BvPP e .V.

 

Nr. 2 / Oktober 2005

 

Inhalt

·        Veröffentlichung über Missstände in der Pflege.

o       Neues Buch erschienen

o       Wir möchten Ihre Meinung kennen lernen.

·        Online Recherche über DIMDI

o       Neue Literaturdatenbanken hinzugefügt.

·        Interessante Veranstaltungen aus Wissenschaft und Forschung

o       November 2005

·        Aktuelle BGH-Urteile

o       Obhutspflicht

o       Abwesenheitsklausel


 

Veröffentlichung über Missstände in der Pflege

Missstände in der Pflege sind immer wieder ein beliebtes und öffentlichkeitswirksames Thema in den Medien. Markus Breitscheidel hat in „Wallraff-Manier“ ein Jahr lang in Einrichtungen stationärer Pflege recherchiert und seine Ergebnisse in dem im Econ-Verlag erschienenen Buch „ Abgezockt und totgepflegt“ veröffentlicht.

Link: http://www.ullsteinbuchverlage.de/econ/buch.php?id=6413&page=buchaz&sort=buch&auswahl=A&pagenum=1

 

Wir möchten wissen, was Sie darüber denken!

·        Halten Sie diese Form der Auseinandersetzung mit Pflegemissständen für wichtig und richtig?

·        Worin liegt Ihrer Meinung nach die Ursache dafür, dass die Versorgung der Bedürftigen immer wieder zu Beschwerden Anlass gibt?

·        Was glauben Sie müsste getan werden, um die Ergebnisqualität in stationären Einrichtungen zu  verbessern?

Teilen Sie uns Ihre Meinung einfach per E-Mail an pressestelle@bvpp.org mit.


 

Online Recherche über DIMDI

Medizinrecherche in 70 Datenbanken, Informationssysteme für Arzneimittel, Medizinprodukte und Health Technology Assessment und die aktuellen Versionen der medizinischen Klassifikationen für das Jahr 2006 (ICD-10-GM und OPS)

 
Recherche ohne Nutzungsvertrag
Seit Oktober 2005 ist der Zugriff auf kostenpflichtige Datenbanken auch ohne Abschluss eines Nutzungsvertrags möglich: Die gewünschten Dokumente aus dem Warenkorb werden online mit Kreditkarte gezahlt. Die Zahlung erfolgt im Pay-per-View-Verfahren unter höchstem Sicherheitsstandard.

Neue Datenbanken
Neue Volltext-Datenbanken der Verlage Hogrefe und Krause & Pachernegg erweitern das Datenbankgebot 2006 mit Angaben zu wissenschaftlichen Publikationen, medizinischen und pharmazeutischen Fakten und aktuellen Meldungen. Damit besteht jetzt beim DIMDI online Zugriff auf vollständige Artikel aus 1.300 Fachzeitschriften.

Informationen über Arzneimittel
Wechselwirkungen zwischen Arzneimitteln oder solche zwischen Arzneimitteln und Nahrungs-/Genussmitteln sowie Suchtstoffen lassen sich mit der DIMDI-PharmSearch schnell und einfach recherchieren. Sie ist kostenfrei mit einem DocCheck-Passwort zugänglich. Das Arzneimittel-Informationssystem (AMIS) enthält jetzt auch aktuelle Änderungen zu Zulassungsunterlagen, die bei den zuständigen Zulassungsbehörden BfArM, BVL und PEI eingereicht wurden und dort noch in Bearbeitung sind. Die Daten sind in AMIS - Öffentlicher Teil im Internet über die Datenbankrecherche des DIMDI recherchierbar.

Medizinische Klassifikationen
Neben den Versionen 2006 von ICD-10-GM und OPS ist auch der Prototyp für die Alpha-ID beim DIMDI online: das alphabetische Verzeichnis der ICD-10-GM mit Identifikationsnummern für jede einzelne Diagnosenbezeichnung. Die Verknüpfung der abrechnungsgeprägten Dokumentation von Diagnosen mit der detaillierten medizinischen Dokumentation ist damit hergestellt - ohne Zusatzaufwand für den kodierenden Arzt.

Link: http://www.dimdi.de/static/de/db/recherche.htm


 

Veranstaltungen aus Wissenschaft und Forschung

Wir möchten Sie auf einige interessante Veranstaltungen im Monat November aufmerksam machen.

 

3. - 5. 11.05

13. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Geriatrie (DGG), Fulda

Link: http://www.dggeriatrie.de/

18.11.05

1. "Lange Nacht der Wissenschaften",  Jena

Link: http://www.uni-jena.de

18.- 19.11.05

Internationales IQWiG-Herbst-Symposium, Bonn

Link: http://www.iqwig.de/de/aktuelles/herbst-symposium/Herbstsymposium.html

23.-26.11.05

DGPPN Kongress 2005, Berlin

Link: http://www1.dgppn2005.de/

30.11.05

Neuro2005: Gehirn-Geist- Psyche, Düsseldorf

Link: http://www.wznrw.de/neuro2005


 

Aktuelle BGH- Urteile

Bundesgerichtshof zur Pflicht des Trägers eines Pflegeheims, die körperliche Unversehrtheit der Heimbewohner zu schützen

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat folgenden Fall entschieden:

Die klagende Allgemeine Ortskrankenkasse Sachsen machte gegen den beklagten Träger eines Pflegeheims einen kraft Gesetzes (§ 116 SGB X) übergegangenen Schadensersatzanspruch einer bei einem Unfall schwer verletzten Heimbewohnerin geltend. Die im Jahr 1915 geborene Geschädigte lebte seit März 1997 im Heim des Beklagten. Sie erhielt Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II. Im Januar und Februar 2000 wurde sie vom Nachtdienst des Heimes dreimal nach einem Sturz in ihrem Zimmer aufgefunden. Diese Stürze blieben ohne erkennbare Folgen. Das Angebot des Pflegepersonals, während der Nachtzeit das Bettgitter hochzuziehen, lehnte sie ab. Sie machte zwar häufig von der Möglichkeit Gebrauch, die in ihrem Zimmer befindliche Klingel zu betätigen, um Hilfe zu erhalten. Sie war aber bemüht, bestimmte Dinge – wie etwa den Toilettengang – selbständig zu erledigen. Um die Gefährdung infolge nächtlichen Aufstehens zu kompensieren, stellte das Pflegepersonal einen Toilettenstuhl an das Bett der Bewohnerin und ließ das Licht im Bad an. Am 9. März 2000 erlitt die Bewohnerin bei einem Sturz gegen 22.30 Uhr unter anderem Frakturen des Halswirbelkörpers C1/C2 mit Lähmung aller vier Extremitäten. Sie befand sich bis zu ihrem Tod am 7. Juni 2000 in Krankenhausbehandlung. Die Klägerin war der Auffassung, das Personal des Beklagten hätte den Sturz vermeiden müssen. Als mögliche Maßnahmen der Sturzprophylaxe seien neben einer Überwachung eine Sensormatratze, ein Lichtschrankensystem, Verstellungen des Bettes, Veränderungen des Bodenbelags oder Hüftschutzhosen in Betracht gekommen. Notfalls hätte das Pflegepersonal auch Entscheidungen gegen den Willen der Geschädigten treffen müssen. Der Beklagte hat sich im wesentlichen damit verteidigt, die Geschädigte habe das angebotene Hochziehen von Bettgittern abgelehnt; der von der im Jahr 2000 eingetretenen Situation unterrichtete Arzt habe die Medikation geändert und weitere Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von rund 86.000 € gerichtete Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits mit Urteil vom 28. April 2005 (III ZR 399/04; vgl. Mitteilung der Pressestelle Nr. 68/2005) entschieden, den Träger eines Pflegeheims treffe - begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar seien – eine Obhutspflicht zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Heimbewohner, deren Würde und Selbständigkeit zu wahren seien. Im vorliegenden Fall hat der III. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat in den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts keine hinreichende Grundlage für den Vorwurf gegen den Träger des Heims gesehen, mit der Bewohnerin sei die Sturzgefährdung nicht intensiv genug besprochen und nicht eindringlich – unter Einschaltung eines Arztes, der Heimleitung, des Neffen oder anderer Vertrauenspersonen – darauf hingewirkt worden, das Einverständnis zum Hochziehen von Bettgittern in der Nachtzeit zu erteilen, und das Vormundschaftsgericht habe bei einem Scheitern dieser Bemühungen von der Situation unterrichtet werden müssen. Das Berufungsgericht muß daher im weiteren Verfahren prüfen, ob der beklagte Heimträger Pflichten verletzt hat, die sich aus dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse ergeben.

Urteil vom 14. Juli 2005 – III ZR 391/04 -

LG Dresden – 14 O 3013/03 ./. OLG Dresden 7 U 753/04

Karlsruhe, den 14. Juli 2005

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

 

Das vollständige Urteil finden Sie auch auf der Website des BvPP e.V. unter: http://www.bvpp.org/ez/index.php/bvpp/bvpp/informationen/aktuelle_urteile?eZSESSIDbvpp=fbe61504a41efa95170b99d4a4cad177


 

Bundesgerichtshof entscheidet über Abwesenheitsklausel

in Heimvertrag

Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände streitet mit dem Beklagten, der ein Seniorenzentrum mit Altenwohnheim-, Altenheim- und Altenpflegeheimplätzen betreibt, über die Verwendung einer Klausel im Heimvertrag, nach der bei Abwesenheit des Bewohners von mehr als drei Tagen das Heim vom ersten Tag an 40 % des Heimkostensatzes erstattet. Nach Auffassung des Klägers ist die Klausel insoweit unwirksam, als bei einer Abwesenheit bis zu drei Tagen das volle Entgelt weiterzuzahlen ist. Die Vorinstanzen haben demgegenüber die Klausel für wirksam angesehen und die Klage insoweit abgewiesen. Dabei hat das Berufungsgericht, das die Revision zugelassen hat, die Auffassung vertreten, im Hinblick auf die seit dem 1. Januar 2002 geltende Neuregelung in § 5 Abs. 8 HeimG seien die Überlegungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2001 (III ZR 310/00 = BGHZ 148, 233) zu einer vergleichbaren Vertragsklausel nicht ohne weiteres zu übernehmen.

Der III. Zivilsenat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Nach § 5 Abs. 8 HeimG ist im Heimvertrag für Zeiten der Abwesenheit eine Regelung vorzusehen, ob und in welchem Umfang eine Erstattung ersparter Aufwendungen erfolgt. Eine entsprechende Regelung enthielten die vorher geltenden Bestimmungen des Heimgesetzes über den Heimvertrag nicht. Der III. Zivilsenat hat deshalb zur früheren Rechtslage auf die Bestimmungen in § 552 Satz 2 BGB a.F. (jetzt § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB) und in § 615 Satz 2 BGB zurückgegriffen, die von einer Pflicht des Vermieters oder des Dienstverpflichteten zur Erstattung ersparter Aufwendungen ausgehen, wenn der Mieter die Mietsache nicht nutzt oder der Dienstberechtigte die ihm angebotenen Leistungen des Dienstverpflichteten nicht entgegennimmt. In der Verdrängung dieser dispositiven Bestimmungen hat der III. Zivilsenat seinerzeit eine unangemessene Benachteiligung solcher Heimbewohner gesehen, die als Selbstzahler in nennenswertem Umfang von der Möglichkeit einer Beurlaubung über das Wochenende Gebrauch machen, und eine entsprechende Vertragsklausel wegen ihrer undifferenzierten Ausgestaltung für unwirksam gehalten. Für die seit dem 1. Januar 2002 geltende Rechtslage ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber dem Heimträger einen breiten vertraglichen Gestaltungsspielraum in dieser Frage einräumen wollte, auch unter Einschluss einer Lösung, wonach von der Erstattung ersparter Aufwendungen überhaupt abgesehen wird. Dabei ist ihm auch bewusst gewesen, dass er eine Regelung trifft, die von Heimträgern in vorformulierten Vertragsbedingungen umgesetzt wird. Mit Rücksicht darauf, dass bereits zur früheren Rechtslage vergleichbare Klauseln weit verbreitet waren und überwiegend als unbedenklich angesehen wurden, hält der III. Zivilsenat die verwendete Klausel nach neuem Recht für wirksam. Er hat jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass in Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung und mit Sozialhilfeempfängern eine in den Heimvertrag aufgenommene Regelung über die Erstattung ersparter Aufwendungen den in der Pflegeversicherung und in der Sozialhilfe getroffenen normativen Vereinbarungen entsprechen muss.

Urteil vom 27. Oktober 2005 - III ZR 59/05

LG Mainz – Entscheidung vom 11.5.2004 - 4 O 300/03 ./.

OLG Koblenz – Entscheidung vom 17.2.2005 - 2 U 736/04

Karlsruhe, den 27. Oktober 2005

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501


Mit freundlichen Grüßen

Ihr BvPP e.V.

Redaktion: Heike Jurgschat-Geer, Pressestelle BvPP e.V. E-Mail: pressestelle@bvpp.org