Mailto: Webmaster

Bestattung...

Bundesverband unabhängiger

Pflegesachverständiger und PflegeberaterInnen e.V.

Fragen zur Bestattungsverordnung

Landesärztkammer Baden-Würtemberg
 

Quelle

 

Wie kann die Leichenschau insgesamt abgerechnet werden?

Aufgrund der Empfehlung des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer ist die Durchführung der Leichenschau mit der Nr. 100 GOÄ, dem Wegegeld und zusätzlich der Besuchsgebühr nach Nr. 50 GOÄ abrechenbar.

Die Besuchsgebühr nach Nr. 50 GOÄ ist allerdings nur dann abrechenbar, wenn der Tod nicht eindeutig feststellbar war und der Arzt erst durch die Untersuchung den eingetretenen Tod feststellt.

Liegen bei der Durchführung der Leichenschau besondere Umstände vor oder gestaltet sich die Leichenschau zum Beispiel durch das Einholen von Auskünften bei Angehörigen in zeitlicher Hinsicht als sehr umfangreich, ist dies über den Gebührenrahmen entsprechend zu berücksichtigen. Eine Überschreitung des Schwellenwerts muß in der Liquidation kurz begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Kann eine Verweilgebühr abgerechnet werden, wenn der Arzt bei einem bereits mehrere Tage Verstorbenen 25 Minuten wartet, bis Hilfe eintrifft, die ihm beim Entkleiden des Toten hilft, da ansonsten die Feststellung der Todesursache nicht möglich ist?

Nein. Zum einen ist der Gebührentatbestand der Nr. 56 GOÄ nicht erfüllt, denn die Verweilgebühr setzt voraus, daß sie „wegen einer Erkrankung erforderlich ist", zum anderen ist die Nr. 56 GOÄ erst ab einer halben Stunde abrechenbar.

Wie ist die Leichenschau gegenüber dem Sozialamt abzurechnen?

Erfolgt die Zahlung durch das Sozialamt, so ist nicht die GOÄ, sondern das Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz (ZSEG) Abrechnungsgrundlage. Abzurechnen ist hier die Nr. 1 der Anlage zu § 5 sowie Fahrtkosten gem. § 9 und eine Zeitentschädigung (§ 5 Abs. 3 ZSEG).

Wie kann das Ausstellen der Todesbescheinigung ohne Ursachenfeststellung durch den Notarzt abgerechnet werden?

Für das Ausstellen einer Todesbescheinigung ohne Ursachenfeststellung ist die Nr. 70 GOÄ – kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis – abrechenbar.

Darf ein Bestattungsunternehmen das Arzthonorar für die Durchführung der Leichenschau mit Mehrwertsteuer abrechnen?

Nein. Der Arzt, der die Leichenschau durchführt, kann selbst liquidieren. Abrechnungsgrundlage ist dabei die GOÄ. Auch dann, wenn der Arzt einen Dritten mit der Abrechnung beauftragt (z. B. Abrechnungsstelle) bleibt die GOÄ Abrechnungsgrundlage. Die Abrechnung von Mehrwertsteuer ist nicht zulässig.

Was ist bei der Vornahme der Leichenschau zu beachten?

§ 9 Bestattungsverordnung schreibt vor, daß die Leichenschau an dem Ort, an dem der Tod eingetreten ist, oder die Leiche aufgefunden wurde, vorzunehmen ist. Der Arzt muß die entkleidete Leiche bei ausreichender Beleuchtung gründlich untersuchen und sich Gewißheit über den Eintritt des Todes schaffen. Der Zustand der Leiche und die Todesumstände sind im einzelnen zu beschreiben. Nötigenfalls muß der Arzt Auskünfte über eine den Tod vorausgegangene Erkrankung oder die Todesumstände einholen. Eine Entkleidung hat dann zu unterbleiben, wenn der Arzt Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod feststellt oder es sich um eine Leiche einer unbekannten Person handelt. In diesem Fall darf keine weitere Veränderung an der Leiche vorgenommen werden.

Wer entkleidet die Leiche?

In der Regel werden genügend Hilfspersonen anwesend sein, um dem Arzt bei der Entkleidung der Leiche zu helfen. Sollten Polizei und/oder Angehörige dazu nicht in der Lage sein oder Ihre Hilfe verweigern, so muß der zur Leichenschau gerufene Arzt die Leiche auch ohne Hilfe selbst entkleiden. Jeder niedergelassene Arzt ist zur Leichenschau verpflichtet, wenn dieses von ihm verlangt wird und nicht zwingende Gründe ihn daran hindern. Das Entkleiden der Leiche ist Vorraussetzung für die Vornahme einer korrekten Leichenschau.

Darf der Arzt bei Verdacht auf nicht-natürlichen Tod, oder wenn es sich um die Leiche einer unbekannten Person handelt, diese entkleiden?

Nein. In § 9 Abs. 4 Bestattungsverordnung heißt es sinngemäß, der Arzt soll bei nicht natürlichem Tod oder bei einer unbekannten Person jede weitere Veränderung an der Leiche unterlassen bzw. von der Entkleidung der Leiche zunächst Abstand nehmen. Sobald der Arzt den Verdacht hat, ein nicht natürlicher Tod könne vorliegen, oder die Leiche nicht zu identifizieren ist, muß er weitere Maßnahmen solange unterlassen, bis die Polizei ihr Einverständnis gibt. Es kann allerdings vorkommen, daß sich der Verdacht auf nicht natürlichen Tod erst während der Leichenschau ergibt. In dem Fall sind die Veränderungen, die der Arzt im Rahmen der Leichenschau an der Leiche bereits vorgenommen hat, zu dokumentieren.

Wer benachrichtigt die Polizei?

Im Fall eines nicht-natürlichen Todes, oder wenn die Todesursache ungeklärt ist, muß die Polizei verständigt werden. Ist der niedergelassene Arzt vor Ort, so sollte er sich – schon um Unklarheiten bei der Informationsübermittlung zu vermeiden – selbst mit der zuständigen Polizeidienststelle in Verbindung setzen. Der Notarzt verständigt die Rettungsleitstelle, die wiederum die Polizei benachrichtigt.

Wann liegt ein nicht-natürlicher Tod vor?

Von einem nicht-natürlichen Tod ist auszugehen, wenn dieser nicht auf krankheits- oder altersbedingte innere Ursachen zurückzuführen ist. Nicht-natürlich ist der durch Suizid, Unfall, durch fremde Hand oder sonst durch Einwirkung von außen unmittelbar oder mittelbar herbeigeführte Tod, ohne daß es hierbei auf die Verschuldensfrage ankommt.

Ist ein Todesfall während einer Operation oder einer anderen medizinischen Maßnahme natürlich oder nicht-natürlich?

Der Todeseintritt im Zusammenhang mit einer ärztlichen Intervention ist nur dann als nicht-natürlich anzusehen, wenn er sich nicht aus dem Krankheitsbild oder dem typischen Risiko der entsprechenden Maßnahme erklären lässt und wenn der Verdacht auf einen Kunstfehler vorliegt. Für den Verdacht auf einen Kunstfehler müssen wenigstens entfernte konkrete Anhaltspunkte vorliegen.

Wann ist es sinnvoll von ärztlicher Seite im niedergelassenen Bereich eine Obduktion zu veranlassen?
Wer übernimmt die Kosten hierfür?

Eine Obduktion zu veranlassen ist dann angebracht, wenn der Arzt zwar von der natürlichen Todesursache überzeugt ist, aber ein ärztliches Interesse oder ein Interesse der Angehörigen an der Klärung der unmittelbaren Todesursache besteht. In diesem Fall kann er – nach Zustimmung durch die Angehörigen – ein pathologisches Institut mit der Obduktion beauftragen. Die Kosten hierfür tragen die Angehörigen.

In der Klinik werden die Kosten einer solchen ärztlich gewünschten Obduktion als Qualitätssicherungsmaßnahme in der Regel vom Träger übernommen. Wenn bei Verdacht auf nicht-natürlichen Tod oder bei ungeklärter Todesursache die Polizei eingeschaltet ist, so liegt es allein im Ermessen der Staatsanwaltschaft, ob eine Obduktion durch ein rechtsmedizinisches Institut vorgenommen wird. In diesem Fall trägt der Staat die Kosten. Falls die Staatsanwaltschaft bei nicht-natürlichem Tod eine Obduktion nicht für nötig erachtet, so können Arzt oder Angehörige eine solche veranlassen, allerdings erst nachdem die Staatsanwaltschaft die Leiche freigegeben hat.

Wie können formal korrekt die Abschnitte „sichere Zeichen des Todes" und „Dokumentation der Leichenschau" behandelt werden, wenn es sich um einen Patienten mit dokumentiertem Hirntod handelt, der mit ausgefüllter Todesbescheinigung zur Multiorganentnahme in den OP gebracht wird?

Ist bei einem Patienten formal korrekt der Hirntod festgestellt, so genügt dies als sicheres Todeszeichen. Mit dem Ankreuzen dieses Parameters im vertraulichen Teil der Todesbescheinigung ist der Totenschein korrekt ausgefüllt. Alle weiteren sich anschließenden Maßnahmen sind für die Todesbescheinigung und Leichenschau nicht mehr relevant.

Was ist bei einer Feuerbestattung zu beachten?

Voraussetzung zur Feuerbestattung ist zunächst die Genehmigung der Ortspolizeibehörde, der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters des Einäscherungsortes. Weiterhin muß ein nicht an der Leichenschau nach § 20 Abs. 1 Bestattungsgesetz beteiligter Arzt gesondert bescheinigen, daß er bei der neuerlichen Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt hat. Die ärztliche Bescheinigung zur Feuerbestattung kann gem. § 17 BestattVO von einem Arzt des für den Sterbeort oder den Einäscherungsort zuständigen Gesundheitsamtes, – von einem Arzt eines gerichtsmedizinischen Institutes, – von einem Arzt, der über besondere Kenntnisse auf gerichtsmedizinischem Gebiet verfügt und von einem Gesundheitsamt zur Ausstellung solcher Bescheinigungen ermächtigt ist oder – von einem sonstigen Arzt, der in einem anderen Bundesland zur Ausstellung solcher Bescheinigungen ermächtigt ist, ausgestellt werden. Abschließend sei erwähnt, daß in der Anwenderpraxis die Todesbescheinigung ohne Ursachenfeststellung eine gewisse Problematik beinhaltet. Im Formular ist vorgesehen, daß „eine Überführung vom Sterbeort zur nächsten Aufbewahrungsmöglichkeit erst nach Vollzug der Leichenschau erfolgen darf". Das bedeutet, dass der leichenschauende (niedergelassene) Arzt zum Auffindeort der Leiche kommen muss, was eine beträchtliche Erschwernis bedeuten kann. Hier wäre hilfreich, wenn bei einer nächsten Änderung der Bestattungsverordnung die Formulierung lauten würde: „. . . eine Überführung vom Sterbeort zur nächsten Aufbewahrungsmöglichkeit darf erst nach Feststellung des Todes erfolgen".

Autoren:

Dr. med. U. Wahl
Vizepräsidentin

U. Hespeler
Jur. Geschäftsführerin

Stand: 02.01.2001

 

 


Bundesverband unabhängiger Pflegesachverständiger und PflegeberaterInnen

 

[Home] [Bundesverband] [Fortbildungen] [Presse] [Gesetze] [Mitgliedschaft] [Mitteilungen] [Newsletter] [Positionspapier] [Impressum]