Satzung

Satzung § 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Bundesverband unabhängiger Pflegesachverständiger und PflegeberaterInnen e.V."
  2. Sitz des Vereins ist Kassel

§ 2 Zweck Der Bundesverband unabhängiger Pflegesachverständiger und PflegeberaterInnen e.V. ist die Interessensvertretung der Pflegesachverständigen und PflegeberaterInnen in Deutschland. Der Zweck soll insbesondere durch Erfüllung folgender Aufgaben erreicht werden:

  • Förderung der gemeinschaftlichen Belange der Mitglieder.
  • Beratung seiner Mitglieder in fachlichen Angelegenheiten.
  • Der Verein setzt sich für die qualifizierte Aus- und Weiterbildung sowie die Sicherstellung der Berufsausübung seiner Mitglieder ein.
  • Der Verein setzt sich für eine einheitliche, angemessene, leistungsgerechte Honorierung seiner Mitglieder ein.
  • Die zuständigen Behörden über die Probleme, Anliegen und Wünsche seiner Mitglieder unterrichtet zu halten.
  • Die Förderung des Berufsbildes und Berufsstandes, insbesondere durch Mitwirkung auf den Ebenen der gesetzgeberischen Körperschaft in Bund und Land bei der Ausarbeitung und Vorbereitung einschlägiger Gesetzesvorhaben und Rechtsverordnungen.
  • Mit anderen Vereinen, Verbänden und anderen Institutionen Beziehungen sowie Informations- und Gedankenaustausch zu pflegen, sie zu unterstützen und gegebenenfalls gemeinsam mit ihnen Belange der Mitglieder wahrzunehmen.
  • Durch intensive Öffentlichkeitsarbeit die Medien ständig über Probleme, Anliegen und Wünsche des Vereines und seiner Mitglieder in Kenntnis zu setzen und das Ansehen des Verbandes, seiner Mitglieder und des Pflegeberufes in der Öffentlichkeit zu stärken.
  • Die fachliche, rechtswirksame Bewertung von pflegespezifischen Fragestellungen durch Angehörige der Pflegeberufe einzufordern.
  • Dass eine unabhängige, professionelle Pflegebegutachtung und Fachberatung sichergestellt wird.
  • Entwicklung des Berufsbildes
  • Förderung des pflegewissenschaftlichen Diskurses

§ 3 Mittel des Vereins Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

  1. Mitgliederbeiträge
  2. sonstige Zuwendungen und Einnahmen

§ 3.a Die Mittelverwendung erfolgt für:

  • Vereinsarbeit
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Lobbyarbeit

§ 4 Mitgliedschaft § 4 a. ordentliche Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann – ohne Rücksicht auf Herkunft, religiöse, oder politische Zugehörigkeit und Anschauung – nur sein, wer nach den geltenden Rechtsvorschriften zur berufsmäßigen Ausübung des Alten- oder Krankenpflegeberufes berechtigt ist.Jedes Mitglied muss sich bis 31.12.2015 bei der  „Registrierung beruflich Pflegender“ (www.regbp.de) registrieren. Dies ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Der Nachweis eines laufenden Studiums oder einer aktuellen Teilnahme an einer fachbezogenen Qualifikation ersetzt diese Forderung. Der Vorstand kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
  2. Die Anerkennung des Mitgliedes als Pflegesachverständiger und/oder PflegeberaterIn wird durch den Verein geregelt.
  3. Einschränkend zu § 4 a. Satz 1 kann von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wer Mitglied in einer verbotenen Partei oder Organisation ist oder sich nicht zu den Grundsätzen der freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt.
  4. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen, bei gleichzeitiger Vorlage der Bescheinigungen und Urkunden, die über die Berechtigung zur Aufnahme des Antragstellers Auskunft geben.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  6. Mit der Aufnahme als Mitglied in den Verein wird vom Mitglied die Satzung des Verbandes anerkannt.
  7. Alle ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.
  8. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine finanziellen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  9. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, der sich aus der jeweils gültigen Beitragsordnung ergibt. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4.b. außerordentliche Mitgliedschaft

  • Außerordentliches und beratendes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die nicht die Anforderungen an eine ordentliche Mitgliedschaft nach § 4a erfüllt und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins fördern und unterstützen will.
  • Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  • Die außerordentlichen Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Beitrag und werden vom Verein im Rahmen der geltenden Richtlinien betreut. Sie haben kein Stimmrecht und können nicht gewählt werden.

§ 5. Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
  2. entfällt
  3. Ausschluss. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt,  außerordentliche als auch ordentliche Mitglieder mit einstimmigem Beschluss auszuschließen.
  4. Tod
  5. Der Austritt eines Mitglieds ist zum Ende des Kalenderjahres möglich.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft.

§ 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus fünf Mitgliedern, dem ersten Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Alle Mitglieder des Vorstandes sind stimmberechtigt. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind gleichberechtigt außenvertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstands müssen ordentliche Verbandsmitglieder sein.
  2. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  4. Die zu wählenden Vorstandsmitglieder müssen ein Anforderungsprofil erfüllen, das die Teilnahme an den beabsichtigten Sitzungen der Ziffer 10 entspricht.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  6. Der Vorstand kann fachkundige Beisitzer aus dem Kreis der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder bestellen. Diese bilden den Beirat, haben aber kein Stimmrecht. Darüber hinaus kann der Vorstand Berater bestellen, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen.
  7. Der Vorstand verteilt die Geschäfte und ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu seiner Unterstützung bei der Führung der laufenden Geschäfte zu bestellen. Dieser nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Einberufung erfolgt mindestens 1 Woche vor der Sitzung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden. Über die Sitzungen wird ein schriftliches Ergebnisprotokoll angefertigt, welches den Vorstandsmitgliedern zugesendet wird.
  9. Auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandsitzung einzuberufen.
  10. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  11. Der Vorstand kann Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit auch ohne ortsgebundene Vorstandssitzung unter Einsatz von Kommunikationsmitteln wie Internet, E-Mail und Fax fassen, wenn die Vorstandsmitglieder rechtzeitig informiert werden, sie Zugang zu diesen Mitteln haben und die Dokumentation der Berufung, Beschlussfähigkeit, Anträge und Abstimmung gesichert ist.
  12. Der Vorstand tritt viermal im Jahr zusammen. Die Zusammenkünfte können in persona oder mit modernen Kommunikationsmitteln virtuell  erfolgen Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich am Freitag und Samstag des letzten vollständigen Februar-Wochenendes statt. Die Einladung wird auf der Homepage eingestellt. Die Einladung muss mindestens 6 Wochen vor der Versammlung auf der Webseite veröffentlicht werden. Der Vorstand bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung. Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand beantragen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
  3. Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in dieser Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie nimmt den Rechnungsbericht und den Geschäftsbericht entgegen und berät und beschließt insbesondere über:
    • die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen
    • den Haushaltsplan für das künftige Geschäftsjahr
    • die Beitragsordnung
    • die Auflösung des Vereins
    • Anträge der Mitglieder an die Versammlung
    • Satzungsänderung
  4. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Vertretung mit schriftlicher Vollmacht durch ordentliche Mitglieder ist auch bei Ausübung des Stimmrechts zulässig. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst, wobei Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgerechnet werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimmverteilung im Vorstand den Ausschlag.
  6. Satzungsänderungen werden mit einer ¾ -Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen, wobei Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgerechnet werden.
  7. Auf Antrag eines Mitgliedes werden Wahlen geheim durchgeführt.
  8. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 9 Protokolle Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Die Protokolle werden vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet.

§ 10 Satzungsänderung

  • Die Vereinssatzung kann von der Mitgliederversammlung abgeändert werden, wenn dies als Gegenstand der Tagesordnung sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung angekündigt wurde und eine Mehrheit von ¾ der anwesenden ordentlichen Mitglieder die Satzungsänderung beschließen.
  • Anträge von Vereinsmitgliedern zur Satzungsänderung müssen schriftlich unter Vorlage der Änderungswünsche bei beim Vorstand eingereicht werden.

§ 11 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Vereinsauflösung

  • Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
  • Der Vorstand ernennt zur Abwicklung der Geschäfte einen Liquidatoren.
  • Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Krebshilfe e.V.

§ 13 Inkrafttreten dieser Satzung Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel in Kraft.