![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||
|
|
Neuordnung der GesundheitsberufeIQB – Internetportal: Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht © IQB 2009 – Beitrag v. Lutz Barth Neuordnung der Gesundheitsberufe: Müssen wir uns vom „Drei-Fallgruppenmodell" der Delegation verabschieden? v. Lutz Barth, 09.11.09 Der ganz aktuell präsentierte Projektabschlussbericht des Forschungsprojekts der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) des Saarlandes in Kooperation mit dem Institut für Ge-sundheits- und Pflegerecht1 gibt Anlass zu grundsätzlichen Erwägungen. Hierbei konzentrie-ren sich die diesseitigen Erwägungen ausschließlich auf die rechtlichen Ausführungen in dem Projektabschlussbericht. Eines vorweg: Die ganz entscheidende Frage der „Neuordnung der Gesundheitsfachberufe", namentlich die Haftung aus der Perspektive der beruflich Pflegenden, bleibt auch im Projekt-abschlussbericht im Wesentlichen ausgespart. Dies hängt nach diesseitigem Eindruck in erster Linie wohl damit zusammen, dass die rechtli-chen Vorbemerkungen und Erwägungen sich primär auf die bisherige Delegationsfragen fo-kussieren und im Übrigen die Thematik zielführend auf die ausbildungs- und berufsrechtli-chen Fragen konzentriert werden.2 Das von den Autoren gezogene Ergebnis mit Blick auf die derzeitige Delegationspraxis in Akutkrankenhäusern dürfte in erster Linie überraschend sein: „Insbesondere nach der neuen Rechtslage, die seit dem 01.07.2008 gilt, und die sich spätestens seit Ende 2007 abzuzeichnen begann muss die derzeitige Delegationspraxis in den Akutkrankenhäusern, so wie sie oben am dreistufigen „Delegations-Modell" dargestellt worden ist, in weiten Teilen als nunmehr eindeutig unzulässig gewertet werden. Denn die Neuregelung des § 1 Abs. 1 KrPflG i.V.m. § 4 Abs. 7 KrPflG, nach der eine Zusatzausbildung notwendig ist, um die erweiterten Kompetenzen im Sinne des § 63 Abs. 3c SGB V (hierzu gehören auch und gerade die intravenöse Injektion und die Blutentnahme) ausüben zu dürfen, bedeutet im Umkehrschluss, dass die Über-nahme und Durchführung erweiterter Kompetenzen (die übrigens vom Gesetzgeber weder definiert noch konkretisiert sind), durch bisher „nur" dreijährig ausgebildete Pflegefachkräfte in Ermangelung einer diesbezüglichen Qualifikation nunmehr unzu-lässig ist."3 Auch wenn diese Rechtsauffassung offensichtlich vom Bundesministerium für Gesundheit geteilt wird4 und von R. Roßbruch bereits in seiner gutachterlichen Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversiche-rung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz – PfWG) vertreten wurde, werden diesseits insofern 1 Entwicklung einer grenzüberschreitenden Entscheidungsgrundlage für die Anpassung des pflegefachlichen Aufgabenprofils - Projektabschlussbericht des Forschungsprojekts der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) des Saarlandes in Kooperation mit dem Institut für Gesundheits- und Pflegerecht (IGPR), Koblenz; Stand Oktober 2009, v. Mischke, Claudia / Meyer, Martha (HTW des Saarlandes ) Roßbruch, Robert (IGPR); Quelle: HTW – Saarland (06.10.09) >>> http://www.htw-saarland.de/fut/fue-berichte/entwicklung-einer-grenzuberschreitenden-entscheidungsgrundlage-fur-die-anpassung-des-pflegefachlichen-aufgabenprofils/view <<<; dort findet sich die Möglichkeit zum Download des Projekts im Pdf.-Format. 2 vgl. dazu insbesondere Abschnitt 4.2.5 - Einteilung der Übertragung ärztlicher Tätigkeiten in zwei Tätigkeits-gruppen – nach der Rechtslage seit dem 01.07.2008, S. 16 ff. 3 Projektabschlussbericht, aaO., S. 17 4 vgl. Projektabschlussbericht, ebenda 1 |
|||||||||||||||||||||||||