II. Ablauf
Ablauf
§ 1 Antrag (1) Der Antragssteller beantragt die Verbandsanerkennung schriftlich bei dem zuständigen Vorstandsmitglied des BvPP e.V. Die Antragstellung kann formlos erfolgen. (2) Das zuständige Vorstandsmitglied des BvPP e.V. ist auf der Website des Verbandes veröffentlicht. (3) Dem Antrag sind folgende Dokumente beizufügen: a) Zertifikat des ISP b) Schriftliche Erklärung des Antragstellers über die Verpflichtung zur Einhaltung der Sachverständigenordnung des BvPP e.V. c) Bei bestehendem Dienstverhältnis: Bescheinigung des Arbeitgebers, dass die Bedingungen des § 3 Absatz 3 a-c der Sachverständigenordnung sichergestellt sind § 2 Anerkennung (1) Nach Eingang der vollständigen Unterlagen durch den Antragssteller erhält dieser innerhalb von acht Wochen vom BvPP e.V., vertreten durch den Vorstand a) Urkunde b) Stempel c) Ausweis d) Sachverständigenordnung des BvPP e.V d) Niederschrift gemäß § 5 Absatz 2 der Sachverständigenordnung in zweifacher Ausführung. (2) Ein Exemplar der Niederschrift ist vom Antragsteller zu unterschreiben und innerhalb von 6 Werktagen an den BvPP e.V. zurück zusenden. § 3 Gültigkeit (1) Die Gültigkeit ist befristet. (2) Die Verbandsanerkennung erlischt mit dem Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates (3) Nach Ablauf der Gültigkeit ist der Antragssteller verpflichtet, innerhalb einer Frist von 14 Tagen Stempel und Ausweis an den Vorstand des BvPP e.V. auf eigene Kosten und ohne weitere Aufforderung zurückzusenden. (4) Die Anerkennung verlängert sich, wenn der Pflegesachverständige einen Nachweis über die erfolgreiche Rezertifizierung durch das ISP vorlegt. (5) Das Zertifikat über die Refinanzierung muss spätestens 2 Wochen nach Ablauf der Verbandsanerkennung bei dem zuständigen Vorstandsmitglied des BvPP e.V. eingegangen sein. § 4 Gebühren (1) Für die Anerkennung erhebt der BvPP e.V. Verwaltungsgebühren in Höhe von a) 75,00 Euro für Verbandsmitglieder b) 175,00 Euro für Nicht-Mitglieder (2) Über die Verwaltungsgebühren erhält der Antragssteller eine Rechnung. (3) Der Rechnungsbetrag ist mit Rechnungseingang fällig und bargeldlos durch Überweisung auf das Geschäftskonto des BvPP e.V. zu begleichen. § 5 Bekanntmachung (1) Nach Übergang der Urkunde an den Antragsteller und Eingang der Verwaltungsgebühren beim BvPP e.V. veröffentlicht der BvPP e.V. die Anerkennung im Rahmen der Verbandskommunikation gemäß § 6 der Sachverständigenordnung. (2) Der/die anerkannte Sachverständige für Pflegebedarf und Pflegeleistung BvPP e.V. wird über die geplante Veröffentlichung vorab von der Pressestelle informiert (3) Die zur Veröffentlichung vorgesehenen Daten sind von dem/ der Sachverständigen freizugeben. (4) Er/ Sie kann jederzeit die Zustimmung zu einer Veröffentlichung verweigern oder zurück ziehen.
|