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Inhalt |
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· Veröffentlichung über Missstände in der Pflege. o Neues Buch erschienen o Wir möchten Ihre Meinung kennen lernen. |
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o Neue Literaturdatenbanken hinzugefügt. |
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· Interessante Veranstaltungen aus Wissenschaft und Forschung o November 2005 |
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Missstände in der Pflege sind immer wieder ein beliebtes und öffentlichkeitswirksames Thema in den Medien. Markus Breitscheidel hat in „Wallraff-Manier“ ein Jahr lang in Einrichtungen stationärer Pflege recherchiert und seine Ergebnisse in dem im Econ-Verlag erschienenen Buch „ Abgezockt und totgepflegt“ veröffentlicht. |
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Link: http://www.ullsteinbuchverlage.de/econ/buch.php?id=6413&page=buchaz&sort=buch&auswahl=A&pagenum=1
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Wir möchten wissen, was Sie darüber denken! |
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· Halten Sie diese Form der Auseinandersetzung mit Pflegemissständen für wichtig und richtig? · Worin liegt Ihrer Meinung nach die Ursache dafür, dass die Versorgung der Bedürftigen immer wieder zu Beschwerden Anlass gibt? ·
Was glauben Sie müsste getan werden, um die
Ergebnisqualität in stationären Einrichtungen zu verbessern? |
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Teilen Sie uns Ihre Meinung
einfach per E-Mail an pressestelle@bvpp.org mit. |
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Medizinrecherche in 70
Datenbanken, Informationssysteme für Arzneimittel, Medizinprodukte und Health Technology Assessment und die aktuellen Versionen
der medizinischen Klassifikationen für das Jahr 2006 (ICD-10-GM und OPS) |
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Wir
möchten Sie auf einige interessante Veranstaltungen im Monat November
aufmerksam machen. |
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3. -
5. 11.05 |
13.
Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Geriatrie (DGG), Fulda |
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18.11.05 |
1.
"Lange Nacht der Wissenschaften",
Jena |
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Link: http://www.uni-jena.de |
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18.- 19.11.05 |
Internationales
IQWiG-Herbst-Symposium, Bonn |
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Link: http://www.iqwig.de/de/aktuelles/herbst-symposium/Herbstsymposium.html |
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23.-26.11.05 |
DGPPN
Kongress 2005, Berlin |
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30.11.05 |
Neuro2005:
Gehirn-Geist- Psyche, Düsseldorf |
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Bundesgerichtshof
zur Pflicht des Trägers eines Pflegeheims, die körperliche Unversehrtheit der
Heimbewohner zu schützen |
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Der
III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat folgenden Fall entschieden: Die
klagende Allgemeine Ortskrankenkasse Sachsen machte gegen den beklagten
Träger eines Pflegeheims einen kraft Gesetzes (§ 116 SGB X)
übergegangenen Schadensersatzanspruch einer bei einem Unfall schwer
verletzten Heimbewohnerin geltend. Die im Jahr 1915 geborene Geschädigte
lebte seit März 1997 im Heim des Beklagten. Sie erhielt Leistungen der
gesetzlichen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II. Im Januar und
Februar 2000 wurde sie vom Nachtdienst des Heimes dreimal nach einem Sturz in
ihrem Zimmer aufgefunden. Diese Stürze blieben ohne erkennbare Folgen. Das
Angebot des Pflegepersonals, während der Nachtzeit das Bettgitter
hochzuziehen, lehnte sie ab. Sie machte zwar häufig von der Möglichkeit
Gebrauch, die in ihrem Zimmer befindliche Klingel zu betätigen, um Hilfe zu
erhalten. Sie war aber bemüht, bestimmte Dinge – wie etwa den Toilettengang –
selbständig zu erledigen. Um die Gefährdung infolge nächtlichen Aufstehens zu
kompensieren, stellte das Pflegepersonal einen Toilettenstuhl an das Bett der
Bewohnerin und ließ das Licht im Bad an. Am 9. März 2000 erlitt die
Bewohnerin bei einem Sturz gegen 22.30 Uhr unter anderem
Frakturen des Halswirbelkörpers C1/C2 mit Lähmung aller vier Extremitäten.
Sie befand sich bis zu ihrem Tod am 7. Juni 2000 in
Krankenhausbehandlung. Die Klägerin war der Auffassung, das Personal des
Beklagten hätte den Sturz vermeiden müssen. Als mögliche Maßnahmen der
Sturzprophylaxe seien neben einer Überwachung eine Sensormatratze, ein
Lichtschrankensystem, Verstellungen des Bettes, Veränderungen des Bodenbelags
oder Hüftschutzhosen in Betracht gekommen. Notfalls hätte das Pflegepersonal
auch Entscheidungen gegen den Willen der Geschädigten treffen müssen. Der
Beklagte hat sich im wesentlichen damit verteidigt, die Geschädigte habe das
angebotene Hochziehen von Bettgittern abgelehnt; der von der im Jahr 2000
eingetretenen Situation unterrichtete Arzt habe die Medikation geändert und
weitere Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten. Das
Landgericht hat die auf Zahlung von rund 86.000 € gerichtete Klage
abgewiesen, das Berufungsgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt
erklärt. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits mit
Urteil vom 28. April 2005 (III ZR 399/04; vgl. Mitteilung der
Pressestelle Nr. 68/2005) entschieden, den Träger eines Pflegeheims
treffe - begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem
vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar seien – eine Obhutspflicht zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit
der ihm anvertrauten Heimbewohner, deren Würde und Selbständigkeit zu wahren
seien. Im vorliegenden Fall hat der III. Zivilsenat das Berufungsurteil
aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat in den bisherigen Feststellungen des
Berufungsgerichts keine hinreichende Grundlage für den Vorwurf gegen den
Träger des Heims gesehen, mit der Bewohnerin sei die Sturzgefährdung nicht
intensiv genug besprochen und nicht eindringlich – unter Einschaltung eines
Arztes, der Heimleitung, des Neffen oder anderer Vertrauenspersonen – darauf
hingewirkt worden, das Einverständnis zum Hochziehen von Bettgittern in der
Nachtzeit zu erteilen, und das Vormundschaftsgericht habe bei einem Scheitern
dieser Bemühungen von der Situation unterrichtet werden müssen. Das
Berufungsgericht muß daher im weiteren Verfahren
prüfen, ob der beklagte Heimträger Pflichten verletzt hat, die sich aus dem
allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse ergeben. Urteil
vom 14. Juli 2005 – III ZR 391/04 - LG
Dresden – 14 O 3013/03 ./. OLG Dresden 7 U 753/04 Karlsruhe,
den 14. Juli 2005 Pressestelle
des Bundesgerichtshof |
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Das vollständige Urteil
finden Sie auch auf der Website des BvPP e.V. unter: http://www.bvpp.org/ez/index.php/bvpp/bvpp/informationen/aktuelle_urteile?eZSESSIDbvpp=fbe61504a41efa95170b99d4a4cad177 |
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Bundesgerichtshof
entscheidet über Abwesenheitsklausel in Heimvertrag |
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Der
klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände
streitet mit dem Beklagten, der ein Seniorenzentrum mit Altenwohnheim-,
Altenheim- und Altenpflegeheimplätzen betreibt, über die Verwendung einer
Klausel im Heimvertrag, nach der bei Abwesenheit des Bewohners von mehr als
drei Tagen das Heim vom ersten Tag an 40 % des Heimkostensatzes
erstattet. Nach Auffassung des Klägers ist die Klausel insoweit unwirksam,
als bei einer Abwesenheit bis zu drei Tagen das volle Entgelt weiterzuzahlen
ist. Die Vorinstanzen haben demgegenüber die Klausel für wirksam angesehen
und die Klage insoweit abgewiesen. Dabei hat das Berufungsgericht, das die
Revision zugelassen hat, die Auffassung vertreten, im Hinblick auf die seit
dem 1. Januar 2002 geltende Neuregelung in § 5 Abs. 8 HeimG seien die Überlegungen im Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2001 (III ZR 310/00 = BGHZ 148, 233) zu
einer vergleichbaren Vertragsklausel nicht ohne weiteres zu übernehmen. Der
III. Zivilsenat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Nach § 5
Abs. 8 HeimG ist im Heimvertrag für Zeiten der
Abwesenheit eine Regelung vorzusehen, ob und in welchem Umfang eine
Erstattung ersparter Aufwendungen erfolgt. Eine entsprechende Regelung
enthielten die vorher geltenden Bestimmungen des Heimgesetzes über den
Heimvertrag nicht. Der III. Zivilsenat hat deshalb zur früheren Rechtslage
auf die Bestimmungen in § 552 Satz 2 BGB a.F.
(jetzt § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB) und in § 615 Satz 2 BGB
zurückgegriffen, die von einer Pflicht des Vermieters oder des
Dienstverpflichteten zur Erstattung ersparter Aufwendungen ausgehen, wenn der
Mieter die Mietsache nicht nutzt oder der Dienstberechtigte die ihm
angebotenen Leistungen des Dienstverpflichteten nicht entgegennimmt. In der
Verdrängung dieser dispositiven Bestimmungen hat
der III. Zivilsenat seinerzeit eine unangemessene Benachteiligung solcher
Heimbewohner gesehen, die als Selbstzahler in nennenswertem Umfang von der
Möglichkeit einer Beurlaubung über das Wochenende Gebrauch machen, und eine
entsprechende Vertragsklausel wegen ihrer undifferenzierten Ausgestaltung für
unwirksam gehalten. Für die seit dem 1. Januar 2002 geltende Rechtslage
ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber dem Heimträger
einen breiten vertraglichen Gestaltungsspielraum in dieser Frage einräumen
wollte, auch unter Einschluss einer Lösung, wonach von der Erstattung
ersparter Aufwendungen überhaupt abgesehen wird. Dabei ist ihm auch bewusst
gewesen, dass er eine Regelung trifft, die von Heimträgern in vorformulierten
Vertragsbedingungen umgesetzt wird. Mit Rücksicht darauf, dass bereits zur
früheren Rechtslage vergleichbare Klauseln weit verbreitet waren und
überwiegend als unbedenklich angesehen wurden, hält der III. Zivilsenat die
verwendete Klausel nach neuem Recht für wirksam. Er hat jedoch darauf
aufmerksam gemacht, dass in Verträgen mit Leistungsempfängern der
Pflegeversicherung und mit Sozialhilfeempfängern eine in den Heimvertrag
aufgenommene Regelung über die Erstattung ersparter Aufwendungen den in der
Pflegeversicherung und in der Sozialhilfe getroffenen normativen
Vereinbarungen entsprechen muss. Urteil
vom 27. Oktober 2005 - III ZR 59/05 LG
Mainz – Entscheidung vom 11.5.2004 - 4 O 300/03 ./. OLG
Koblenz – Entscheidung vom 17.2.2005 - 2 U 736/04 Karlsruhe,
den 27. Oktober 2005 Pressestelle
des Bundesgerichtshof Mit
freundlichen Grüßen Ihr BvPP e.V.
Redaktion: Heike Jurgschat-Geer, Pressestelle BvPP e.V. E-Mail: pressestelle@bvpp.org |
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