Strukturelle Einbindung des MDK


Krankenkassen

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Die gesetzlichen Krankenkassen

   

Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind die gesetzlichen Krankenkassen. Sie sind rechtsfähige Körperschaften öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Diese wird ehrenamtlich durch gewählte Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber (Ausnahme: Ersatzkassen – hier gibt es nur Versichertenvertreter) ausgeübt. Die sogenannten Sozialwahlen finden alle sechs Jahre statt. Jede Krankenkasse verfügt über einen Verwaltungsrat aus den gewählten Vertretern, der alle Entscheidungen grundsätzlicher Art trifft. Er beschließt die Satzung und entscheidet über die Höhe des Beitragssatzes. Darüber hinaus wählt er für die Dauer von sechs Jahren einen hauptamtlichen Vorstand.

Es gibt sieben Kassenarten und zurzeit etwa 237 Krankenkassen, die bundesweit oder regional organisiert sind:

  • 7 Angestellten-Krankenkassen (vorwiegend bundesweit)
  • 2 Arbeiter-Ersatzkassen (regional und bundesweit)
  • 17 AOK (regional)
  • 199 BKK (regional und bundesweit)
  • 1 Knappschaft (bundesweit)
  • 16 IKK (regional und bundesweit)
  • 9 Landwirtschaftliche Krankenkassen (regional)

Die gesetzlichen Krankenkassen schließen mit den Anbietern von Gesundheitsleistungen Verträge über die zu erbringenden Dienstleistungen und ihre Vergütung. Alle Leistungen müssen wirksam und wirtschaftlich erbracht werden. Die Leistungserbringer rechnen ihre erbrachten Leistungen direkt mit den Krankenkassen ab (vgl. Sachleistungsprinzip).

 

Rechtsgrundlagen

SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

4. Abschnitt: Träger der Sozialversicherung

Erster Titel: Verfassung (§§ 29 - 42)

Zweiter Titel: Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane (§§ 43 - 66)

SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung

Erstes Kapitel: Allg. Vorschriften (§§ 4; 4a)

Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen (§§ 143 - 197)

weiterlesen: Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen

 

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