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Stellungnahme des BvPP e.V. zum Referentenentwurf des Pflege-WeiterentwicklungsgesetzesStellungnahme Pflegereform Der Bundesverband unabh�ngiger Pflegesachverst�ndiger und PflegeberaterInnen e.V. (BvPP e.V.) sieht in dem Referentenentwurf grunds�tzlich einen Schritt in die richtige Richtung. Durch die Einf�hrung von Pflegebegleitern, Pflegest�tzpunkten und der M�glichkeit des Poolings werden neue Instrumente geschaffen, die grunds�tzlich geeignet sind, die Fragmentierung der Leistungsangebote sowie den Verschiebebahnhof zwischen Krankenkassen, Pflegekassen und Tr�gern der Sozialhilfe zu reduzieren und die Patientensouver�nit�t zu st�rken. Die in dem vorliegenden Entwurf angedachte Ausgestaltung l�sst jedoch bef�rchten, dass die aus Sicht des BvPP e.V. durchaus richtige Intention des Gesetzes in der Realit�t konterkariert wird. Pflegest�tzpunkte und Pflegebegleiter Pflegest�tzpunkte nach � 92c werden von Kranken- und Pflegekassen gemeinsam initiiert und mittels gemeinsamer Vertr�ge errichtet. Tr�ger der �rtlichen Sozialhilfe, zugelassene Pflegeeinrichtungen und Tr�ger der privaten Kranken- und Pflegeversicherung sollen an diesen Vertr�gen beteiligt werden. Integrierte Versorgungsvertr�ge k�nnen nach � 92b abgeschlossen werden. Aufgabe der Pflegest�tzpunkte ist neben der Beratung und Koordination auch die Bereitstellung pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote. Die St�tzpunkte sollen fl�chendeckend (1/ 20 000 Einwohner) geschaffen werden. Zur Umsetzung wird in der Begr�ndung zum Referentenentwurf (S. 179 Absatz 2) �davon ausgegangen, dass die Kosten- und Leistungstr�ger kompetente Mitarbeiter in die Pflegest�tzpunkte entsenden�. F�r den Laien ausgedr�ckt, bedeutet dies: Die Pflege- und Krankenkassen als die Institutionen, die �ber die Kostenzusage entscheiden, erhalten auch gleichzeitig die fl�chendeckende Zust�ndigkeit dar�ber, initial zu beraten und zu entscheiden, was f�r den Hilfesuchenden gut ist und was nicht. Es bedarf in Zukunft noch nicht einmal der Einrichtung des Medizinischen Dienstes, um die Notwendigkeit zu pr�fen. Pflege- und Krankenkassen k�nnen andere Institutionen einbinden, m�ssen es aber nicht. Im Zweifel k�nnen sie auch nach eigener Ma�gabe aus ihrer Sicht geeignete Angebote bereitstellen und damit den bestehenden Leistungsanbietern den Boden ihrer Existenz entziehen bzw. diese in einem nicht vertretbaren Ma�e unter Druck setzen. Aus Sicht des BvPP e.V. besteht hier ein eklatanter Interessenskonflikt, der in letzter Konsequenz War der MDK, zumindest dem Gesetz nach, eine von den Kostentr�gern unabh�ngige Institution, so werden � dem Entwurf folgend - zuk�nftig direkt weisungsunterstellte Mitarbeiter der Pflege- und Krankenkassen vor Ort die Beratung, die Koordination und die Entscheidung treffen. Die Qualifikation wird ebenfalls von den Kostentr�gern selbst festgelegt (und vermutlich intern nach eigener Rechtsauslegung geschult). Dies gilt sowohl f�r die in den St�tzpunkten t�tigen Pflegebegleiter, die ebenfalls direkt weisungsgebundene Mitarbeiter der Pflegekassen sein sollen, als auch f�r sonstige zu entsendende Mitarbeiter. Daraus resultiert zwingend, dass diese Mitarbeiter nur im Einklang mit den Vorgaben ihres Arbeitgebers (Pflege- und Krankenkassen) beraten und Antr�ge ausl�sen d�rfen, wollen sie nicht den Verlust des eigenen Arbeitsplatzes riskieren. Unterstellt man den Kostentr�gern, dass sie stets nach bestem Wissen und Gewissen im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben handeln wollen, so k�nnen subjektiv wahrgenommene, wirtschaftliche Zw�nge jedoch nicht ausgeschlossen werden, die bei der gegebenen Machtf�lle dazu verleiten, auch rechtlich und medizinisch-pflegerisch korrekte Anspr�che zu versagen. Es ist daher davon auszugehen, dass die nicht kontrollierbare Gefahr besteht, dass nicht mehr jeder Hilfebed�rftige �ber alle ihm zustehenden Rechte und Anspr�che informiert wird, sondern die Information und Beratung �pflege- und krankenkassengerecht� erfolgt. Mit dieser Regelung werden sowohl die Selbstbestimmung und St�rkung der Verbraucherrechte als auch der Gedanke einer Wettbewerbsst�rkung im Gesundheitswesen ad absurdum gef�hrt. Ein Wettbewerb zwischen den einzelnen Pflege- und Krankenkassen wird ausgeschlossen (ein St�tzpunkt vertritt alle Kassen und hat regional keinen Wettbewerb), ein Wettbewerb zwischen den Leistungsanbietern erliegt dem Diktat der Pflegest�tzpunkte als ausf�hrenden Organen der Kostentr�ger. Der BvPP e.V. fordert daher, die Pflegest�tzpunkte und die Pflegebegleiter zwingend als selbst�ndig wirtschaftende, von den Kostentr�gern unabh�ngige Institutionen im Gesetz zu verankern. Weiterentwicklung der Qualit�t Der BvPP e.V. begr��t die Verankerung der Expertenstandards in der Pflegeversicherung (� 113a). Positiv wird auch die Flexibilisierung und Entb�rokratisierung der Qualit�tspr�fungen bewertet, die eigene Anstrengungen der Einrichtungen im Qualit�tsmanagement ber�cksichtigt. Die Verpflichtung zur Ver�ffentlichung der Pr�fberichte kann ein wirksames Instrument f�r mehr Transparenz und damit f�r weitere Qualit�tsverbesserungen sein. Die Stellungnahme als PDF-Datei zum download:
Stellungnahme BvPP.pdf (143,27 kB)
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