I Sachverständigenordnung


SV-Ordnung

§ 1 Anerkennungsverfahren
Der BvPP e.V. ermöglicht auf Antrag Sachverständige für den Pflegebereich im Gesundheitswesen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuerkennen.

§ 2 Verbandsanerkennung
(1) Zur weiteren Förderung und Entwicklung des Berufsbildes der Pflegesachverständigen hat der BvPP das folgende Anerkennungsverfahren entwickelt. Es dient zum Nachweis eines einheitlich festgelegten Qualitätsniveaus nach „Innen und Außen“. Dem Kunden (Privatpersonen und Instanzen) wird hierdurch eine geprüfte Qualität angeboten. Das Ansehen des Verbandes und seiner Mitglieder wird in der Öffentlichkeit durch das Anerkennungsverfahren gestärkt.
(2) Die Mitglieder können nach erlangter Anerkennung den Wettbewerbsvorteil nutzen, sich durch den Nachweis der verbandsanerkannten Qualität, von nicht anerkannten Sachverständigen abzugrenzen. Die Anerkennung bedeutet eine weitere Professionalisierung für das Berufsbild des Sachverständigen in der Pflege.
(3) Die Verbandsanerkennung umfasst die Erstattung von Gutachten gemäß SGB XI Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche Tätigkeiten in Bezug auf die Feststellung von Pflegebedarf und Pflegeleistungen.
(4) Die Verbandsanerkennung erfolgt durch Aushändigung eines Zertifikats

§ 3 Voraussetzungen für das Anerkennungsverfahren
(1) Das Sachgebiet für die Verbandanerkennung wird durch den BvPP e.V. bestimmt.
(2) Ein Sachverständiger kann nur dann vom Verband anerkannt werden, wenn er
• das vom Bundesverband anerkannte Prüfungsverfahren erfolgreich absolviert hat
• in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt
• die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines anerkannten Sachverständigen des Verbandes bietet
• eine Weiterbildung oder eine vergleichbare Kompetenzanerkennung hinsichtlich der Gutachtenerstellung nachweisen kann.
(3) Ein Sachverständiger, der in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, kann nur dann eine Verbandanerkennung erhalten, wenn er die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und zusätzlich nachweist, dass
a) sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 2 Buchst. g) nicht entgegensteht und dass er seine Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann;
b) er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegt und seine Leistungen gemäß § 12 als von ihm selbst erstellt kennzeichnen kann;
c) sein Arbeitgeber eine Erlaubnis für eine Sachverständigennebentätigkeit erteilt und sich aus der Sachverständigentätigkeit keine Interessenskonflikte ergeben.

§ 4 Verfahren
(1) Zur Umsetzung des Verfahrens hat der BvPP e.V. eine Kooperation mit dem Institut für Sachverständige in der Pflege (ISP) vereinbart. Das Institut für Sachverständige in der Pflege (ISP) unterstützt den BvPP e.V., indem es für den Verband seine Institutsanerkennung als Kompetenznachweis für die Verbandsmitglieder anbietet. Das ISP identifiziert sich mit dem Leitbild und dem Ehrenkodex des Verbandes. Der Zweck der Zusammenarbeit soll insbesondere durch Erfüllung folgender Aufgaben erreicht werden:
• Beratung der Interessenten
• Kommunikation mit den Interessenten
• Durchführung der Institutsanerkennung
• Erstellung eines Institutsanerkennungszertifikat
Das ISP verpflichtet sich sein Anerkennungsverfahren nach State of Art zu erbringen und eine zweijährige Reanerkennung zu gewährleisten.
(2) Nach Vorlage des ISP Institutszertifikats erteilt der BvPP e.V. das Verbandszertifikat.

§ 5 Aushändigung von Zertifikat, Stempel, Ausweis und Sachverständigenordnung
(1) Der BvPP e.V. händigt dem Sachverständigen bei der Verbandsanerkennung das Zertifikat, den Ausweis, den Stempel, die Sachverständigenordnung und die dazu ergangenen Richtlinien aus. Ausweis, Zertifikat und Stempel bleiben Eigentum des BvPP e.V.
(2) Über die Verbandsanerkennung und die Aushändigung der in Abs. 1 genannten Gegenstände ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch vom Sachverständigen zu unterschreiben ist.

§ 6 Bekanntmachung
Der BvPP e.V. macht die Verbandsanerkennung des Sachverständigen in seinen Veröffentlichungen bekannt, sofern der Sachverständige zustimmt. Name, Adresse, Kommunikationsmittel und Sachgebietsbezeichnung des Sachverständigen können durch den BvPP e.V. oder einen von ihm beauftragten Dritten gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datenträgern gespeichert werden.