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Sachverst�ndigenordnungSachverst�ndigenordnungdes Bundesverbandes unabh�ngiger Pflegesachverst�ndiger und PflegeberaterInnen e.V.Die Sachverst�ndigenordnung wurde von der Arbeitsgruppe Lobbyarbeit des BvPP e.V. unter Leitung von Frau Maria Penzlien erarbeitet. Autorin: Maria Penzlien. Ko-Autoren: Margitta Bieker, Uwe Nieswandt, Marthel Nies Einleitung Pr�ambel � 1 Anerkennungsverfahren des BvPP e.V. 1. Einleitung 2. Pr�ambel Sachverst�ndigenordnung � 1 Anerkennungsverfahren Der BvPP e.V. erm�glicht auf Antrag Sachverst�ndige f�r den Pflegebereich im Gesundheitswesen nach Ma�gabe der folgenden Bestimmungen anzuerkennen. � 2 Verbandsanerkennung (1) Zur weiteren F�rderung und Entwicklung des Berufsbildes der Pflegesachverst�ndigen hat der BvPP das folgende Anerkennungsverfahren entwickelt. Es dient zum Nachweis eines einheitlich festgelegten Qualit�tsniveaus nach �Innen und Au�en�. Dem Kunden (Privatpersonen und Instanzen) wird hierdurch eine gepr�fte Qualit�t angeboten. Das Ansehen des Verbandes und seiner Mitglieder wird in der �ffentlichkeit durch das Anerkennungsverfahren gest�rkt. (2) Die Mitglieder k�nnen nach erlangter Anerkennung den Wettbewerbsvorteil nutzen, sich durch den Nachweis der verbandsanerkannten Qualit�t, von nicht anerkannten Sachverst�ndigen abzugrenzen. Die Anerkennung bedeutet eine weitere Professionalisierung f�r das Berufsbild des Sachverst�ndigen in der Pflege. (3) Die Verbandsanerkennung umfasst die Erstattung von Gutachten gem�� SGB XI Sachverst�ndigenleistungen wie Beratungen, �berwachungen, Pr�fungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche T�tigkeiten in Bezug auf die Feststellung von Pflegebedarf und Pflegeleistungen. (4) Die Verbandsanerkennung erfolgt durch Aush�ndigung eines Zertifikats � 3 Voraussetzungen f�r das Anerkennungsverfahren (1) Das Sachgebiet f�r die Verbandanerkennung wird durch den BvPP e.V. bestimmt. (2) Ein Sachverst�ndiger kann nur dann vom Verband anerkannt werden, wenn er � das vom Bundesverband anerkannte Pr�fungsverfahren erfolgreich absolviert hat � in geordneten wirtschaftlichen Verh�ltnissen lebt � die Gew�hr f�r Unparteilichkeit und Unabh�ngigkeit sowie f�r die Einhaltung der Pflichten eines anerkannten Sachverst�ndigen des Verbandes bietet � eine Weiterbildung oder eine vergleichbare Kompetenzanerkennung hinsichtlich der Gutachtenerstellung nachweisen kann. (3) Ein Sachverst�ndiger, der in einem Arbeits- oder Dienstverh�ltnis steht, kann nur dann eine Verbandanerkennung erhalten, wenn er die Voraussetzungen des Abs. 2 erf�llt und zus�tzlich nachweist, dass a) sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 2 Buchst. g) nicht entgegensteht und dass er seine Sachverst�ndigent�tigkeit pers�nlich aus�ben kann; b) er bei seiner Sachverst�ndigent�tigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegt und seine Leistungen gem�� � 12 als von ihm selbst erstellt kennzeichnen kann; c) sein Arbeitgeber eine Erlaubnis f�r eine Sachverst�ndigennebent�tigkeit erteilt und sich aus der Sachverst�ndigent�tigkeit keine Interessenskonflikte ergeben. � 4 Verfahren (1) Zur Umsetzung des Verfahrens hat der BvPP e.V. eine Kooperation mit dem Institut f�r Sachverst�ndige in der Pflege (ISP) vereinbart. Das Institut f�r Sachverst�ndige in der Pflege (ISP) unterst�tzt den BvPP e.V., indem es f�r den Verband seine Institutsanerkennung als Kompetenznachweis f�r die Verbandsmitglieder anbietet. Das ISP identifiziert sich mit dem Leitbild und dem Ehrenkodex des Verbandes. Der Zweck der Zusammenarbeit soll insbesondere durch Erf�llung folgender Aufgaben erreicht werden: � Beratung der Interessenten � Kommunikation mit den Interessenten � Durchf�hrung der Institutsanerkennung � Erstellung eines Institutsanerkennungszertifikat Das ISP verpflichtet sich sein Anerkennungsverfahren nach State of Art zu erbringen und eine zweij�hrige Reanerkennung zu gew�hrleisten. (2) Nach Vorlage des ISP Institutszertifikats erteilt der BvPP e.V. das Verbandszertifikat. � 5 Aush�ndigung von Zertifikat, Stempel, Ausweis und Sachverst�ndigenordnung (1) Der BvPP e.V. h�ndigt dem Sachverst�ndigen bei der Verbandsanerkennung das Zertifikat, den Ausweis, den Stempel, die Sachverst�ndigenordnung und die dazu ergangenen Richtlinien aus. Ausweis, Zertifikat und Stempel bleiben Eigentum des BvPP e.V. (2) �ber die Verbandsanerkennung und die Aush�ndigung der in Abs. 1 genannten Gegenst�nde ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch vom Sachverst�ndigen zu unterschreiben ist. � 6 Bekanntmachung Der BvPP e.V. macht die Verbandsanerkennung des Sachverst�ndigen in seinen Ver�ffentlichungen bekannt, sofern der Sachverst�ndige zustimmt. Name, Adresse, Kommunikationsmittel und Sachgebietsbezeichnung des Sachverst�ndigen k�nnen durch den BvPP e.V. oder einen von ihm beauftragten Dritten gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datentr�gern gespeichert werden. � 7 Unabh�ngige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerf�llung (1) Der Sachverst�ndige darf sich bei der Erbringung seiner Leistungen keiner Einflussnahme aussetzen, die seine Vertrauensw�rdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gef�hrdet (Unabh�ngigkeit). Im Gegensatz zur �blichen beratenden T�tigkeit hat es der Sachverst�ndige strikt zu vermeiden, Partei f�r den zu Untersuchenden oder den Auftraggeber zu nehmen. Der im konkreten Fall Pflegende kann daher nicht gleichzeitig als Sachverst�ndiger in gleicher Sache t�tig werden. (2) Der Sachverst�ndige darf keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, seine tats�chlichen Feststellungen und Beurteilungen zu verf�lschen (Weisungsfreiheit). (3) Der Sachverst�ndige hat seine Auftr�ge unter Ber�cksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Ethik, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt und Kompetenz1 eines Sachverst�ndigen zu erledigen. Der Sachverst�ndige richtet sein fachliches Interesse an der Struktur des aktuellen Pflegewissens aus. Dieses beinhaltet: - Das Metaparadigma, es benennt den Geltungsbereich (Person, Umwelt, Gesundheit und Pflege), - Die Pflegephilosophie, sie enth�lt ethische Aussagen �ber das gew�nschte Verhalten der Mitarbeiter in der Pflege, �ber das Wesen des Menschen, die Ziele der Pflege sowie �ber die Entwicklung des fachlichen Wissens. Aussagen �ber die Weltbilder. - Die konzeptuellen Modelle in der Pflegewissenschaft, sie sind vom Metaparadigma abgeleitet und bieten einen Orientierungsrahmen und ein vereinheitliches Denken �ber Erfahrungen und Entwicklung in der Pflege. Dem Sachverst�ndigen bieten sie au�erdem eine Ausrichtung dar�ber, wie sie die Pflegeph�nomene beurteilen sollen. Dar�ber hinaus bieten konzeptuelle Modelle in der Pflege extra philosophische und pragmatische Information f�r die Pflege. - Die Pflegetheorien, sie bestehen aus typischen Begriffen und Angaben, die bestimmte Ph�nomene ber�cksichtigen und in einen organisierten Kontext stellen. - Empirische Indikatoren, der Sachverst�ndige ber�cksichtig diese bei seiner Arbeit, z.B. Instrumente, ausprobierte Befunde und Verfahren, mit deren Hilfe sich die Begriffe einer Theorie vergleichen lassen. - Die Pflegeforschung, zum weiteren Wissensgebiet eines Sachverst�ndigen geh�rt auch die Beobachtung und Einbeziehung von Pflegeforschung, Pflegeausbildung, Pflegeadministration und klinische Praxis (vgl. Fawcett, Seite17-49). Die Sachverst�ndigent�tigkeit dient der Beweisfindung. Daraus geht schon hervor, dass den Sachverst�ndigen allgemein eine bedeutende Rolle zukommt. Vor allem vor Gericht, aber auch bei au�ergerichtlichen Streitigkeiten, stellen Sachkundige, neben den Zeugen, eine wichtige Unterst�tzung bei der Aufkl�rung umstrittener Sachverhalte dar. Ihre Aufgabe besteht darin aufgrund ihres umfangreichen Fachwissens und ihrer Erfahrung zu den tats�chlichen Sachverhalten Stellung zu nehmen und diese fachlich zu beurteilen. Dabei gilt der Grundsatz der Unparteilichkeit, Unabh�ngigkeit, Objektivit�t und Weisungsfreiheit (vgl. V�rding, Osnabr�ck, 2006). In der Praxis verpflichtet es den Sachverst�ndigen � zum offenen Meinungsaustausch und zur Reflexion �ber die Sachverst�ndigenarbeit innerhalb des Bundesverbandes � zur sorgf�ltigen Beachtung der Begutachtungsrichtlinien (BRi 2006) bei der Feststellung der Pflegebed�rftigkeit und � zu einer sorgf�ltigen Analyse, der vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen unter Hinzuziehen von aktueller Fachliteratur und Medien (Onlinemedien). Die tats�chlichen Grundlagen seiner fachlichen Beurteilungen sind sorgf�ltig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begr�nden. Er hat die vom BvPP e.V. herausgegebenen Richtlinien (Ehrenkodex, Leitbild und Satzung) zu beachten (Gewissenhaftigkeit). (4) Der Sachverst�ndige hat bei der Erbringung seiner Leistung stets darauf zu achten, dass er sich nicht der Besorgnis der Befangenheit aussetzt. Er hat bei der Vorbereitung und Erarbeitung seines Gutachtens strikte Neutralit�t zu wahren, muss die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten (Unparteilichkeit). Er darf nicht: - Gutachten in eigener Sache oder f�r Objekte und Leistungen seines Dienstherren oder Arbeitgebers erstatten. - eine Sanierung oder Regulierung der Objekte durchf�hren, in denen er ein Gutachten erstellt hat, es sei denn, er erh�lt den entsprechenden Folgeauftrag nach Beendigung des Gutachtenauftrags und seine Glaubw�rdigkeit wird durch die �bernahme dieser T�tigkeiten nicht infrage gestellt. � 8 Pers�nliche Aufgabenerf�llung und Besch�ftigung von Hilfskr�ften (1) Der Sachverst�ndige hat die von ihm angeforderten Leistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen (pers�nliche Aufgabenerf�llung). (2) Der Sachverst�ndige darf Hilfskr�fte nur zur Vorbereitung seiner Leistung und nur insoweit besch�ftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgem�� �berwachen kann; der Umfang der T�tigkeit der Hilfskraft ist kenntlich zu machen. Er darf unter Genehmigung seines Auftraggebers Fachvertretern f�r ggf. spez. Teilaspekte im gegeben Fall hinzuziehen. (3) Bei au�ergerichtlichen Leistungen darf der Sachverst�ndige Hilfskr�fte �ber Vorbereitungsarbeiten hinaus einsetzen, wenn der Auftraggeber zustimmt und Art und Umfang der Mitwirkung offengelegt werden. (4) Hilfskraft ist, wer den Sachverst�ndigen bei der Erbringung seiner Leistung nach dessen Weisungen auf dem Sachgebiet unterst�tzt. So k�nnen z. B. Therapeuten nach Kl�rung mit dem Auftraggeber aufgrund ihrer speziellen Kompetenz mit der Erstellung von Zusatzuntersuchungen (�Zusatzgutachten�) beauftragt werden. (5) Da bei der Begutachtung der Pflegebed�rftigkeit der Anamneseerhebung besondere Bedeutung zukommt, soll bei fremdsprachigen Pflegebed�rftigen bereits vor der Begutachtung gekl�rt werden, ob hierzu ein Dolmetscher erforderlich ist. Sofern dies erforderlich ist, soll der Dolmetscher vom Auftraggeber benannt werden. Familienangeh�rige, Freunde oder Bekannte sind i.d.R. nicht heranzuziehen. Der Gutachter soll sich allerdings dar�ber im Klaren sein, dass Hilfebedarfe des Pflegebed�rftigen aus anderen Kulturr�umen andersartig sein k�nnen und damit nur eingeschr�nkt in die deutsche Sprache �bertragbar sind. � 9 Verpflichtung zur Gutachtenerstattung (1) Der Sachverst�ndige ist zur Erstattung von Gutachten f�r Gerichte und Verwaltungsbeh�rden nach Ma�gabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. (2) Der Sachverst�ndige ist zur Erstattung von Gutachten und zur Erbringung sonstiger Leistungen i.S.v. � 2 Absatz 2 auch gegen�ber anderen Auftraggebern verpflichtet. Er kann jedoch die �bernahme eines Auftrags verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die Ablehnung des Auftrags ist dem Auftraggeber unverz�glich zu erkl�ren. � 10 Form der Gutachtenerstattung; gemeinschaftliche Leistungen (1) Soweit der Sachverst�ndige mit seinem Auftraggeber keine andere Form vereinbart hat, erbringt er seine Leistungen in Schriftform oder in elektronischer Form. Erbringt er sie in elektronischer Form, tr�gt er f�r eine der Schriftform gleichwertige F�lschungssicherheit Sorge. (2) Erbringen Sachverst�ndige eine Leistung gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar sein, welcher Sachverst�ndige f�r welche Teile verantwortlich ist. Leistungen in schriftlicher oder elektronischer Form m�ssen von allen beteiligten Sachverst�ndigen unterschrieben oder elektronisch gekennzeichnet werden. � 12 gilt entsprechend. (3) �bernimmt ein Sachverst�ndiger Leistungen Dritter, muss er darauf hinweisen. � 11 Bezeichnung Sachverst�ndiger (1) Der Sachverst�ndige hat bei Leistungen im Sinne von � 2 Abs. 2 in schriftlicher oder elektronischer Form auf dem Sachgebiet, die Bezeichnung "vom Berufsverband unabh�ngiger Pflegesachverst�ndiger und PflegeberaterInnen e. V. anerkannter Sachverst�ndiger f�r Pflegebedarf und Pflegeleistung" zu f�hren und seinen Stempel zu verwenden. (2) Unter die in Absatz 1 genannten Leistungen darf nur der Sachverst�ndige seine Unterschrift und seinen Stempel setzen. Im Fall der elektronischen �bermittlung ist die qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden. (3) Bei Sachverst�ndigenleistungen auf anderen Sachgebieten ist es dem Sachverst�ndigen untersagt, in wettbewerbswidriger Weise auf seine Verbandanerkennung hinzuweisen oder hinweisen zu lassen. � 12 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (1) Der Sachverst�ndige hat �ber jede von ihm angeforderte Leistung Aufzeichnungen zu machen. Aus diesen m�ssen ersichtlich sein: a) der Name des Auftraggebers, b) der Tag, an dem der Auftrag erteilt worden ist, c) der Gegenstand des Auftrags und d) der Tag, an dem die Leistung erbracht wurde oder die Gr�nde, aus denen sie nicht erbracht worden ist. (2) Der Sachverst�ndige ist verpflichtet, a) die Aufzeichnungen nach Abs. 1 b) ein vollst�ndiges Exemplar des Gutachtens oder eines entsprechenden Ergebnisnachweises einer sonstigen Leistung nach � 2 Abs. 2 und c) die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf seine T�tigkeit als Sachverst�ndiger beziehen, mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen oder die Unterlagen entstanden sind. Die Aufzeichnungen sind aus Datenschutzgr�nden in einem verschlossenen Schrank aufzubewahren. Der Zugang f�r Dritte ist auszuschlie�en. (3) Werden die Dokumente gem�� Abs. 2 auf Datentr�gern gespeichert, muss der Sachverst�ndige sicherstellen, dass die Daten w�hrend der Dauer der Aufbewahrungsfrist verf�gbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden k�nnen. Er muss weiterhin sicherstellen, dass die Daten s�mtlicher Unterlagen nach Abs. 2 nicht nachtr�glich ge�ndert werden k�nnen. � 13 Haftungsausschluss; Haftpflichtversicherung (1) Der Sachverst�ndige darf seine Haftung f�r Vorsatz und grobe Fahrl�ssigkeit nicht ausschlie�en oder der H�he nach beschr�nken. (2) Der Sachverst�ndige soll eine Haftpflichtversicherung in angemessener H�he abschlie�en und w�hrend der Zeit der Verbandsanerkennung aufrechterhalten. Er soll sie in regelm��igen Abst�nden auf Angemessenheit �berpr�fen. � 14 Schweigepflicht (1) Dem Sachverst�ndigen ist untersagt, bei der Aus�bung seiner T�tigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten. (2) Der Sachverst�ndige hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht zu verpflichten. (3) Die Schweigepflicht des Sachverst�ndigen erstreckt sich nicht auf die Anzeige- und Auskunftspflichten (4) Die Schweigepflicht des Sachverst�ndigen besteht �ber die Beendigung des Auftragsverh�ltnisses hinaus. Sie gilt auch f�r die Zeit nach dem Erl�schen der Verbandsanerkennung. � 15 Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch Der Sachverst�ndige hat sich auf dem Sachgebiet, f�r das er vom Verband anerkannt ist, in erforderlichem Umfang fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen. � 16 Werbung Werbung des Verbandsanerkannten Sachverst�ndigen muss seiner besonderen Stellung und Verantwortung gerecht werden. � 17 Zusammenschl�sse Der Sachverst�ndige darf sich zur Aus�bung seiner Sachverst�ndigent�tigkeit mit anderen Personen in jeder Rechtsform zusammenschlie�en. Dabei hat er darauf zu achten, dass seine Glaubw�rdigkeit, sein Ansehen in der �ffentlichkeit und die Einhaltung seiner Pflichten nach dieser Sachverst�ndigenordnung gew�hrleistet sind. � 18 Erl�schen der Verbandsanerkennung (1) Die Verbandsanerkennung erlischt, wenn die im Zertifikat genannte G�ltigkeitsdauer abgelaufen ist � 19 R�cknahme; Widerruf Die R�cknahme oder der Widerruf einer Zertifizierung liegt im Ermessen des BvPP e.V. � 20 R�ckgabepflicht von Zertifikat, Ausweis und Stempel Das Zertifikat, der Ausweis und der Stempel werden nach Ablauf der G�ltigkeit des Zertifikats an den Bundesverband zur�ckgegeben. � 21 Inkrafttreten Diese Sachverst�ndigenordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft. |