Behandlungspflege nach � 37 Abs. 2 SGB V ist nicht auf die HKP-Richtlinie des G-BA beschr�nkt


HKP-Richtlinie

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 17.3.2005 (B3 KR 35/04 R) die Richtlinie f�r h�usliche Krankenpflege des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht als abschliessendes verbindliches Verzeichnis akzeptiert, d.h., dass die Leistungspflicht der Krankenkassen auch bestehen kann, wenn eine Behandlungspflege nicht in der HKP � Richtlinie aufgef�hrt ist. Im Urteil hei�t es dazu:
"Die HKP-Richtlinien stellen keinen abschlie�enden Leistungskatalog �ber die zu erbringenden Leistungen im Rahmen der h�uslichen Krankenpflege dar. Soweit dies aus den einleitenden Formulierungen geschlossen werden k�nnte, w�rde eine solche Auslegung von der gesetzlichen Erm�chtigung nicht gedeckt. Nach � 92 Abs 1 Satz 1 SGB V beschlie�en die Bundesaussch�sse die zur Sicherung der �rztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien �ber die Gew�hr f�r eine ausreichende, zweckm��ige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten. Sie sollen insbesondere Richtlinien beschlie�en �ber ua die Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, h�uslicher Krankenpflege und Soziotherapie (Satz 2 Nr 6 der Vorschrift). Damit ist im Unterschied zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (� 135 SGB V) und Heilmitteln (� 138 SGB V) keine Erm�chtigung des Bundesausschusses einger�umt, den Umfang der von den Krankenkassen zu erbringenden Leistungen der h�uslichen Krankenpflege abschlie�end festzulegen. Nach Abs 7 Satz 1 der Vorschrift ist in den Richtlinien "insbesondere" zu regeln (1.) die Verordnung der h�uslichen Krankenpflege und deren �rztliche Zielsetzung sowie (2.) die Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit den Leistungserbringern. Der Auftrag an den Bundesausschuss beschr�nkt sich - wie es dem Wesen von Richtlinien entspricht - auf die Konkretisierung und Interpretation des Wirtschaftlichkeitsgebots f�r die Regelf�lle der h�uslichen Krankenpflege, schlie�t aber ein Abweichen davon im Einzelfall nicht aus. F�r eine Ausgrenzung notwendiger Leistungen aus dem Versorgungsauftrag der Krankenkassen, ihre Zuweisung zum Aufgabenbereich der Pflegekassen oder in die Eigenverantwortung der Versicherten (dh Selbstbeteiligung; dazu Peters in Kasseler Komm � 2 SGB V RdNr 3) - wie es die Beklagte sieht - hat der Bundesausschuss keine Erm�chtigung (zum Umfang der Erm�chtigung des Bundesausschusses bei Ma�nahmen der k�nstlichen Befruchtung vgl BSGE 88, 62, 67 ff = SozR 3-2500 � 27a Nr 3; bei Ma�nahmen der medizinischen Fu�pflege vgl BSGE 85, 132, 140 ff = SozR 3-2500 � 27 Nr 12). Demzufolge bleiben Ma�nahmen der Behandlungspflege, die im Einzelfall erforderlich und wirtschaftlich sind, auch au�erhalb der HKP-Richtlinien in der Leistungsverpflichtung der Krankenkasse, und zwar unabh�ngig davon, ob es sich um die Behandlung einer akuten oder chronischen Erkrankung handelt."
Der G-BA hat deshalb im Sommer dieses Jahres die Richtlinien mit einer �ffnungsklausel angepasst. Im Abschnitt I unter Nummer 3 heisst es nun:"Die in der vertrags�rztlichen Versorgung verordnungsf�higen Ma�nahmen der h�uslichen Krankenpflege sind grunds�tzlich dem dieser Richtlinie angef�gten Leistungsverzeichnis (Anlage) zu entnehmen. Dort nicht aufgef�hrte Ma�nahmen sind grunds�tzlich nicht als h�usliche Krankenpflege verordnungs- und genehmigungsf�hig. Nicht im Leistungsverzeichnis aufgef�hrte Ma�nahmen der h�uslichen Krankenpflege im Sinne von � 37 SGB V sind in medizinisch zu begr�ndenden Ausnahmef�llen verordnungs- und genehmigungsf�hig, wenn sie Bestandteil des �rztlichen Behandlungsplans sind, im Einzelfall erforderlich und wirtschaftlich sind und von geeigneten Pflegekr�ften erbracht werden sollen. Ma�nahmen der �rztlichen Diagnostik und Therapie sind nicht als h�usliche Krankenpflege verordnungsf�hig und d�rfen nicht von der Krankenkasse genehmigt werden.*
* Wenn der behandelnde Vertragsarzt zum Beispiel eine i. v. Injektion an Pflegefachkr�fte/Pflegekr�fte delegiert, tr�gt er die Verantwortung f�r die Durchf�hrung und die Verg�tung."
Der Wortlaut dieser �nderung traff auf wenig Gegenliebe bei den Verb�nden der Leistungsanbieter. Sie f�rchten neue b�rokratische Barrieren der Krankenkassen, die letztlich zu einer Verweigerung zustehender Leistungen f�hren k�nnte.