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Öffentliche Bestellung in BayernBayern Bayern hat als einziges Bundesland ein Sachverständigengesetz, das es der Regierung ermöglicht, Sachverständige öffentlich zu bestellen, für die eine Bestellung nicht bereits anderweitig geregelt ist. Dieses Gesetz betrifft Sachverständige, die ihre berufliche Niederlassung oder ihren Wohnsitz in Bayern und das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nach diesem Gesetz wurden von der Landesregierung Oberbayern Sachverständige in der Pflege bestellt. Eine Aufhebung dieser gesetzlichen Grundlage wird derzeit diskutiert. |
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