Stellungnahme des BvPP e.V. zum Referentenentwurf des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes


Stellungnahme Pflegereform

Der Bundesverband unabhängiger Pflegesachverständiger und PflegeberaterInnen e.V. (BvPP e.V.) sieht in dem Referentenentwurf grundsätzlich einen Schritt in die richtige Richtung. Durch die Einführung von Pflegebegleitern, Pflegestützpunkten und der Möglichkeit des Poolings werden neue Instrumente geschaffen, die grundsätzlich geeignet sind, die Fragmentierung der Leistungsangebote sowie den Verschiebebahnhof zwischen Krankenkassen, Pflegekassen und Trägern der Sozialhilfe zu reduzieren und die Patientensouveränität zu stärken. Die in dem vorliegenden Entwurf angedachte Ausgestaltung lässt jedoch befürchten, dass die aus Sicht des BvPP e.V. durchaus richtige Intention des Gesetzes in der Realität konterkariert wird.


Pflegestützpunkte und Pflegebegleiter

Pflegestützpunkte nach § 92c werden von Kranken- und Pflegekassen gemeinsam initiiert und mittels gemeinsamer Verträge errichtet. Träger der örtlichen Sozialhilfe, zugelassene Pflegeeinrichtungen und Träger der privaten Kranken- und Pflegeversicherung sollen an diesen Verträgen beteiligt werden. Integrierte Versorgungsverträge können nach § 92b abgeschlossen werden. Aufgabe der Pflegestützpunkte ist neben der Beratung und Koordination auch die Bereitstellung pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote. Die Stützpunkte sollen flächendeckend (1/ 20 000 Einwohner) geschaffen werden. Zur Umsetzung wird in der Begründung zum Referentenentwurf (S. 179 Absatz 2) „davon ausgegangen, dass die Kosten- und Leistungsträger kompetente Mitarbeiter in die Pflegestützpunkte entsenden“.

Für den Laien ausgedrückt, bedeutet dies: Die Pflege- und Krankenkassen als die Institutionen, die über die Kostenzusage entscheiden, erhalten auch gleichzeitig die flächendeckende Zuständigkeit darüber, initial zu beraten und zu entscheiden, was für den Hilfesuchenden gut ist und was nicht. Es bedarf in Zukunft noch nicht einmal der Einrichtung des Medizinischen Dienstes, um die Notwendigkeit zu prüfen. Pflege- und Krankenkassen können andere Institutionen einbinden, müssen es aber nicht. Im Zweifel können sie auch nach eigener Maßgabe aus ihrer Sicht geeignete Angebote bereitstellen und damit den bestehenden Leistungsanbietern den Boden ihrer Existenz entziehen bzw. diese in einem nicht vertretbaren Maße unter Druck setzen.

Aus Sicht des BvPP e.V. besteht hier ein eklatanter Interessenskonflikt, der in letzter Konsequenz
• die Schaffung einer Monopolstellung für die Pflege- und Krankenkassen auf dem Pflegemarkt bewirken kann,
• zu einer Verschärfung der bereits bestehenden restriktiven und - wie in zahlreichen Gerichtsurteilen bestätigt – häufig gesetzeswidrigen Handhabung bestehender Rechtsansprüche der Versicherten führen kann
• zu einer nicht vertretbaren Machtstellung der Pflege- und Krankenkassen auf dem Pflegemarkt gegenüber Leistungsanbietern und Versicherten führt.

War der MDK, zumindest dem Gesetz nach, eine von den Kostenträgern unabhängige Institution, so werden – dem Entwurf folgend - zukünftig direkt weisungsunterstellte Mitarbeiter der Pflege- und Krankenkassen vor Ort die Beratung, die Koordination und die Entscheidung treffen. Die Qualifikation wird ebenfalls von den Kostenträgern selbst festgelegt (und vermutlich intern nach eigener Rechtsauslegung geschult). Dies gilt sowohl für die in den Stützpunkten tätigen Pflegebegleiter, die ebenfalls direkt weisungsgebundene Mitarbeiter der Pflegekassen sein sollen, als auch für sonstige zu entsendende Mitarbeiter. Daraus resultiert zwingend, dass diese Mitarbeiter nur im Einklang mit den Vorgaben ihres Arbeitgebers (Pflege- und Krankenkassen) beraten und Anträge auslösen dürfen, wollen sie nicht den Verlust des eigenen Arbeitsplatzes riskieren. Unterstellt man den Kostenträgern, dass sie stets nach bestem Wissen und Gewissen im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben handeln wollen, so können subjektiv wahrgenommene, wirtschaftliche Zwänge jedoch nicht ausgeschlossen werden, die bei der gegebenen Machtfülle dazu verleiten, auch rechtlich und medizinisch-pflegerisch korrekte Ansprüche zu versagen. Es ist daher davon auszugehen, dass die nicht kontrollierbare Gefahr besteht, dass nicht mehr jeder Hilfebedürftige über alle ihm zustehenden Rechte und Ansprüche informiert wird, sondern die Information und Beratung „pflege- und krankenkassengerecht“ erfolgt.

Mit dieser Regelung werden sowohl die Selbstbestimmung und Stärkung der Verbraucherrechte als auch der Gedanke einer Wettbewerbsstärkung im Gesundheitswesen ad absurdum geführt. Ein Wettbewerb zwischen den einzelnen Pflege- und Krankenkassen wird ausgeschlossen (ein Stützpunkt vertritt alle Kassen und hat regional keinen Wettbewerb), ein Wettbewerb zwischen den Leistungsanbietern erliegt dem Diktat der Pflegestützpunkte als ausführenden Organen der Kostenträger.

Der BvPP e.V. fordert daher, die Pflegestützpunkte und die Pflegebegleiter zwingend als selbständig wirtschaftende, von den Kostenträgern unabhängige Institutionen im Gesetz zu verankern.
Dies kann beispielsweise durch eine zwingende gesetzliche Verpflichtung zur Einbindung der örtlichen Sozialhilfeträger und Leistungsanbieter in die Verträge zur Errichtung eines Pflegestützpunktes erfolgen. Da sich selbst auf kommunaler Ebene die Konsensbildung zwischen den einzelnen Parteien oft als langwierig – manchmal auch als unmöglich – gestaltet und dadurch eine zeitnahe Umsetzung und Errichtung der Pflegestützpunkte gefährdet sein könnte, schlägt der BvPP e.V. vor, die Pflegestützpunkte als selbständige Agenturen und die Pflegebegleiter im Sinne eines „Regulierers“ analog zu bereits bestehenden Systemen in der Versicherungswirtschaft zu verankern. Damit würde einerseits verhindert, dass ein neuer bürokratischer Verwaltungskoloss entsteht, andererseits kann dadurch flexibel den regionalen Strukturen Rechnung getragen und eine unabhängige Beratung und Koordination gesichert werden. Der BvPP e.V. verweist hier auf die bereits erfolgreiche Umsetzung einer derartigen Vorgehensweise im Bereich der Versorgung von Unfallopfern durch große Schadensregulierer. Neben einer optimalen Versorgung der Geschädigten und damit einer hohen Kundenzufriedenheit verzeichnen die Schadensregulierer gleichermaßen eine deutliche Kostensenkung in der Regulierung.

Weiterentwicklung der Qualität

Der BvPP e.V. begrüßt die Verankerung der Expertenstandards in der Pflegeversicherung (§ 113a). Positiv wird auch die Flexibilisierung und Entbürokratisierung der Qualitätsprüfungen bewertet, die eigene Anstrengungen der Einrichtungen im Qualitätsmanagement berücksichtigt. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Prüfberichte kann ein wirksames Instrument für mehr Transparenz und damit für weitere Qualitätsverbesserungen sein.
Als Vertreter der Pflegefachkräfte und Experten, die als unabhängige Pflegesachverständige und Pflegeberater/innen bundesweit Einrichtungen und Betroffene insbesondere im Hinblick auf die bestehende Qualität und die Qualitätsentwicklung beraten und unterstützen, fordert der BvPP e.V. eine Beteiligung an der Entwicklung und Aktualisierung der Expertenstandards nach § 113a sowie eine Beteiligung an der Entwicklung der Richtlinie über die Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114.
Der BvPP e.V. fordert daher eine namentliche Aufführung in § 113 a, Absatz 1, Satz 3 und in § 114a, Absatz 7, Satz 2.

Die Stellungnahme als PDF-Datei zum download: