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Stellungnahme des BvPP e.V. zum Referentenentwurf des Pflege-WeiterentwicklungsgesetzesStellungnahme Pflegereform Der Bundesverband unabhängiger Pflegesachverständiger und PflegeberaterInnen e.V. (BvPP e.V.) sieht in dem Referentenentwurf grundsätzlich einen Schritt in die richtige Richtung. Durch die Einführung von Pflegebegleitern, Pflegestützpunkten und der Möglichkeit des Poolings werden neue Instrumente geschaffen, die grundsätzlich geeignet sind, die Fragmentierung der Leistungsangebote sowie den Verschiebebahnhof zwischen Krankenkassen, Pflegekassen und Trägern der Sozialhilfe zu reduzieren und die Patientensouveränität zu stärken. Die in dem vorliegenden Entwurf angedachte Ausgestaltung lässt jedoch befürchten, dass die aus Sicht des BvPP e.V. durchaus richtige Intention des Gesetzes in der Realität konterkariert wird. Pflegestützpunkte und Pflegebegleiter Pflegestützpunkte nach § 92c werden von Kranken- und Pflegekassen gemeinsam initiiert und mittels gemeinsamer Verträge errichtet. Träger der örtlichen Sozialhilfe, zugelassene Pflegeeinrichtungen und Träger der privaten Kranken- und Pflegeversicherung sollen an diesen Verträgen beteiligt werden. Integrierte Versorgungsverträge können nach § 92b abgeschlossen werden. Aufgabe der Pflegestützpunkte ist neben der Beratung und Koordination auch die Bereitstellung pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote. Die Stützpunkte sollen flächendeckend (1/ 20 000 Einwohner) geschaffen werden. Zur Umsetzung wird in der Begründung zum Referentenentwurf (S. 179 Absatz 2) „davon ausgegangen, dass die Kosten- und Leistungsträger kompetente Mitarbeiter in die Pflegestützpunkte entsenden“. Für den Laien ausgedrückt, bedeutet dies: Die Pflege- und Krankenkassen als die Institutionen, die über die Kostenzusage entscheiden, erhalten auch gleichzeitig die flächendeckende Zuständigkeit darüber, initial zu beraten und zu entscheiden, was für den Hilfesuchenden gut ist und was nicht. Es bedarf in Zukunft noch nicht einmal der Einrichtung des Medizinischen Dienstes, um die Notwendigkeit zu prüfen. Pflege- und Krankenkassen können andere Institutionen einbinden, müssen es aber nicht. Im Zweifel können sie auch nach eigener Maßgabe aus ihrer Sicht geeignete Angebote bereitstellen und damit den bestehenden Leistungsanbietern den Boden ihrer Existenz entziehen bzw. diese in einem nicht vertretbaren Maße unter Druck setzen. Aus Sicht des BvPP e.V. besteht hier ein eklatanter Interessenskonflikt, der in letzter Konsequenz War der MDK, zumindest dem Gesetz nach, eine von den Kostenträgern unabhängige Institution, so werden – dem Entwurf folgend - zukünftig direkt weisungsunterstellte Mitarbeiter der Pflege- und Krankenkassen vor Ort die Beratung, die Koordination und die Entscheidung treffen. Die Qualifikation wird ebenfalls von den Kostenträgern selbst festgelegt (und vermutlich intern nach eigener Rechtsauslegung geschult). Dies gilt sowohl für die in den Stützpunkten tätigen Pflegebegleiter, die ebenfalls direkt weisungsgebundene Mitarbeiter der Pflegekassen sein sollen, als auch für sonstige zu entsendende Mitarbeiter. Daraus resultiert zwingend, dass diese Mitarbeiter nur im Einklang mit den Vorgaben ihres Arbeitgebers (Pflege- und Krankenkassen) beraten und Anträge auslösen dürfen, wollen sie nicht den Verlust des eigenen Arbeitsplatzes riskieren. Unterstellt man den Kostenträgern, dass sie stets nach bestem Wissen und Gewissen im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben handeln wollen, so können subjektiv wahrgenommene, wirtschaftliche Zwänge jedoch nicht ausgeschlossen werden, die bei der gegebenen Machtfülle dazu verleiten, auch rechtlich und medizinisch-pflegerisch korrekte Ansprüche zu versagen. Es ist daher davon auszugehen, dass die nicht kontrollierbare Gefahr besteht, dass nicht mehr jeder Hilfebedürftige über alle ihm zustehenden Rechte und Ansprüche informiert wird, sondern die Information und Beratung „pflege- und krankenkassengerecht“ erfolgt. Mit dieser Regelung werden sowohl die Selbstbestimmung und Stärkung der Verbraucherrechte als auch der Gedanke einer Wettbewerbsstärkung im Gesundheitswesen ad absurdum geführt. Ein Wettbewerb zwischen den einzelnen Pflege- und Krankenkassen wird ausgeschlossen (ein Stützpunkt vertritt alle Kassen und hat regional keinen Wettbewerb), ein Wettbewerb zwischen den Leistungsanbietern erliegt dem Diktat der Pflegestützpunkte als ausführenden Organen der Kostenträger. Der BvPP e.V. fordert daher, die Pflegestützpunkte und die Pflegebegleiter zwingend als selbständig wirtschaftende, von den Kostenträgern unabhängige Institutionen im Gesetz zu verankern. Weiterentwicklung der Qualität Der BvPP e.V. begrüßt die Verankerung der Expertenstandards in der Pflegeversicherung (§ 113a). Positiv wird auch die Flexibilisierung und Entbürokratisierung der Qualitätsprüfungen bewertet, die eigene Anstrengungen der Einrichtungen im Qualitätsmanagement berücksichtigt. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Prüfberichte kann ein wirksames Instrument für mehr Transparenz und damit für weitere Qualitätsverbesserungen sein. Die Stellungnahme als PDF-Datei zum download:
Stellungnahme BvPP.pdf (143,27 kB)
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