsanerkennung umfasst die Erstattung von Gutachten gem�� SGB XI Sachverst�ndigenleistungen wie Beratungen, �berwachungen, Pr�fungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche T�tigkeiten in Bezug auf die Feststellung von Pflegebedarf und Pflegeleistungen.

(4) Die Verbandsanerkennung erfolgt durch Aush�ndigung eines Zertifikats

� 3 Voraussetzungen f�r das Anerkennungsverfahren

(1) Das Sachgebiet f�r die Verbandanerkennung wird durch den BvPP e.V. bestimmt.

(2) Ein Sachverst�ndiger kann nur dann vom Verband anerkannt werden, wenn er

� das vom Bundesverband anerkannte Pr�fungsverfahren erfolgreich absolviert hat

� in geordneten wirtschaftlichen Verh�ltnissen lebt

� die Gew�hr f�r Unparteilichkeit und Unabh�ngigkeit sowie f�r die Einhaltung der Pflichten eines anerkannten Sachverst�ndigen des Verbandes bietet

� eine Weiterbildung oder eine vergleichbare Kompetenzanerkennung hinsichtlich der Gutachtenerstellung nachweisen kann.

(3) Ein Sachverst�ndiger, der in einem Arbeits- oder Dienstverh�ltnis steht, kann nur dann eine Verbandanerkennung erhalten, wenn er die Voraussetzungen des Abs. 2 erf�llt und zus�tzlich nachweist, dass

a) sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 2 Buchst. g) nicht entgegensteht und dass er seine Sachverst�ndigent�tigkeit pers�nlich aus�ben kann;

b) er bei seiner Sachverst�ndigent�tigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegt und seine Leistungen gem�� � 12 als von ihm selbst erstellt kennzeichnen kann;

c) sein Arbeitgeber eine Erlaubnis f�r eine Sachverst�ndigennebent�tigkeit erteilt und sich aus der Sachverst�ndigent�tigkeit keine Interessenskonflikte ergeben.

� 4 Verfahren

(1) Zur Umsetzung des Verfahrens hat der BvPP e.V. eine Kooperation mit dem Institut f�r Sachverst�ndige in der Pflege (ISP) vereinbart. Das Institut f�r Sachverst�ndige in der Pflege (ISP) unterst�tzt den BvPP e.V., indem es f�r den Verband seine Institutsanerkennung als Kompetenznachweis f�r die Verbandsmitglieder anbietet. Das ISP identifiziert sich mit dem Leitbild und dem Ehrenkodex des Verbandes. Der Zweck der Zusammenarbeit soll insbesondere durch Erf�llung folgender Aufgaben erreicht werden:

� Beratung der Interessenten

� Kommunikation mit den Interessenten

� Durchf�hrung der Institutsanerkennung

� Erstellung eines Institutsanerkennungszertifikat

Das ISP verpflichtet sich sein Anerkennungsverfahren nach State of Art zu erbringen und eine zweij�hrige Reanerkennung zu gew�hrleisten.

(2) Nach Vorlage des ISP Institutszertifikats erteilt der BvPP e.V. das Verbandszertifikat.

� 5 Aush�ndigung von Zertifikat, Stempel, Ausweis und Sachverst�ndigenordnung

(1) Der BvPP e.V. h�ndigt dem Sachverst�ndigen bei der Verbandsanerkennung das Zertifikat, den Ausweis, den Stempel, die Sachverst�ndigenordnung und die dazu ergangenen Richtlinien aus. Ausweis, Zertifikat und Stempel bleiben Eigentum des BvPP e.V.

(2) �ber die Verbandsanerkennung und die Aush�ndigung der in Abs. 1 genannten Gegenst�nde ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch vom Sachverst�ndigen zu unterschreiben ist.

� 6 Bekanntmachung

Der BvPP e.V. macht die Verbandsanerkennung des Sachverst�ndigen in seinen Ver�ffentlichungen bekannt, sofern der Sachverst�ndige zustimmt. Name, Adresse, Kommunikationsmittel und Sachgebietsbezeichnung des Sachverst�ndigen k�nnen durch den BvPP e.V. oder einen von ihm beauftragten Dritten gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datentr�gern gespeichert werden.

� 7 Unabh�ngige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerf�llung

(1) Der Sachverst�ndige darf sich bei der Erbringung seiner Leistungen keiner Einflussnahme aussetzen, die seine Vertrauensw�rdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gef�hrdet (Unabh�ngigkeit). Im Gegensatz zur �blichen beratenden T�tigkeit hat es der Sachverst�ndige strikt zu vermeiden, Partei f�r den zu Untersuchenden oder den Auftraggeber zu nehmen. Der im konkreten Fall Pflegende kann daher nicht gleichzeitig als Sachverst�ndiger in gleicher Sache t�tig werden.

(2) Der Sachverst�ndige darf keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, seine tats�chlichen Feststellungen und Beurteilungen zu verf�lschen (Weisungsfreiheit).

(3) Der Sachverst�ndige hat seine Auftr�ge unter Ber�cksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Ethik, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt und Kompetenz1 eines Sachverst�ndigen zu erledigen.

Der Sachverst�ndige richtet sein fachliches Interesse an der Struktur des aktuellen Pflegewissens aus. Dieses beinhaltet:

- Das Metaparadigma, es benennt den Geltungsbereich (Person, Umwelt, Gesundheit und Pflege),

- Die Pflegephilosophie, sie enth�lt ethische Aussagen �ber das gew�nschte Verhalten der Mitarbeiter in der Pflege, �ber das Wesen des Menschen, die Ziele der Pflege sowie �ber die Entwicklung des fachlichen Wissens. Aussagen �ber die Weltbilder.

- Die konzeptuellen Modelle in der Pflegewissenschaft, sie sind vom Metaparadigma abgeleitet und bieten einen Orientierungsrahmen und ein vereinheitliches Denken �ber Erfahrungen und Entwicklung in der Pflege. Dem Sachverst�ndigen bieten sie au�erdem eine Ausrichtung dar�ber, wie sie die Pflegeph�nomene beurteilen sollen. Dar�ber hinaus bieten konzeptuelle Modelle in der Pflege extra philosophische und pragmatische Information f�r die Pflege.

- Die Pflegetheorien, sie bestehen aus typischen Begriffen und Angaben, die bestimmte Ph�nomene ber�cksichtigen und in einen organisierten Kontext stellen.

- Empirische Indikatoren, der Sachverst�ndige ber�cksichtig diese bei seiner Arbeit, z.B. Instrumente, ausprobierte Befunde und Verfahren, mit deren Hilfe sich die Begriffe einer Theorie vergleichen lassen.

- Die Pflegeforschung, zum weiteren Wissensgebiet eines Sachverst�ndigen geh�rt auch die Beobachtung und Einbeziehung von Pflegeforschung, Pflegeausbildung, Pflegeadministration und klinische Praxis (vgl. Fawcett, Seite17-49).

Die Sachverst�ndigent�tigkeit dient der Beweisfindung. Daraus geht schon hervor, dass den Sachverst�ndigen allgemein eine bedeutende Rolle zukommt. Vor allem vor Gericht, aber auch bei au�ergerichtlichen Streitigkeiten, stellen Sachkundige, neben den Zeugen, eine wichtige Unterst�tzung bei der Aufkl�rung umstrittener Sachverhalte dar. Ihre Aufgabe besteht darin aufgrund ihres umfangreichen Fachwissens und ihrer Erfahrung zu den tats�chlichen Sachverhalten Stellung zu nehmen und diese fachlich zu beurteilen. Dabei gilt der Grundsatz der Unparteilichkeit, Unabh�ngigkeit, Objektivit�t und Weisungsfreiheit (vgl. V�rding, Osnabr�ck, 2006).

In der Praxis verpflichtet es den Sachverst�ndigen

� zum offenen Meinungsaustausch und zur Reflexion �ber die Sachverst�ndigenarbeit innerhalb des Bundesverbandes

� zur sorgf�ltigen Beachtung der Begutachtungsrichtlinien (BRi 2006) bei der Feststellung der Pflegebed�rftigkeit und

� zu einer sorgf�ltigen Analyse, der vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen unter Hinzuziehen von aktueller Fachliteratur und Medien (Onlinemedien).

Die tats�chlichen Grundlagen seiner fachlichen Beurteilungen sind sorgf�ltig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begr�nden. Er hat die vom BvPP e.V. herausgegebenen Richtlinien (Ehrenkodex, Leitbild und Satzung) zu beachten (Gewissenhaftigkeit).

(4) Der Sachverst�ndige hat bei der Erbringung seiner Leistung stets darauf zu achten, dass er sich nicht der Besorgnis der Befangenheit aussetzt. Er hat bei der Vorbereitung und Erarbeitung seines Gutachtens strikte Neutralit�t zu wahren, muss die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten (Unparteilichkeit).

Er darf nicht:

- Gutachten in eigener Sache oder f�r Objekte und Leistungen seines Dienstherren oder Arbeitgebers erstatten.

- eine Sanierung oder Regulierung der Objekte durchf�hren, in denen er ein Gutachten erstellt hat, es sei denn, er erh�lt den entsprechenden Folgeauftrag nach Beendigung des Gutachtenauftrags und seine Glaubw�rdigkeit wird durch die �bernahme dieser T�tigkeiten nicht infrage gestellt.

� 8 Pers�nliche Aufgabenerf�llung und Besch�ftigung von Hilfskr�ften

(1) Der Sachverst�ndige hat die von ihm angeforderten Leistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen (pers�nliche Aufgabenerf�llung).

(2) Der Sachverst�ndige darf Hilfskr�fte nur zur Vorbereitung seiner Leistung und nur insoweit besch�ftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgem�� �berwachen kann; der Umfang der T�tigkeit der Hilfskraft ist kenntlich zu machen. Er darf unter Genehmigung seines Auftraggebers Fachvertretern f�r ggf. spez. Teilaspekte im gegeben Fall hinzuziehen.

(3) Bei au�ergerichtlichen Leistungen darf der Sachverst�ndige Hilfskr�fte �ber Vorbereitungsarbeiten hinaus einsetzen, wenn der Auftraggeber zustimmt und Art und Umfang der Mitwirkung offengelegt werden.

(4) Hilfskraft ist, wer den Sachverst�ndigen bei der Erbringung seiner Leistung nach dessen Weisungen auf dem Sachgebiet unterst�tzt. So k�nnen z. B. Therapeuten nach Kl�rung mit dem Auftraggeber aufgrund ihrer speziellen Kompetenz mit der Erstellung von Zusatzuntersuchungen (�Zusatzgutachten�) beauftragt werden.

(5) Da bei der Begutachtung der Pflegebed�rftigkeit der Anamneseerhebung besondere Bedeutung zukommt, soll bei fremdsprachigen Pflegebed�rftigen bereits vor der Begutachtung gekl�rt werden, ob hierzu ein Dolmetscher erforderlich ist. Sofern dies erforderlich ist, soll der Dolmetscher vom Auftraggeber benannt werden. Familienangeh�rige, Freunde oder Bekannte sind i.d.R. nicht heranzuziehen. Der Gutachter soll sich allerdings dar�ber im Klaren sein, dass Hilfebedarfe des Pflegebed�rftigen aus anderen Kulturr�umen andersartig sein k�nnen und damit nur eingeschr�nkt in die deutsche Sprache �bertragbar sind.

� 9 Verpflichtung zur Gutachtenerstattung

(1) Der Sachverst�ndige ist zur Erstattung von Gutachten f�r Gerichte und Verwaltungsbeh�rden nach Ma�gabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.

(2) Der Sachverst�ndige ist zur Erstattung von Gutachten und zur Erbringung sonstiger Leistungen i.S.v. � 2 Absatz 2 auch gegen�ber anderen Auftraggebern verpflichtet. Er kann jedoch die �bernahme eines Auftrags verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die Ablehnung des Auftrags ist dem Auftraggeber unverz�glich zu erkl�ren.

� 10 Form der Gutachtenerstattung; gemeinschaftliche Leistungen

(1) Soweit der Sachverst�ndige mit seinem Auftraggeber keine andere Form vereinbart hat, erbringt er seine Leistungen in Schriftform oder in elektronischer Form. Erbringt er sie in elektronischer Form, tr�gt er f�r eine der Schriftform gleichwertige F�lschungssicherheit Sorge.

(2) Erbringen Sachverst�ndige eine Leistung gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar sein, welcher Sachverst�ndige f�r welche Teile verantwortlich ist. Leistungen in schriftlicher oder elektronischer Form m�ssen von allen beteiligten Sachverst�ndigen unterschrieben oder elektronisch gekennzeichnet werden. � 12 gilt entsprechend.

(3) �bernimmt ein Sachverst�ndiger Leistungen Dritter, muss er darauf hinweisen.

� 11 Bezeichnung Sachverst�ndiger

(1) Der Sachverst�ndige hat bei Leistungen im Sinne von � 2 Abs. 2 in schriftlicher oder elektronischer Form auf dem Sachgebiet, die Bezeichnung "vom Berufsverband unabh�ngiger Pflegesachverst�ndiger und PflegeberaterInnen e. V. anerkannter Sachverst�ndiger f�r Pflegebedarf und Pflegeleistung" zu f�hren und seinen Stempel zu verwenden.

(2) Unter die in Absatz 1 genannten Leistungen darf nur der Sachverst�ndige seine Unterschrift und seinen Stempel setzen. Im Fall der elektronischen �bermittlung ist die qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden.

(3) Bei Sachverst�ndigenleistungen auf anderen Sachgebieten ist es dem Sachverst�ndigen untersagt, in wettbewerbswidriger Weise auf seine Verbandanerkennung hinzuweisen oder hinweisen zu lassen.

� 12 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) Der Sachverst�ndige hat �ber jede von ihm angeforderte Leistung Aufzeichnungen zu machen. Aus diesen m�ssen ersichtlich sein:

a) der Name des Auftraggebers,

b) der Tag, an dem der Auftrag erteilt worden ist,

c) der Gegenstand des Auftrags und

d) der Tag, an dem die Leistung erbracht wurde oder die Gr�nde, aus denen sie nicht erbracht worden ist.

(2) Der Sachverst�ndige ist verpflichtet,

a) die Aufzeichnungen nach Abs. 1

b) ein vollst�ndiges Exemplar des Gutachtens oder eines entsprechenden Ergebnisnachweises einer sonstigen Leistung nach � 2 Abs. 2 und

c) die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf seine T�tigkeit als Sachverst�ndiger beziehen,

mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen oder die Unterlagen entstanden sind. Die Aufzeichnungen sind aus Datenschutzgr�nden in einem verschlossenen Schrank aufzubewahren. Der Zugang f�r Dritte ist auszuschlie�en.

(3) Werden die Dokumente gem�� Abs. 2 auf Datentr�gern gespeichert, muss der Sachverst�ndige sicherstellen, dass die Daten w�hrend der Dauer der Aufbewahrungsfrist verf�gbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden k�nnen. Er muss weiterhin sicherstellen, dass die Daten s�mtlicher Unterlagen nach Abs. 2 nicht nachtr�glich ge�ndert werden k�nnen.

� 13 Haftungsausschluss; Haftpflichtversicherung

(1) Der Sachverst�ndige darf seine Haftung f�r Vorsatz und grobe Fahrl�ssigkeit nicht ausschlie�en oder der H�he nach beschr�nken.

(2) Der Sachverst�ndige soll eine Haftpflichtversicherung in angemessener H�he abschlie�en und w�hrend der Zeit der Verbandsanerkennung aufrechterhalten. Er soll sie in regelm��igen Abst�nden auf Angemessenheit �berpr�fen.

� 14 Schweigepflicht

(1) Dem Sachverst�ndigen ist untersagt, bei der Aus�bung seiner T�tigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.

(2) Der Sachverst�ndige hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht zu verpflichten.

(3) Die Schweigepflicht des Sachverst�ndigen erstreckt sich nicht auf die Anzeige- und Auskunftspflichten

(4) Die Schweigepflicht des Sachverst�ndigen besteht �ber die Beendigung des Auftragsverh�ltnisses hinaus. Sie gilt auch f�r die Zeit nach dem Erl�schen der Verbandsanerkennung.

� 15 Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch

Der Sachverst�ndige hat sich auf dem Sachgebiet, f�r das er vom Verband anerkannt ist, in erforderlichem Umfang fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen.

� 16 Werbung

Werbung des Verbandsanerkannten Sachverst�ndigen muss seiner besonderen Stellung und Verantwortung gerecht werden.

� 17 Zusammenschl�sse

Der Sachverst�ndige darf sich zur Aus�bung seiner Sachverst�ndigent�tigkeit mit anderen Personen in jeder Rechtsform zusammenschlie�en. Dabei hat er darauf zu achten, dass seine Glaubw�rdigkeit, sein Ansehen in der �ffentlichkeit und die Einhaltung seiner Pflichten nach dieser Sachverst�ndigenordnung gew�hrleistet sind.

� 18 Erl�schen der Verbandsanerkennung

(1) Die Verbandsanerkennung erlischt, wenn die im Zertifikat genannte G�ltigkeitsdauer abgelaufen ist

� 19 R�cknahme; Widerruf

Die R�cknahme oder der Widerruf einer Zertifizierung liegt im Ermessen des BvPP e.V.

� 20 R�ckgabepflicht von Zertifikat, Ausweis und Stempel

Das Zertifikat, der Ausweis und der Stempel werden nach Ablauf der G�ltigkeit des Zertifikats an den Bundesverband zur�ckgegeben.

� 21 Inkrafttreten

Diese Sachverst�ndigenordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.