Das Einsichtsrecht des Patienten umfaßt auch die Pflegedokumentation
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.10.1998 - 30 C 1340/98-47 -
Es ist ständige Rechtsprechung, daß ein Patient seine über ihn geführte ärztliche Krankendokumentation einsehen und gegebenenfalls die Herausgabe von Kopien dieser Unterlagen verlangen kann. Entsprechendes gilt für die pflegerische Dokumentation.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main bekräftigte mit seinem Urteil vom 16.10.1998 - 30 C 1340/98-47 - diese rechtliche Einschätzung. Der Arzt sei, so das Amtsgericht, im Rahmen einer Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag zur Anfertigung geforderter Kopien verpflichtet. Es billigte dem Arzt für angefertigte Kopien pro Seite 1 DM und pauschal 5 DM für Portoaufwand zu. Der Anspruch des Arztes, die Arbeitszeit für die Anfertigung der Kopien zu vergüten, wurde vom Amtsgericht allerdings klar abgelehnt
(Quelle: Deutsches Ärzteblatt, Heft 19, vom 14.5.1999).
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