Strukturelle Einbindung des MDK


Richtlinie

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Richtlinien �ber die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den MDK

   

Die Richtlinien wurden auf Empfehlung des Vorstandes des MDS vom Beschlussgremium nach � 213 SGB V am 27. August 1990 als Richtlinie nach � 282 Satz 3 SGB V beschlossen. Die verbindliche Einhaltung der Richtlinien ist nach � 210 Abs. 2 SGB V geregelt, jeder Landesverband hat eine Satzungsbestimmung dar�ber zu treffen, dass diese Richtlinien f�r den Landesverband und die angeschlossenen Mitgliedskassen verbindlich sind. F�r die Ersatzkassen ergibt sich die Verbindlichkeit der Richtlinien aus der Satzung ihres jeweiligen Verbandes.

Inhalte der Richtlinien
Der Begutachtung oder Beratung soll eine Vorberatung durch die Krankenkassen sein. Sie entscheiden �ber Auswahl von Gutachten oder Beratung (allgemein oder gebietsspezifischer Art), Konkretisierung der Begutachtung oder Beratung (welche Unterlagen oder Beratungstiefe), Beauftragung einer MDK f�r Gutachten oder Beratung.
Als Ergebnis der Begutachtung oder Beratung erwarten die Kassen vom MDK Entscheidungshilfen f�r die leistungsrechtliche Beurteilung des Einzelfalles und ggf. Hinweise f�r die Versorgungsqualit�t und Hinweise zur medizinischen Versorgung, soweit sie aus dem Einzelfall abzuleiten sind.

Beratungs- und Begutachtungsanl�sse sind in der Regel

  • Fragen der gesundheitlichen Versorgung, der Qualit�tssicherung,
  • der Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbringern und
  • die in gemeinsamen Aussch�ssen der �rzte und Krankenkassen zu regelnden Fragen.

In der Richtlinie werden Beratungsfelder und Formen der Zusammenarbeit beschrieben. Die inhaltlichen Schwerpunkte der Beratung und Begutachtung sind festgeschrieben, organisatorische Fragen der Zusammenarbeit liegen fest. Dies gilt auch f�r Beratung und Begutachtung in Einzelf�llen und in geeigneten F�llen.

Weitere Regularien beziehen sich auf

  • Beratung auf Wunsch des Versicherten,
  • Mitteilungspflichten (� 277 Abs. 1 SGB V),
  • Mitteilung des MDK an �rzte und sonstige Leistungserbringer, an Krankenkassen, an Versicherte (� 25 SGB XI Akteneinsicht) und
  • Gesch�fts�bersichten und Statistiken (� 281 Abs. 2 SGB V i.V.m. � 79 Abs. 1 und 2 SGB IV)
 

Die Richtlinien stehen als PDF-Datei auf den Seiten des MDS e.V. zum Download bereit.

Weiterlesen: Bewertung zur Unabh�ngigkeit des MDK

 

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