BvPP e .V.

 

Nr. 1 / Januar 2006

 

 

 

Inhalt

 

·        Steuern  2006 und kein Ende in Sicht…

 

·        Standards zur Beratung bei Patientenverfügung

·        Neue MDK-Richtlinien zur Qualitätsprüfung

 

·        Elektrogerätegesetz in Kraft

 

·        Aktuelle Urteile

o       Steuer: Ansatz von Altersheimkosten mittels Attest

o       Steuer: haushaltsnahe Dienstleistung

o       Sachverständigenentschädigung

·        Veranstaltungen des BvPP e.V.

·        Buchtipp

 


 

 

Steuern 2006 und kein Ende in Sicht

 

Mit dem Jahr 2006 werden eine Vielzahl von Änderungen im Steuerrecht wirksam. Kaum ein Bürger bleibt davon unberührt. Angefangen von der Absetzbarkeit des Steuerberaters, über die Anrechnungsfähigkeit des Arbeitszimmers und des dienstlich genutzten Kraftfahrzeugs bis zur Abschaffung der Eigenheimzulage reichen die Neuerungen.  Schon hat der neue Bundesfinanzminister weitere Änderungen für dieses Jahr in Aussicht gestellt.

 

Verschaffen Sie sich den Durchblick.

 

Selbständigen in der Pflege, die sich näher mit den steuerrechtlichen Vorschriften zur Gewinnermittlung beschäftigen und ihre Gestaltungsmöglichkeiten optimieren wollen, bietet der BvPP e.V. in dem Seminar „Steuerrecht für Selbständige in Pflegeberufen“ aktuelle Informationen und wertvolle Tipps. Es werden die wichtigsten Unterschiede zwischen der Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer dargestellt und anschließend die wichtigsten steuerlich relevanten Geschäftsvorfälle jeweils gleichzeitig im Lichte der Einkommen- und Umsatzsteuer behandelt. Neben einem Überblick über die Steuerarten werden einzelne Problemfelder wie: Einzelgewerbe/Personengesellschaft/ Kapitalgesellschaft, Gewinn und Entnahmen, Betriebsvermögen/Privatvermögen, Betriebs-Pkw, Reise- und Fahrtkosten, System des Vorsteuerabzugs, Telefonkosten, Abschreibungen, Ansparabschreibungen, Sonderabschreibungen, Bewirtungskosten, Privatnutzungsanteile, Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer, Hebesätze, Rechtsmittel im Kontext der neuen gesetzlichen Vorgaben kompetent und leicht verständlich dargestellt.

 

Termine: 7. März 2006 in Stuttgart und 31. Oktober 2006 in Hamburg

Referentin: Frau Prof. Dr. Vera de Hesselle.

Frau Prof. Dr. Vera de Hesselle lehrt Wirtschafts- und Steuerrecht an der Fachhochschule Gelsenkirchen am Fachbereich Wirtschaftsrecht.

 

Ansprechpartner und Anmeldung: Herr Thomas Hahn, Tel.: 0 68 06 / 10 23 23
FAX: 0 68 06 / 10 23 27

 

Informationen zu den im Dezember 2005 verabschiedeten Gesetzen finden  Sie hier.

 

 

 


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Standards zur Beratung bei Patientenverfügung

 

Die Vielzahl der derzeit erhältlichen Vordrucke von Patientenverfügungen verunsichert jene Menschen, die Vorkehrungen für ihr Lebensende treffen wollen. Eine Beratung ist daher wichtig. Eine Arbeitsgemeinschaft an der Ruhr-Universität Bochum entwickelte jetzt dazu Standards für Berater. Voraussetzung für eine Beratung sind laut Arbeitsgruppe umfassende Kenntnisse des Beraters auf vielen Gebieten: zum Beispiel Medizin, Recht oder Ethik. Neben allgemeinen Kenntnissen gehören aber auch praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten der Beratung zu den notwendigen Kompetenzen. Reflexion und Entwicklung eigener Einstellungen, des eigenen Menschenbildes sowie der eigenen moralischen Überzeugungen und ethischen Werte sind unverzichtbar. Die Standards für die Beratung zu Patientenverfügungen sehen außerdem vor, dass Berater sich regelmäßig untereinander austauschen und sich über aktuelle Entwicklungen informieren sollen.

 

Die Arbeitsgruppe stellt Formulare und Unterstützungsmaterialien zu dem Thema Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht als download auf ihrer Website zur Verfügung.

 


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Neue MDK-Richtlinien zur Qualitätsprüfung

 

Kurz vor Weihnachten 2005 wurde die neue und seit dem 1. Januar 2006 gültige Richtlinie des MDKs zur Qualitätsprüfung stationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen veröffentlicht.

 

Bundesweit einheitliche Regelung

 

An der Entwicklung der neuen Prüfrichtlinien waren die Medizinischen Dienste nahezu aller Bundesländer beteiligt, so dass erstmalig eine länderübergreifende, einheitliche Vorgehensweise definiert wurde.

 

Behandlungspflege auch Gegenstand der Prüfung im ambulanten Sektor

 

Die neue Richtlinie beinhaltet neben grundpflegerischen Leistungen nun auch die Überprüfung von Behandlungspflegen nach § 37 Abs. 2 SGB V.

 

Anpassung an den aktuellen Kenntnisstand

 

In der Prüfrichtlinie wurden die in den letzten Jahren entwickelten Erkenntnisse aufgenommen. So fanden z.B. die Expertenstandards des DNQP Eingang in den Prüfkatalog.

 

Mehr Transparenz

 

In der neuen Richtlinie wurden die einzelnen Prüfkriterien differenziert und sind pro Unterpunkt zu bewerten. Diese neue detailliertere Darstellung bedeutet eine erhebliche Verbesserung hinsichtlich Nachvollziehbarkeit und Objektivierbarkeit der Prüfergebnisse. Gleichzeitig bildet sie einen guten Leitfaden für alle Einrichtungen zur Selbstbewertung. 

 

Die Richtlinien stehen auf der Website des MDS als download zur Verfügung.

 


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Elektrogerätegesetz in Kraft

 

Das Elektrogerätegesetz regelt insbesondere die Entsorgung von Altgeräten unter Beachtung des Umweltschutzes und dem schonenden Umgang mit Ressourcen. Ab dem 26. März 2006 sind Hersteller verpflichtet, Altgeräte zurück zunehmen.

 

Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, und sechs weitere Verbände der Medizintechnologie haben ein Informationsfaltblatt über das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) für Betreiber und Anwender von Medizinprodukten in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen und Labors sowie für Apotheken und den Sanitätsfachhandel entwickelt.

 

Das ElektroG finden Sie hier.

 


 

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Aktuelle Gerichtsurteile

 

Außergewöhnliche Belastung: Ansatz von Altersheimkosten mittels Attest

Im Fall der Heimunterbringung können die Voraussetzungen für den Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen erfüllt sein, wenn der Umzug dorthin ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist. Die Finanzverwaltung folgt dieser Sichtweise aber nur, wenn mindestens die Pflegestufe I oder eine Behinderung mit den Merkzeichen „H“ oder „Bl“ nachgewiesen werden kann. In diesen Fällen können die Kosten für die Unterbringung abzüglich der Haushaltsersparnis und der Pflegezulage als außergewöhnliche Belastung in Ansatz gebracht werden. Ob bei den Steuerpflichtigen dadurch jedoch eine steuerliche Entlastung eintritt, richtet sich danach, ob bei diesen die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Die zumutbare Eigenbelastung bestimmt sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Personenstand und der Anzahl der Kinder.

Eine Reihe von Finanzgerichten halten diese Verfahrensweise jedoch für nicht zwingend erforderlich, da dafür eine Grundlage im Gesetz fehle. So reicht dem Hessischen Finanzgericht auch eine andere Form des Nachweises aus, etwa ein aussagekräftiges ärztliches Attest. Dieses muss allerdings vor oder zumindest im zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug ins Heim erstellt werden.

Kosten für Maßnahmen, die nach der Lebenserfahrung nicht ausschließlich zur Behandlung oder Linderung einer Krankheit ergriffen werden, sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Maßnahme notwendig und eine andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend ist. Dies ist durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachzuweisen, das vor Durchführung der Behandlung ausgestellt wird. Die gleichen Erwägungen müssen auch für die Unterbringung in einem Altersheim gelten. Denn auch ein solcher Umzug muss nicht ausschließlich krankheitsbedingt erfolgen.

Ohne Nachweis einer Krankheit können nach den einkommensteuerrechtlichen Regelungen in solchen Fällen grundsätzlich bis zu 924 EUR als außergewöhnliche Belastung in Ansatz gebracht werden. In anderen Fällen sollten Betroffene ohne Anerkennung einer Pflegestufe die Kosten mit der Vorlage eines Attests geltend machen. Sollte die Anerkennung der Kosten dann abgelehnt werden, ist der Fall mittels Einspruch offen zu halten (Hessisches FG, Urteil vom 23.5.2005, Az. 13 K 1676/04, rkr.; FG Köln, Urteil vom 26.10.2004, Az. 1 K 2682/02, Revision beim BFH, Az. III R 39/05).

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Keine haushaltsnahe Dienstleistung: Neuanstrich einer Außenfassade

Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen kann sich die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigen. Voraussetzungen sind insbesondere, dass die begünstigte Dienstleistung

-          gewöhnlich durch Mitglieder des Privathaushalts erledigt wird,

-          in regelmäßigen kürzeren Abständen anfällt und

-          nur Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten beinhaltet.

Demnach muss es sich nach einem Urteil des Finanzgerichts München um ein Outsourcing einzelner Tätigkeiten handeln, die gewöhnlich durch die Haushaltsmitglieder ohne besondere Fachkenntnisse erledigt werden können.

Dies ist bei einem Neuanstrich der Außenfassade nicht der Fall. Weder das Aufstellen des Gerüsts noch die Klärung farbtechnischer Fragen können nicht vorgebildete Haushaltsmitglieder bewerkstelligen. Zwar stellt der Innenanstrich eine haushaltstypische Tätigkeit dar, dies kann aber nicht auf die Außenfassade übertragen werden. Darüber hinaus fehlt es ebenso an der Regelmäßigkeit. Denn aus der Haushaltsüblichkeit der begünstigten Tätigkeiten ergibt sich ein regelmäßiger, möglicherweise auch ein nach zeitlicher Unterbrechung wiederkehrender Anfall im Sinne handwerklicher Routinemäßigkeit. Dies ist bei der Renovierung der Außenfassade, die im konkreten Fall auch nach 15 Jahren aus farbtechnischer Sicht noch nicht veranlasst war, regelmäßig nicht der Fall.

Dienstleistungen, bei denen grundsätzlich die Lieferung von Waren im Vordergrund steht, wie z.B. bei einem Partyservice anlässlich einer Feier, sind insgesamt nicht begünstigt (FG München, Urteil vom 30.7.2005, Az. 5 K 2262/04).

 

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Vergütung für Sachverständige

 

Landessozialgericht Baden-Württemberg - Az.: L 12 RJ 3686/04 KO-A - Beschluss vom 22.09.2004

1. Aus § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG ergibt sich damit, dass sich die Anzahl der zu vergütenden Stunden nicht daran orientiert, wie viele Stunden der Sachverständige zur Erstattung des Gutachtens aufwandte, sondern daran, wie viele Stunden für die Erstattung des Gutachtens erforderlich waren.

2. Wie bisher schon kann auch unter der Geltung des JVEG allerdings davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich aufgewandte Zeit richtig sind und dass die vom Sachverständigen zur Vergütung verlangten Stunden für die Erstellung des Gutachtens auch notwendig waren. Dementsprechend findet regelmäßig nur eine Plausibilitätsprüfung der Kostenrechnung anhand allgemeiner Erfahrungswerte statt.

Die Begründung finden Sie auf unserer Website.

 


 

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Veranstaltungen des BvPP e.V.

 

 

Medizinische Dokumentation

Mittwoch, 15. Februar 2006, 9.00 - 16.00 Uhr

München; Maritim Hotel, Goethestr. 7, Tel. 089/ 552350

Einsteigerseminar Pflegesachverständige

Samstag/ Sonntag 25. bis 26. Februar 2006, 10.00 - 17.00 Uhr

Bremen; Hotel Munte am Stadtwald, Parkallee 299, Tel. 042/ 22020

Das Fallpauschalensystem: Stand der Entwicklung heute und Implikationen für die Zukunft

Mittwoch/ Donnerstag 1. bis 2. März 2006, 10.00 - 17.00 Uhr

Köln; Mercure Hotel Junkersdorf, Aachener Str. 1059 – 1061, Tel. 0221/48980

Steuerrecht für Selbständige in Pflegeberufen

Dienstag, 7. März 2006, 9.00 - 16.00 Uhr

Stuttgart; Kongresshotel Europe, Siemensstr. 26, Tel. 0711/810040

Wundmanagement: Strategien und Organisation

Donnerstag, 9. März 2006, 10.00 - 17.00 Uhr

Hamburg; Hotel Baseler Hof, Esplanade 11, Tel. 040/ 359060

ALS: Eine Herausforderung für die Pflegeberatung

Montag, 20. März 2006, 10.00 - 17.00 Uhr

Berlin; Hotel Excelsior, Hardenbergstr. 14, Tel. 03031/ 551053

Bundeskonferenz des BvPP e.V.

 - nur für Mitglieder -

Samstag, 25. März 2006, 10.00 - 17.00 Uhr

Hannover; Hotel Wienecke XI, Hildesheimer Straße 380, Tel. 0511 / 12 611-0,

 

Das vollständige Seminarprogramm 2006 finden Sie als download hier.

 

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Buchtipp

 

Kostenrechnung und Controllinginstrumente in Reha-Kliniken

Das vorliegende Buch ist das Ergebnis des zweijährigen Forschungsvorhabens "Konzeption und Implementation einer Kostenträgerrechnung in einer Fach- und Rehabilitationsklinik zur Preiskalkulation von Pflegesätzen und zur Lenkung von Klinikprozessen", das von der Arbeitsgemeinschaft industrieller Forschungseinrichtungen Otto von Guericke e. V. (AIF) gefördert und unterstützt wurde. Das Forschungsprojekt wurde an der Fachhochschule Osnabrück unter Beteiligung einer Fach- und Rehaklinik durchgeführt.

 

Autor

Zapp, Winfried (Hrsg.)

  ISBN

3-89936-398-1

Seiten

318

Preis EUR

52,00

 

Josef Eul Verlag

 

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