Sachverständigenordnung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger und PflegeberaterInnen e.V.

Die Sachverständigenordnung wurde von der Arbeitsgruppe Lobbyarbeit des BvPP e.V. unter Leitung von Frau Maria Penzlien erarbeitet.

Autorin: Maria Penzlien. Ko-Autoren: Margitta Bieker, Uwe Nieswandt, Marthel Nies

Einleitung

Präambel

§ 1 Anerkennungsverfahren des BvPP e.V.
§ 2 Anerkennung
§ 3 Voraussetzung für die Verbandsanerkennung
§ 4 Verfahren
§ 5 Aushändigung des Zertifikats, Stempel, Ausweis und Sachverständigenordnung
§ 6 Bekanntmachung
§ 7 Unabhängige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung
§ 8 Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften
§ 9 Verpflichtung zur Gutachtenerstattung
§ 10 Form der Gutachtenerstattung; gemeinschaftliche Leistungen
§ 11 Bezeichnung Sachverständiger
§ 12 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 13 Haftungsausschluss; Haftpflichtversicherung
§ 14 Schweigepflicht
§ 15 Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch
§ 16 Werbung
§ 17 Zusammenschlüsse
§ 18 Erlöschen der Verbandsanerkennung
§ 19 Rücknahme; Widerruf
§ 20 Rückgabepflicht vom Zertifikat, Ausweis u. Stempel
§ 21 Inkrafttreten

1. Einleitung
Der Bundesverband unabhängiger Pflegesachverständiger und PflegeberaterInnen e.V.
- im folgenden Kontext “BvPP” genannt - vertritt Pflegefachkräfte, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als unabhängige Sachverständige Gutachten für die Sozialgerichtsbarkeit und private Auftraggeber erstellen.

Immer mehr öffentliche Institutionen und Pflegebedürftige bzw. deren Vertreter ziehen einen unabhängigen Pflegesachverständigen zu Rate. Auch seitens der Pflegefachwelt wächst das Interesse an diesem Aufgabenfeld. Gleichzeitig besteht jedoch eine große Unsicherheit hinsichtlich der Qualifikation und Anerkennung von unabhängigen Pflegesachverständigen sowohl bei den Leistungsanbietern als auch bei möglichen Auftraggebern.

Die Sachverständigen der Bundesländer können sich derzeit nicht öffentlich bestellen lassen, obwohl diese Sachverständigenleistung seit Einführung der Pflegeversicherung zunehmend erforderlich wird.

Am 1. Januar 1995 wurde die Pflegeversicherung eingeführt, die einen eigenständigen Zweig in der Sozialversicherung darstellt. Sie ist die so genannte 5. Säule neben Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Versicherten erhalten nunmehr einen zusätzlichen Versichertenschutz bei Pflegebedürftigkeit. Die Pflegebedürftigen werden vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, je nach Hilfebedarf, der jeweiligen Pflegestufen zugeordnet.

Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu Pflegestufen gemäß SGB XI stellt ein wichtiges Kriterium der Sachverständigentätigkeit dar, weil die richtige Zuordnung der Pflegestufe die Voraussetzung für die Sicherstellung des gesetzlich verbrieften Leistungsanspruchs darstellt und von den Kostenträgern im Rahmen stationärer Sachleistungen als Grundlage der Personalbemessung Anwendung findet. Eine falsche oder fehlerhafte Einstufung verwehrt insofern Versicherten und Pflegeanbietern Leistungen aus der Pflegeversicherung, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht.

Der Notwendigkeit einer unabhängigen Sachverständigenleistung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI wurde durch den BvPP e.V. Rechnung getragen. Bereits 2002 entwickelte der Verband Fortbildungsangebote. In Zusammenarbeit mit professionellen Weiterbildungsträgern wurde eine bundesweite Infrastruktur zur Qualifizierung von Pflegefachkräften für dieses Aufgabenfeld aufgebaut. Wir schätzen, dass derzeit 200 – 250 Sachverständige jährlich in Deutschland weitergebildet werden. Als Bundesverband sieht sich der BvPP e.V. als unabhängiges Organ. Daher hat der BvPP e.V. ein eigenes Anerkennungsverfahren entwickelt, zu dem alle Pflegesachverständigen ungeachtet ihrer individuell gewählten Qualifizierungsschritte gleichermaßen Zugang erhalten, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
Seine Strukturempfehlung für das Anerkennungsverfahren

  • Inhalt und Umfang des Sachgebietes
  • Vorbildung des Sachverständigen
  • Grundkenntnisse des Sachverständigen
  • Besondere vertiefte Kenntnisse des Sachverständigen
  • Formelle Kompetenzen:
    Berufsbezeichnung: Krankenpflege, Altenpflege, Kinderkrankenpflege
    Hochschulstudium oder eine fachliche Weiterbildung
    5 Jahre Berufserfahrung
    2 Fortbildungen pro Jahr, pflegebezogen

2. Präambel

Der BVPP möchte mit der vorliegende Sachverständigenordnung eine Richtschnur für seine Mitglieder und für die interessierte Öffentlichkeit darlegen. Das Sachverständigenwesen in der Pflege richtet sich an der Pflegephilosophie und an den wissenschaftlichen Erkenntnissen aus, ferner an dem Pflegebedürftigen, den Gesetzen und Rechtsnormen, den versorgenden Institutionen und der Solidargemeinschaft der Beitragszahler (Kranken- und Pflegekassen). Wissenschaftliche Pflege sieht ihren Ursprung in den Pflegetheorien, die beschreiben, was Pflege ist, wer pflegt, was Pflege tut, wie sie es tut und was Pflege bewirkt , und bei den Bedürfnissen des Hilfebedürftigen, auch wenn sie dann bei der Art des damit Umgehens unterschiedliche Schwerpunkte setzen und darin die subjektive Vielfalt des erforderlichen Zeitaufwandes in den Vordergrund tritt. Die individuelle Ausgestaltung der Dienstleistung Pflege ist von der Beziehung zwischen Pflegenden und Pflegebedürftigen und den täglich veränderten Bedürfnissen des Pflegebedürftigen abhängig. Ziel der pflegerischen Hilfeleistungen und gesetzlicher Auftrag des SGB XI ist der Erhalt bzw. die Wiedererlangung größtmöglicher Selbständigkeit des Versicherten. Eine so verstandene „aktivierende Pflege“ beansprucht in der Regel mehr Zeit als eine Pflege, die auf die Förderung individueller Fähigkeiten verzichtet. Zur Umsetzung der Anforderungen bedarf es gebündelter pflegefachlicher Erfahrungen.

Pflegebedürfnisse, die nicht objektivierbar sind, lassen sich von Kriterien zur Bemessung des Pflegebedarfs nicht erfassen. Es wäre gegenüber der Solidargemeinschaft ungerecht, würde von ihr verlangt, dass sie jedes beliebige Bedürfnis versorgen soll. Aus diesem Grund legen allgemeine Kriterien fest, welche Bedürfnisse als zu versorgende Bedürftigkeit anzuerkennen sind. Der Gutachter hat sich an die geltenden Bestimmungen zu halten und darf Ermessensspielräume nur innerhalb dieser Bestimmungen ausnutzen. Begutachtungsgrenzen, die im System liegen, können indes vom Gutachter nicht verantwortet oder verbessert werden. Er kann lediglich als Staatsbürger, wie jeder anderer Staatsbürger auch, auf den politischen Prozess einzuwirken versuchen.

Die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung führten im Jahr 2003 ca. 1,4 Millionen Begutachtungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch. Dabei werden immer noch zahlreiche Gutachten von Medizinern erstattet, die den Beruf der Pflege nicht erlernt haben. Auch im Kontext der Klageverfahren kommen bis zum heutigen Tag Mediziner als Sachverständige zum Einsatz, obwohl in der Regel die Beurteilung der pflegerelevanten Diagnosen und der daraus resultierenden Schädigungen unstrittig ist. Die sachverständige Beurteilung des Pflegebedarfs kann von einem Mediziner, als Berufsfremdem, jedoch per Definition schon nicht vorgenommen werden. Umso wichtiger ist es daher, ein professionelles Sachverständigenwesen für Pflegesachverständige zu etablieren. Die vorliegende Sachverständigenordnung des BvPP e.V. leistet hierzu einen qualifizierten Baustein. Ihre Entwicklung erfolgte in Anlehnung an die gültigen Sachverständigenordnungen der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern und sichert somit eine Einbindung der Pflegesachverständigen in das Sachverständigenwesen der Bundesrepublik Deutschland.

Der BvPP e.V. fordert einen konsequenten Einsatz von Pflegesachverständigen bei Gericht und im privaten Bereich. Die Begutachtung durch Pflegesachverständige ist durch die Professionalisierung der Pflege möglich geworden und dringend erforderlich, um zu vermeiden, dass andere Professionen weiterhin Sachverhalte beurteilen, für die ihnen die nötigen Kompetenzen fehlen. Die Aufgabe der Sachverständigen liegt dabei darin, den Tätigkeitsbereich verantwortungsvoll auszufüllen und ihre Professionalität durch kompetente Handhabung zu verdeutlichen.
Eine Professionalisierung der Pflege erfordert, dass die Berufsgruppe in der Lage ist, gutachterliche Aufgaben bezogen auf ihren Gegenstandsbereich wahrzunehmen. Es ist daher keine Frage, ob die Berufsgruppe diese Verantwortung übernehmen möchte, sondern es ist ihre Pflicht, dieser Anforderung nachzukommen.“

Sachverständigenordnung

§ 1 Anerkennungsverfahren

Der BvPP e.V. ermöglicht auf Antrag Sachverständige für den Pflegebereich im Gesundheitswesen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuerkennen.

§ 2 Verbandsanerkennung

(1) Zur weiteren Förderung und Entwicklung des Berufsbildes der Pflegesachverständigen hat der BvPP das folgende Anerkennungsverfahren entwickelt. Es dient zum Nachweis eines einheitlich festgelegten Qualitätsniveaus nach „Innen und Außen“. Dem Kunden (Privatpersonen und Instanzen) wird hierdurch eine geprüfte Qualität angeboten. Das Ansehen des Verbandes und seiner Mitglieder wird in der Öffentlichkeit durch das Anerkennungsverfahren gestärkt.

(2) Die Mitglieder können nach erlangter Anerkennung den Wettbewerbsvorteil nutzen, sich durch den Nachweis der verbandsanerkannten Qualität, von nicht anerkannten Sachverständigen abzugrenzen. Die Anerkennung bedeutet eine weitere Professionalisierung für das Berufsbild des Sachverständigen in der Pflege.

(3) Die Verbandsanerkennung umfasst die Erstattung von Gutachten gemäß SGB XI Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche Tätigkeiten in Bezug auf die Feststellung von Pflegebedarf und Pflegeleistungen.

(4) Die Verbandsanerkennung erfolgt durch Aushändigung eines Zertifikats

§ 3 Voraussetzungen für das Anerkennungsverfahren

(1) Das Sachgebiet für die Verbandanerkennung wird durch den BvPP e.V. bestimmt.

(2) Ein Sachverständiger kann nur dann vom Verband anerkannt werden, wenn er

  • das vom Bundesverband anerkannte Prüfungsverfahren erfolgreich absolviert hat
  • in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt
  • die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines anerkannten Sachverständigen des Verbandes bietet
  • eine Weiterbildung oder eine vergleichbare Kompetenzanerkennung hinsichtlich der Gutachtenerstellung nachweisen kann.

(3) Ein Sachverständiger, der in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, kann nur dann eine Verbandanerkennung erhalten, wenn er die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und zusätzlich nachweist, dass

a) sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 2 Buchst. g) nicht entgegensteht und dass er seine Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann;

b) er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegt und seine Leistungen gemäß § 12 als von ihm selbst erstellt kennzeichnen kann;

c) sein Arbeitgeber eine Erlaubnis für eine Sachverständigennebentätigkeit erteilt und sich aus der Sachverständigentätigkeit keine Interessenskonflikte ergeben.

§ 4 Verfahren

(1) Zur Umsetzung des Verfahrens hat der BvPP e.V. eine Kooperation mit dem Institut für Sachverständige in der Pflege (ISP) vereinbart. Das Institut für Sachverständige in der Pflege (ISP) unterstützt den BvPP e.V., indem es für den Verband seine Institutsanerkennung als Kompetenznachweis für die Verbandsmitglieder anbietet. Das ISP identifiziert sich mit dem Leitbild und dem Ehrenkodex des Verbandes. Der Zweck der Zusammenarbeit soll insbesondere durch Erfüllung folgender Aufgaben erreicht werden:

  • Beratung der Interessenten
  • Kommunikation mit den Interessenten
  • Durchführung der Institutsanerkennung
  • Erstellung eines Institutsanerkennungszertifikat

Das ISP verpflichtet sich sein Anerkennungsverfahren nach State of Art zu erbringen und eine zweijährige Reanerkennung zu gewährleisten.

(2) Nach Vorlage des ISP Institutszertifikats erteilt der BvPP e.V. das Verbandszertifikat.

§ 5 Aushändigung von Zertifikat, Stempel, Ausweis und Sachverständigenordnung

(1) Der BvPP e.V. händigt dem Sachverständigen bei der Verbandsanerkennung das Zertifikat, den Ausweis, den Stempel, die Sachverständigenordnung und die dazu ergangenen Richtlinien aus. Ausweis, Zertifikat und Stempel bleiben Eigentum des BvPP e.V.

(2) Über die Verbandsanerkennung und die Aushändigung der in Abs. 1 genannten Gegenstände ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch vom Sachverständigen zu unterschreiben ist.

§ 6 Bekanntmachung

Der BvPP e.V. macht die Verbandsanerkennung des Sachverständigen in seinen Veröffentlichungen bekannt, sofern der Sachverständige zustimmt. Name, Adresse, Kommunikationsmittel und Sachgebietsbezeichnung des Sachverständigen können durch den BvPP e.V. oder einen von ihm beauftragten Dritten gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datenträgern gespeichert werden.

§ 7 Unabhängige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung

(1) Der Sachverständige darf sich bei der Erbringung seiner Leistungen keiner Einflussnahme aussetzen, die seine Vertrauenswürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gefährdet (Unabhängigkeit). Im Gegensatz zur üblichen beratenden Tätigkeit hat es der Sachverständige strikt zu vermeiden, Partei für den zu Untersuchenden oder den Auftraggeber zu nehmen. Der im konkreten Fall Pflegende kann daher nicht gleichzeitig als Sachverständiger in gleicher Sache tätig werden.

(2) Der Sachverständige darf keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, seine tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen zu verfälschen (Weisungsfreiheit).

(3) Der Sachverständige hat seine Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Ethik, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt und Kompetenz1 eines Sachverständigen zu erledigen.

Der Sachverständige richtet sein fachliches Interesse an der Struktur des aktuellen Pflegewissens aus. Dieses beinhaltet:

- Das Metaparadigma, es benennt den Geltungsbereich (Person, Umwelt, Gesundheit und Pflege),

  • Die Pflegephilosophie, sie enthält ethische Aussagen über das gewünschte Verhalten der Mitarbeiter in der Pflege, über das Wesen des Menschen, die Ziele der Pflege sowie über die Entwicklung des fachlichen Wissens. Aussagen über die Weltbilder.
  • Die konzeptuellen Modelle in der Pflegewissenschaft, sie sind vom Metaparadigma abgeleitet und bieten einen Orientierungsrahmen und ein vereinheitliches Denken über Erfahrungen und Entwicklung in der Pflege. Dem Sachverständigen bieten sie außerdem eine Ausrichtung darüber, wie sie die Pflegephänomene beurteilen sollen. Darüber hinaus bieten konzeptuelle Modelle in der Pflege extra philosophische und pragmatische Information für die Pflege.
  • Die Pflegetheorien, sie bestehen aus typischen Begriffen und Angaben, die bestimmte Phänomene berücksichtigen und in einen organisierten Kontext stellen.
  • Empirische Indikatoren, der Sachverständige berücksichtig diese bei seiner Arbeit, z.B. Instrumente, ausprobierte Befunde und Verfahren, mit deren Hilfe sich die Begriffe einer Theorie vergleichen lassen.
  • Die Pflegeforschung, zum weiteren Wissensgebiet eines Sachverständigen gehört auch die Beobachtung und Einbeziehung von Pflegeforschung, Pflegeausbildung, Pflegeadministration und klinische Praxis (vgl. Fawcett, Seite17-49).

Die Sachverständigentätigkeit dient der Beweisfindung. Daraus geht schon hervor, dass den Sachverständigen allgemein eine bedeutende Rolle zukommt. Vor allem vor Gericht, aber auch bei außergerichtlichen Streitigkeiten, stellen Sachkundige, neben den Zeugen, eine wichtige Unterstützung bei der Aufklärung umstrittener Sachverhalte dar. Ihre Aufgabe besteht darin aufgrund ihres umfangreichen Fachwissens und ihrer Erfahrung zu den tatsächlichen Sachverhalten Stellung zu nehmen und diese fachlich zu beurteilen. Dabei gilt der Grundsatz der Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Objektivität und Weisungsfreiheit (vgl. Vörding, Osnabrück, 2006).

In der Praxis verpflichtet es den Sachverständigen

  • zum offenen Meinungsaustausch und zur Reflexion über die Sachverständigenarbeit innerhalb des Bundesverbandes
  • zur sorgfältigen Beachtung der Begutachtungsrichtlinien (BRi 2006) bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und
  • zu einer sorgfältigen Analyse, der vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen unter Hinzuziehen von aktueller Fachliteratur und Medien (Onlinemedien).

Die tatsächlichen Grundlagen seiner fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen. Er hat die vom BvPP e.V. herausgegebenen Richtlinien (Ehrenkodex, Leitbild und Satzung) zu beachten (Gewissenhaftigkeit).

(4) Der Sachverständige hat bei der Erbringung seiner Leistung stets darauf zu achten, dass er sich nicht der Besorgnis der Befangenheit aussetzt. Er hat bei der Vorbereitung und Erarbeitung seines Gutachtens strikte Neutralität zu wahren, muss die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten (Unparteilichkeit).

Er darf nicht:

  • Gutachten in eigener Sache oder für Objekte und Leistungen seines Dienstherren oder Arbeitgebers erstatten.
  • eine Sanierung oder Regulierung der Objekte durchführen, in denen er ein Gutachten erstellt hat, es sei denn, er erhält den entsprechenden Folgeauftrag nach Beendigung des Gutachtenauftrags und seine Glaubwürdigkeit wird durch die Übernahme dieser Tätigkeiten nicht infrage gestellt.

§ 8 Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften

(1) Der Sachverständige hat die von ihm angeforderten Leistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen (persönliche Aufgabenerfüllung).

(2) Der Sachverständige darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung seiner Leistung und nur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann; der Umfang der Tätigkeit der Hilfskraft ist kenntlich zu machen. Er darf unter Genehmigung seines Auftraggebers Fachvertretern für ggf. spez. Teilaspekte im gegeben Fall hinzuziehen.

(3) Bei außergerichtlichen Leistungen darf der Sachverständige Hilfskräfte über Vorbereitungsarbeiten hinaus einsetzen, wenn der Auftraggeber zustimmt und Art und Umfang der Mitwirkung offengelegt werden.

(4) Hilfskraft ist, wer den Sachverständigen bei der Erbringung seiner Leistung nach dessen Weisungen auf dem Sachgebiet unterstützt. So können z. B. Therapeuten nach Klärung mit dem Auftraggeber aufgrund ihrer speziellen Kompetenz mit der Erstellung von Zusatzuntersuchungen („Zusatzgutachten“) beauftragt werden.

(5) Da bei der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit der Anamneseerhebung besondere Bedeutung zukommt, soll bei fremdsprachigen Pflegebedürftigen bereits vor der Begutachtung geklärt werden, ob hierzu ein Dolmetscher erforderlich ist. Sofern dies erforderlich ist, soll der Dolmetscher vom Auftraggeber benannt werden. Familienangehörige, Freunde oder Bekannte sind i.d.R. nicht heranzuziehen. Der Gutachter soll sich allerdings darüber im Klaren sein, dass Hilfebedarfe des Pflegebedürftigen aus anderen Kulturräumen andersartig sein können und damit nur eingeschränkt in die deutsche Sprache übertragbar sind.

§ 9 Verpflichtung zur Gutachtenerstattung

(1) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten für Gerichte und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.

(2) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten und zur Erbringung sonstiger Leistungen i.S.v. § 2 Absatz 2 auch gegenüber anderen Auftraggebern verpflichtet. Er kann jedoch die Übernahme eines Auftrags verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die Ablehnung des Auftrags ist dem Auftraggeber unverzüglich zu erklären.

§ 10 Form der Gutachtenerstattung; gemeinschaftliche Leistungen

(1) Soweit der Sachverständige mit seinem Auftraggeber keine andere Form vereinbart hat, erbringt er seine Leistungen in Schriftform oder in elektronischer Form. Erbringt er sie in elektronischer Form, trägt er für eine der Schriftform gleichwertige Fälschungssicherheit Sorge.

(2) Erbringen Sachverständige eine Leistung gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar sein, welcher Sachverständige für welche Teile verantwortlich ist. Leistungen in schriftlicher oder elektronischer Form müssen von allen beteiligten Sachverständigen unterschrieben oder elektronisch gekennzeichnet werden. § 12 gilt entsprechend.

(3) Übernimmt ein Sachverständiger Leistungen Dritter, muss er darauf hinweisen.

§ 11 Bezeichnung Sachverständiger

(1) Der Sachverständige hat bei Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 in schriftlicher oder elektronischer Form auf dem Sachgebiet, die Bezeichnung "vom Berufsverband unabhängiger Pflegesachverständiger und PflegeberaterInnen e. V. anerkannter Sachverständiger für Pflegebedarf und Pflegeleistung" zu führen und seinen Stempel zu verwenden.

(2) Unter die in Absatz 1 genannten Leistungen darf nur der Sachverständige seine Unterschrift und seinen Stempel setzen. Im Fall der elektronischen Übermittlung ist die qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden.

(3) Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten ist es dem Sachverständigen untersagt, in wettbewerbswidriger Weise auf seine Verbandanerkennung hinzuweisen oder hinweisen zu lassen.

§ 12 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) Der Sachverständige hat über jede von ihm angeforderte Leistung Aufzeichnungen zu machen. Aus diesen müssen ersichtlich sein:

a) der Name des Auftraggebers,

b) der Tag, an dem der Auftrag erteilt worden ist,

c) der Gegenstand des Auftrags und

d) der Tag, an dem die Leistung erbracht wurde oder die Gründe, aus denen sie nicht erbracht worden ist.

(2) Der Sachverständige ist verpflichtet,

a) die Aufzeichnungen nach Abs. 1

b) ein vollständiges Exemplar des Gutachtens oder eines entsprechenden Ergebnisnachweises einer sonstigen Leistung nach § 2 Abs. 2 und

c) die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf seine Tätigkeit als Sachverständiger beziehen,

mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen oder die Unterlagen entstanden sind. Die Aufzeichnungen sind aus Datenschutzgründen in einem verschlossenen Schrank aufzubewahren. Der Zugang für Dritte ist auszuschließen.

(3) Werden die Dokumente gemäß Abs. 2 auf Datenträgern gespeichert, muss der Sachverständige sicherstellen, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Er muss weiterhin sicherstellen, dass die Daten sämtlicher Unterlagen nach Abs. 2 nicht nachträglich geändert werden können.

§ 13 Haftungsausschluss; Haftpflichtversicherung

(1) Der Sachverständige darf seine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen oder der Höhe nach beschränken.

(2) Der Sachverständige soll eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen und während der Zeit der Verbandsanerkennung aufrechterhalten. Er soll sie in regelmäßigen Abständen auf Angemessenheit überprüfen.

§ 14 Schweigepflicht

(1) Dem Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.

(2) Der Sachverständige hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht zu verpflichten.

(3) Die Schweigepflicht des Sachverständigen erstreckt sich nicht auf die Anzeige- und Auskunftspflichten

(4) Die Schweigepflicht des Sachverständigen besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die Zeit nach dem Erlöschen der Verbandsanerkennung.

§ 15 Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch

Der Sachverständige hat sich auf dem Sachgebiet, für das er vom Verband anerkannt ist, in erforderlichem Umfang fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen.

§ 16 Werbung

Werbung des Verbandsanerkannten Sachverständigen muss seiner besonderen Stellung und Verantwortung gerecht werden.

§ 17 Zusammenschlüsse

Der Sachverständige darf sich zur Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit mit anderen Personen in jeder Rechtsform zusammenschließen. Dabei hat er darauf zu achten, dass seine Glaubwürdigkeit, sein Ansehen in der Öffentlichkeit und die Einhaltung seiner Pflichten nach dieser Sachverständigenordnung gewährleistet sind.

§ 18 Erlöschen der Verbandsanerkennung

(1) Die Verbandsanerkennung erlischt, wenn die im Zertifikat genannte Gültigkeitsdauer abgelaufen ist

§ 19 Rücknahme; Widerruf

Die Rücknahme oder der Widerruf einer Zertifizierung liegt im Ermessen des BvPP e.V.

§ 20 Rückgabepflicht von Zertifikat, Ausweis und Stempel

Das Zertifikat, der Ausweis und der Stempel werden nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats an den Bundesverband zurückgegeben.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Sachverständigenordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.