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Gesundheitsreform 2007: Aktulle Stolpersteine in der HilfsmittelversorgungHilfsmittelversorgung 1. September 2007 Autorin Christine Schmidt Wenn Hilfsmittel in einem Haushalt benötigt werden, dann sagt die Gesetzgebung folgendes aus: Der § 33 SGB V beinhaltet:
Hat die Krankenkasse Verträge nach §126 Abs. 1 (Ausschreibung) über die Versorgung mit Hilfsmitteln geschlossen, erfolgt die Versorgung durch einen Vertragspartner, der den Versicherten von der Krankenkasse zu benennen ist. Abweichend von Satz 2 können Versicherte ausnahmsweise einen anderen Leistungserbringer wählen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht; dadurch entstehende Mehrkosten haben sie selbst zu tragen. Das Prozedere einer öffentlichen Ausschreibung, bedeutet für die Menschen die auf die Bereitstellung und Unterstützung durch Hilfsmittel im täglichen Leben angewiesen sind, dass es einerseits zu langen zeitlichen Verzögerungen kommen wird, der Lieferant ist oft nicht derjenige, der auch die Beratung und Konzepterstellung getätigt hat und über die Qualität kann keine Aussage getroffen werden. Wie eine logistische zeitnahe Regulation von Reparaturen an den Hilfsmitteln erfolgen soll, ist ebenfalls nicht benannt. Das heißt, in Zukunft besteht keine Wahlfreiheit des Versicherten mehr. So wie die Weichen gestellt sind, wird es dazu kommen, dass die verschiedenen Hilfsmittel von verschiedenen Leistungserbringern versorgt werden. Es wird keine Gesamtkonzeption in der Hilfsmittelversorgung für einen Pflegehaushalt mehr geben und der Versicherte hat unterschiedliche Ansprechpartner. Ob es sich wirklich wirtschaftlich positiv rechnen wird, dass wird die Zukunft zeigen. Alle Anzeichen deuten eher auf zu erwartende Folgeschäden durch eine fehlende zeitnahe Hilfsmittelversorgung hin.
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