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o Steuer: Ansatz von Altersheimkosten mittels Attest o
Steuer: haushaltsnahe
Dienstleistung o
Sachverständigenentschädigung ·
Veranstaltungen des BvPP e.V. ·
Buchtipp |
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Mit dem Jahr 2006 werden eine Vielzahl von Änderungen im Steuerrecht
wirksam. Kaum ein Bürger bleibt davon unberührt. Angefangen von der
Absetzbarkeit des Steuerberaters, über die Anrechnungsfähigkeit des
Arbeitszimmers und des dienstlich genutzten Kraftfahrzeugs bis zur
Abschaffung der Eigenheimzulage reichen die Neuerungen. Schon hat der neue Bundesfinanzminister
weitere Änderungen für dieses Jahr in Aussicht gestellt. |
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Verschaffen Sie sich den Durchblick. |
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Selbständigen in der
Pflege, die sich näher mit den steuerrechtlichen Vorschriften zur
Gewinnermittlung beschäftigen und ihre Gestaltungsmöglichkeiten optimieren wollen,
bietet der BvPP e.V. in dem Seminar
„Steuerrecht für Selbständige in Pflegeberufen“
aktuelle Informationen und wertvolle Tipps. Es werden die
wichtigsten Unterschiede zwischen der Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer
dargestellt und anschließend die wichtigsten steuerlich relevanten
Geschäftsvorfälle jeweils gleichzeitig im Lichte der Einkommen- und
Umsatzsteuer behandelt. Neben einem Überblick über die Steuerarten werden
einzelne Problemfelder wie: Einzelgewerbe/Personengesellschaft/
Kapitalgesellschaft, Gewinn und Entnahmen, Betriebsvermögen/ |
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Termine:
7. März 2006 in Stuttgart und 31. Oktober 2006 in Hamburg Referentin:
Frau Prof. Dr. Vera Frau Prof. Dr. Vera |
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Ansprechpartner und Anmeldung: Herr Thomas Hahn,
Tel.: 0 68 06 / 10 23 23 |
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Informationen zu den im
Dezember 2005 verabschiedeten Gesetzen finden
Sie hier. |
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Die Vielzahl der derzeit erhältlichen Vordrucke von
Patientenverfügungen verunsichert jene Menschen, die Vorkehrungen für ihr
Lebensende treffen wollen. Eine Beratung ist daher wichtig. Eine
Arbeitsgemeinschaft an der Ruhr-Universität Bochum entwickelte jetzt dazu
Standards für Berater. Voraussetzung für eine Beratung sind laut
Arbeitsgruppe umfassende Kenntnisse des Beraters auf vielen Gebieten: zum
Beispiel Medizin, Recht oder Ethik. Neben allgemeinen Kenntnissen gehören
aber auch praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten der Beratung zu den
notwendigen Kompetenzen. Reflexion und Entwicklung eigener Einstellungen, des
eigenen Menschenbildes sowie der eigenen moralischen Überzeugungen und
ethischen Werte sind unverzichtbar. Die Standards für die Beratung zu
Patientenverfügungen sehen außerdem vor, dass Berater sich regelmäßig
untereinander austauschen und sich über aktuelle Entwicklungen |
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Die Arbeitsgruppe stellt Formulare und Unterstützungsmaterialien zu dem
Thema Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht als download auf ihrer Website zur Verfügung. |
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Kurz vor Weihnachten 2005 wurde die neue und seit dem 1. Januar 2006
gültige Richtlinie des MDKs zur Qualitätsprüfung
stationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen veröffentlicht. |
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Bundesweit
einheitliche Regelung |
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An der Entwicklung der neuen Prüfrichtlinien waren die Medizinischen
Dienste nahezu aller Bundesländer beteiligt, so dass erstmalig eine
länderübergreifende, einheitliche Vorgehensweise definiert wurde. |
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Behandlungspflege
auch Gegenstand der Prüfung im ambulanten Sektor |
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Die neue Richtlinie beinhaltet neben grundpflegerischen Leistungen nun
auch die Überprüfung von Behandlungspflegen nach § 37 Abs. 2 SGB V. |
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Anpassung
an den aktuellen Kenntnisstand |
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In der Prüfrichtlinie wurden die in den letzten Jahren entwickelten
Erkenntnisse aufgenommen. So fanden z.B. die Expertenstandards des DNQP
Eingang in den Prüfkatalog. |
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Mehr
Transparenz |
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In der neuen Richtlinie wurden die einzelnen Prüfkriterien
differenziert und sind pro Unterpunkt zu bewerten. Diese neue detailliertere Darstellung bedeutet eine erhebliche Verbesserung
hinsichtlich Nachvollziehbarkeit und Objektivierbarkeit der Prüfergebnisse.
Gleichzeitig bildet sie einen guten Leitfaden für alle Einrichtungen zur
Selbstbewertung. |
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Die Richtlinien stehen auf der Website des MDS als download zur Verfügung. |
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Das Elektrogerätegesetz regelt insbesondere die Entsorgung von
Altgeräten unter Beachtung des Umweltschutzes und dem schonenden Umgang mit
Ressourcen. Ab dem 26. März 2006 sind Hersteller verpflichtet, Altgeräte
zurück zunehmen. |
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Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed,
und sechs weitere Verbände der Medizintechnologie haben ein Informationsfaltblatt
über das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
für Betreiber und Anwender von Medizinprodukten in Krankenhäusern,
Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen und Labors sowie für Apotheken und den
Sanitätsfachhandel entwickelt. |
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Das ElektroG finden Sie hier. |
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Außergewöhnliche
Belastung: Ansatz von Altersheimkosten mittels Attest Im Fall der Heimunterbringung können die Voraussetzungen für den Ansatz
von außergewöhnlichen Belastungen erfüllt sein, wenn der Umzug dorthin
ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist. Die Finanzverwaltung
folgt dieser Sichtweise aber nur, wenn mindestens die Pflegestufe I oder eine
Behinderung mit den Merkzeichen „H“ oder „Bl“
nachgewiesen werden kann. In diesen Fällen können die Kosten für die
Unterbringung abzüglich der Haushaltsersparnis und der Pflegezulage als
außergewöhnliche Belastung in Ansatz gebracht werden. Ob bei den
Steuerpflichtigen dadurch jedoch eine steuerliche Entlastung eintritt,
richtet sich danach, ob bei diesen die zumutbare Eigenbelastung überschritten
wird. Die zumutbare Eigenbelastung bestimmt sich nach dem Gesamtbetrag der
Einkünfte, dem Personenstand und der Anzahl der Kinder. Eine Reihe von Finanzgerichten halten diese
Verfahrensweise jedoch für nicht zwingend erforderlich, da dafür eine
Grundlage im Gesetz fehle. So reicht dem Hessischen Finanzgericht auch eine
andere Form des Nachweises aus, etwa ein aussagekräftiges ärztliches Attest.
Dieses muss allerdings vor oder zumindest im zeitlichen Zusammenhang mit dem
Umzug ins Heim erstellt werden. Kosten für Maßnahmen, die nach der Lebenserfahrung nicht ausschließlich
zur Behandlung oder Linderung einer Krankheit ergriffen werden, sind nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann als außergewöhnliche Belastung
zu berücksichtigen, wenn die Maßnahme notwendig und eine andere Behandlung
nicht oder kaum Erfolg versprechend ist. Dies ist durch ein amts- oder
vertrauensärztliches Zeugnis nachzuweisen, das vor Durchführung der
Behandlung ausgestellt wird. Die gleichen Erwägungen müssen auch für die
Unterbringung in einem Altersheim gelten. Denn auch ein solcher Umzug muss
nicht ausschließlich krankheitsbedingt erfolgen. Ohne Nachweis einer Krankheit können nach den
einkommensteuerrechtlichen Regelungen in solchen Fällen grundsätzlich bis zu
924 EUR als außergewöhnliche Belastung in Ansatz gebracht werden. In anderen
Fällen sollten Betroffene ohne Anerkennung einer Pflegestufe die Kosten mit
der Vorlage eines Attests geltend machen. Sollte die Anerkennung der Kosten
dann abgelehnt werden, ist der Fall mittels Einspruch offen zu halten
(Hessisches FG, Urteil vom 23.5.2005, Az. 13 K
1676/04, rkr.; FG Köln, Urteil vom 26.10.2004, Az. 1 K 2682/02, Revision beim BFH, Az.
III R 39/05). Keine
haushaltsnahe Dienstleistung: Neuanstrich einer Außenfassade Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen kann sich
die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigen. Voraussetzungen sind insbesondere,
dass die begünstigte Dienstleistung -
gewöhnlich durch Mitglieder des -
in regelmäßigen kürzeren Abständen anfällt und -
nur Schönheitsreparaturen oder kleine
Ausbesserungsarbeiten beinhaltet. Demnach muss es sich nach einem Urteil des Finanzgerichts München um
ein Outsourcing einzelner Tätigkeiten handeln, die
gewöhnlich durch die Haushaltsmitglieder ohne besondere Fachkenntnisse
erledigt werden können. Dies ist bei einem Neuanstrich der Außenfassade nicht der Fall. Weder
das Aufstellen des Gerüsts noch die Klärung farbtechnischer Fragen können
nicht vorgebildete Haushaltsmitglieder
bewerkstelligen. Zwar stellt der Innenanstrich eine haushaltstypische
Tätigkeit dar, dies kann aber nicht auf die Außenfassade übertragen werden.
Darüber hinaus fehlt es ebenso an der Regelmäßigkeit. Denn aus der
Haushaltsüblichkeit der begünstigten Tätigkeiten ergibt sich ein regelmäßiger,
möglicherweise auch ein nach zeitlicher Unterbrechung wiederkehrender Anfall
im Sinne handwerklicher Routinemäßigkeit. Dies ist bei der Renovierung der
Außenfassade, die im konkreten Fall auch nach 15 Jahren aus farbtechnischer
Sicht noch nicht veranlasst war, regelmäßig nicht der Fall. Dienstleistungen, bei denen grundsätzlich die Lieferung von Waren im
Vordergrund steht, wie z.B. bei einem Partyservice anlässlich einer Feier,
sind insgesamt nicht begünstigt (FG München, Urteil vom 30.7.2005, Az. 5 K 2262/04). |
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Vergütung
für Sachverständige |
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Landessozialgericht
Baden-Württemberg - Az.: L 12 RJ 3686/04 KO-A -
Beschluss vom 22.09.2004 1. Aus § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG ergibt sich damit, dass sich die Anzahl
der zu vergütenden Stunden nicht daran orientiert, wie viele Stunden der
Sachverständige zur Erstattung des Gutachtens aufwandte, sondern daran, wie
viele Stunden für die Erstattung des Gutachtens erforderlich waren. 2. Wie bisher schon kann auch unter der Geltung des JVEG allerdings
davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Sachverständigen über die
tatsächlich aufgewandte Zeit richtig sind und dass die vom Sachverständigen
zur Vergütung verlangten Stunden für die Erstellung des Gutachtens auch
notwendig waren. Dementsprechend findet regelmäßig nur eine
Plausibilitätsprüfung der Kostenrechnung anhand allgemeiner Erfahrungswerte
statt. Die Begründung finden Sie auf unserer Website.
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Das vollständige Seminarprogramm 2006 finden Sie als download hier. |
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Kostenrechnung
und Controllinginstrumente in Reha-Kliniken Das vorliegende Buch ist das Ergebnis des
zweijährigen Forschungsvorhabens "Konzeption und Implementation
einer Kostenträgerrechnung in einer Fach- und Rehabilitationsklinik zur
Preiskalkulation von Pflegesätzen und zur Lenkung von Klinikprozessen",
das von der Arbeitsgemeinschaft industrieller Forschungseinrichtungen Otto
von Guericke e. V. (AIF) gefördert und unterstützt wurde. Das
Forschungsprojekt wurde an der Fachhochschule Osnabrück unter Beteiligung
einer Fach- und Rehaklinik durchgeführt. |
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Sagen Sie
uns Ihre Meinung! |
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Haben Sie Anregungen oder Kritik zu diesem Newsletter? Wir freuen uns auf Ihre Meinung! E-Mail: pressestelle@bvpp.org |
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Disclaimer: Wir haben bei der Erstellung dieses
Newsletters alle erdenkliche Sorgfalt walten lassen, um Ihnen hochwertige
Informationen zu kommen zu lassen. Aufgrund der Komplexität der Themen müssen
wir dennoch Haftung und Gewähr ausschließen. |
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