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ZSEG- Euro

Bundesverband unabhängiger

Pflegesachverständiger und PflegeberaterInnen e.V.

Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG)

Euro-Umstellung

Ab 01.01.2002 werden die Stundensätze und Auslagenpauschalen auf Euro umgestellt. Dies regelt das „Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro“ vom 27.04.2001, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2001 Teil I S. 751. Die neuen Sätze des ZSEG finden sich auf S. 756 ff. und haben folgende Eurowerte:

Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen

(1) Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "4 bis 25 Deutsche Mark" durch die Angabe "2 bis 13 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "20 Deutsche Mark" durch die Angabe "10 Euro" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "50 bis 100 Deutsche Mark" durch die Angabe "25 bis 52 Euro ersetzt.

3. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "65 Deutsche Mark" durch die Angabe "35 Euro" ersetzt.

4. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Angabe "4 Deutsche Mark" durch die Angabe "2 Euro" und die Angabe "1 Deutsche Mark" durch die Angabe "0,50 Euro" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe "4 Deutsche Mark" durch die Angabe "2 Euro" ersetzt.

5. § 9 Abs. 3 wir wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "0,52 Deutsche Mark" durch die Angabe "0,27 Euro" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "0,40 Deutsche Mark" durch die Angabe "0,21 Euro" ersetzt.

6. In § 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 wird jeweils die Angabe "6 Deutsche Mark" durch die Angabe "3 Euro" ersetzt.

7. § 12 wird aufgehoben.

8. In § 16 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "einhundert Deutsche Mark" durch die Angabe "50 Euro" ersetzt.

9. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "2 Deutsche Mark" durch die Angabe "1 Euro" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Angabe "5,80 Deutsche Mark" durch die Angabe "3 Euro" und die Angabe "8,40 Deutsche Mark" durch die Angabe "4,30 Euro" ersetzt.

c) In Satz 3 wird die Angabe "25 Deutsche Mark" durch die Angabe "13 Euro" ersetzt.

10. § 17a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "20 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "10 000 Euro" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Angabe "50 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "25 000 Euro" und die Angabe "10 Deutsche Mark" durch die Angabe "5 Euro" ersetzt.

cc) Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird die Angabe "20 Deutsche Mark" durch die Angabe "10 Euro" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 werden die Angabe "0,05 Deutsche Mark" durch die Angabe "Cent" und die Angabe "3 Deutsche Mark" durch die Angabe "1,50 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 6 werden die Angabe "300 DM" durch die Angabe "153 Euro" und die Angabe "600 DM" durch die Angabe "306 Euro" ersetzt.

(2) Die Anlage zum Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen wird wie folgt geändert:

1. Die Kopfzeile wird wie folgt gefasst: "Nr., Bezeichnung der Leistung, Entschädigung in Euro"

2. In Nummer 1 werden die Angabe "75" durch die Angabe "39,00", die Angabe "185" durch die Angabe "95", die Angabe "40" durch die Angabe "20,00" und die Angabe "130" durch die Angabe "67" ersetzt.

3. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden die Angabe "305" durch die Angabe "156,00", die Angabe "430" durch die Angabe "220,00" und die Angabe "620" durch die Angabe "317,00" ersetzt.

b) In Buchstabe b werden die Angabe "130" durch die Angabe "67,00" und die Angabe "185" durch die Angabe "95,00" ersetzt.

4. In Nummer 3 werden die Angabe "20 bis 40" durch die Angabe "10,00 bis 20,00" und die Angabe "70" durch die Angabe "35,00" ersetzt.

5. In Nummer 4 werden die Angabe "60" durch die Angabe "30,00" und die Angabe "115" durch die Angabe "60,00" ersetzt.

6. In Nummer 5 werden die Angabe "5 bis 80" durch die Angabe "3,00 bis 41,00" und die Angabe "2.000" durch die Angabe "1.000,00" ersetzt.

7. Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden die Angabe "8 bis 80" durch die Angabe "4,00 bis 41,00" und die Angabe "2.000" durch die Angabe "1.000,00" ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe "320" durch die Angabe "164,00" ersetzt.

8. Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe "20 bis 180" durch die Angabe "10,00 bis 92,00" ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe "20 bis 470" durch die Angabe "10,00 bis 240,00" ersetzt.

9. Nummer 8 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden die Angabe "20" durch die Angabe "10,00" und die Angabe "15" durch die Angabe "8,00" ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe "15" durch die Angabe "8,00" ersetzt.

c) In den Buchstaben c und d werden jeweils die Angaben "20" durch die Angabe "10,00" und die Angabe "110" durch die Angabe "56,00" ersetzt.

d) In Buchstabe e werden die Angabe "35" durch die Angabe "18,00" und die Angabe "135" durch die Angabe "69,00" ersetzt.

e) In Buchstabe f wird die Angabe "560" durch die Angabe "286,00" ersetzt.

f) In Buchstabe g wird die Angabe "40" durch die Angabe "20,00" ersetzt.

g) In den Buchstaben h und i wird jeweils die Angabe "45" durch die Angabe "23,00" ersetzt.

h) In Buchstabe k werden die Angabe "45" durch die Angabe "23,00" und die Angabe "145" durch die Angabe "75,00" ersetzt.

i) In Buchstabe l wird die Angabe "45" durch die Angabe "23,00" ersetzt.

j) In Buchstabe m wird die Angabe "60" durch die Angabe "31,00" ersetzt.

k) In Buchstabe n werden die Angabe "220" durch die Angabe "112,00" und die Angabe "1.250" durch die Angabe "640,00" ersetzt.

l) In Buchstabe p wird die Angabe "25" durch die Angabe "13,00" ersetzt.

10. In Nummer 9 wird die Angabe "13" durch die Angabe "7,00" ersetzt.

11. Nummer 10 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe "1.115" durch die Angabe "570,00" ersetzt.

bb) In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe "275" durch die Angabe "140,00" ersetzt.

b) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe §335" durch die Angabe "171,00" ersetzt.

bb) In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe "85" durch die Angabe "44,00" ersetzt.

Bei der Währungsumstellung vom DM auf Euro zum 1. Januar 2002 sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Private Gutachtenaufträge und auch von den Gerichten erteilte Gutachtenaufträge an Sachverständige, welche noch vor dem 1. Januar 2002 ergangen sind, sind auf der Basis des vereinbarten DM-Honorars bei Privataufträgen und den zugebilligten Entschädigungssätzen bei Gericht in der Honorarrechnung beziehungsweise im Antrag auf Sachverständigenentschädigung auszuweisen und zum gesetzlich festgelegten Umrechungskurs von DM auf Euro (1 Euro = 1,95583 DM) umzurechnen.
    Dies gilt auch, wenn für diese noch vor dem 1. Januar 2002 angenommenen Gutachtenaufträge beziehungsweise durch Gericht erteilten Sachverständigenaufträge die Abrechnungen beziehungsweise Anträge auf Festsetzung der Entschädigung nach dem 31. Dezember 2001 gestellt werden
  • Bei privaten Gutachtenaufträgen, die ab dem 1. Januar 2002 an Sachverständige erteilt werden, kann nur noch eine Honorarberechnung in Euro erfolgen. Wir weisen darauf hin, dass Sie Ihre diesbezüglichen Stunden- bzw. Honorarsätze für private Gutachtenaufträge entsprechend rechtzeitig anpassen.
  • Bei ab dem 1. Januar 2002 erteilten gerichtlichen Aufträgen zur Erstellung von Gutachten gelten die nach dem ZSEG mit Wirkung zu diesem Stichtag auf Euro umgestellten Entschädigungssätze. Eine Abrechnung in DM ist bei diesen Gutachtenaufträgen, die für Justizbehörden und Gerichte erfolgen und nach dem ZSEG entschädigt werden, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.

 

 

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